Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusicherung und Berechnung der Subventionierung von Schulbauten
                            1)   zu richten. Dem Gesuch sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  der  Prüfung  des  definitiven  Projektes  durch  die  Fachexperten  und  durch  den  Erziehungsrat  werden  die  mutmasslichen  subventionsberech-  tigten Kosten durch das Hochbauamt ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Sekretariat  der  Finanzdirektion  berechnet  den  Subventionssatz  ge-  mäss den Art. 4 und 5 des Gesetzes über die Subventionierung von Schul-  bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Erziehungsdirektion  beantragt  dem  Regierungsrat  die  Zusicherung  der Subvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mit dem Gesuch um die Zusicherung des Kantonsbeitrages gemäss Gesetz
                            über  die  Subventionierung  von  Schulbauten  sind  die  Gesuche  für  die  Staats-  und  Bundesbeiträge  gemäss  Zivilschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  für  Einrichtung  von  schulzahnärztlichen  Behandlungsstationen,  Ausrüstung  von  Räumen  für  den  Handfertigkeitsunterricht  der  Knaben,  Einrichtung  von  Schulkü-  chen sowie um Beiträge aus dem Sport-Toto der Erziehungsdirektion ein-  zureichen.  Für  jedes  dieser  Gesuche  sind  die  Pläne  und  zusammenfas-  senden Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bei der definitiven Berechnung des Prozentsatzes und des Subventions-
                            betrages  handelt  es  sich  in  allen  Fällen  um  den  maximalen  Beitrag  des  Staates an die betreffende Schulbaute. An Kostenüberschreitungen, soweit  sie nicht teuerungsbedingt sind, wird kein Beitrag geleistet, falls sie nicht  vor Ausführung der Baute durch einen zusätzlichen Beschluss des Regie-  rungsrates gebilligt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 An Schulbauten, für die kein Subventionsgesuch gemäss § 3 eingereicht
                            wurde, werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nach Abschluss der Arbeiten hat der Gemeinderat der Erziehungsdirek-
                            tion eine detaillierte Abrechnung unter Bezeichnung der Belege und unter  Beilage  der  gemäss  der  detaillierten  Abrechnung  numerierten  Original-  rechnungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    in  Kraft