Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
                            Gesetz  über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die  Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im  Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)  Vom 27. August 2020 (Stand 30. November 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   die   §§  63  Abs.  1   und   121  Abs.  1   und   2   der   Verfassung   des  Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Kanton Basel-Land  -  schaft, die sich mit ihrer Vermieterschaft aufgrund der Coronavirus-Epidemie  (Covid-19) auf eine Mietzinsreduktion geeinigt haben, erhalten einen anteiligen  Beitrag an ihre reduzierten Mietzinskosten (Mietzinsbeitrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kreis der Beitragsberechtigten
                            1  Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten,  die im Kanton Basel-Landschaft aufgrund eines Geschäftsbetriebs steuerpflich  -  tig sind und unter eine der folgenden Kategorien fallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unternehmen,   die   zum   Bezug   von   Kurzarbeitsentschädigung   aufgrund  von Covid-19 berechtigt waren und eine entsprechende Verfügung des  Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zum Bezug  von Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Selbstständigerwerbende   im   Sinne   von   Art.  12   ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,   die   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats
                            vom 20.  März  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hat  -  ten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskas  -  se auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 29.  November  2020 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am $.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  830.31  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Selbstständigerwerbende   im   Sinne   von   Art.  12   ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ,   die   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats
                            vom 20.  März  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hat  -  ten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskas  -  se auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht denselben wirtschaftlich Be  -  rechtigten vertreten und keine nahestehenden Personen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen
                            1  Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten  im Kanton Basel-Landschaft, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie sich mit ihrer Vermieterschaft für die Zeit der ausserordentlichen Co  -  vid-19-Massnahmen für die Monate April, Mai und Juni des Jahres  2020  auf eine Mietzinsreduktion von mindestens 1/3 der Netto-Miete geeinigt  haben; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie die Bezahlung der fälligen Mieten bis zum Erlass der Verordnung  2  über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-Verordnung  2) des Bundesrats vom 13.  März  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   nachweisen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie sich im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in einem Konkursverfahren  oder in Liquidation befinden; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die monatliche Netto-Miete mindestens CHF  7'500.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Abweichung   zu   Abs.  1  Bst.  d   muss   für   Mieterinnen   und   Mieter   gemäss  §  2  Abs.  1  Bst.  c   die   monatliche   Netto-Miete   mindestens   CHF  3'000.–   betra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berechnung und Umfang des Anspruchs
                            1  Sind  die Voraussetzungen  gemäss  den  §§  2  und  3  erfüllt,   entschädigt  der  Kanton   die   Mieterinnen   und   Mieter   für   die   Monate   April,   Mai   und   Juni   des  Jahres  2020 mit maximal 1/3 des Miet- oder Pachtzinses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   massgebende   Miet-   oder   der   Pachtzins   entspricht   dem   Nettomietzins  oder dem Nettopachtzins für die gemieteten oder gepachteten Geschäftsräume  mit allen damit zum Gebrauch überlassenen Sachen ohne Nebenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein angemessener Abzug ist vorzunehmen, falls:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Nebenkosten im Miet- oder im Pachtzins eingeschlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die betreffende Miet- oder Pachtsache einen Wohnnutzen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pro Monatsmiete ist der Mietzinsbeitrag auf maximal CHF  3ʹ000.–, insgesamt  auf CHF  9ʹ000.– beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  830.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  818.101.24  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Mieterinnen und Mieter gemäss §  2  Abs.  1  Bst.  c ist der Mietzinsbeitrag  pro   Monatsmiete   auf   maximal   CHF  1ʹ200.–,   insgesamt   auf   CHF  3ʹ600.–   be  -  schränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  An den ermittelten Mietzinsbeitrag angerechnet werden insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erhaltene Soforthilfebeiträge gemäss Notverordnung betreffend finanziel  -  le   Massnahmen   zur   Unterstützung   der   Baselbieter   Unternehmen   (Co  -  rona-Notverordnung  I) vom 24.  März  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erhaltene   Ausfallsentschädigungen   gemäss   Notverordnung   über   Mass  -  nahmen  zur Sicherstellung des  Angebots im  Bereich  der familien-  und  schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung  der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coro  -  navirus (Covid-19) (Corona-Notverordnung  IIIa) vom 7.  April  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Hälfte der erhaltenen Beiträge gemäss Beschluss des Regierungsrats  Nr.  2020-500   vom   7.  April  2020   betreffend   Umsetzung   der   bundesrätli  -  chen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen  des Coronavirus (Covid-19) im Kultursektor (Covid-Verordnung Kultur)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Keine Mietzinsbeiträge werden gewährt,  wenn  der finanzielle Ausfall  durch  Versicherungsleistungen gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einreichen des Gesuchs
                            1  Die Mieterinnen und Mieter reichen das Gesuch bei der vom Regierungsrat  zu bezeichnenden Stelle ein. Dem Gesuch ist die von beiden Mietparteien un  -  terzeichnete  Einigung  beizulegen.  Zudem haben  die Mieterinnen  und  Mieter  die bis zur Einreichung des Gesuchs gemäss §  4 Abs.  6 und  7 erhaltenen Leis  -  tungen offenzulegen. Haben sie keine solche Leistungen erhalten, haben sie  eine entsprechende Negativerklärung abzugeben. Der Regierungsrat kann die  Einreichung von weiteren Informationen und Unterlagen vorsehen, welche für  die Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Gesuch ermächtigen sie  die vom  Regierungsrat zu  bezeichnende  Stelle, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund,  Kanton,  Gemeinden)  auszutauschen.  Zu  diesem  Zweck  entbinden  sie  diese  Behörden von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang  mit der Bearbeitung dieser Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch ist bei der vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle innert 90  Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Auf später eingereichte  Gesuche wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  360.11a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  852.11a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  442.15  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.099
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfung der Gesuche
                            1  Die   vom   Regierungsrat   zu   bezeichnende   Stelle   prüft   die   ordnungsgemäss  und vollständig eingereichten Gesuche und entscheidet über die Höhe der aus  -  zurichtenden Mietzinsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schlussbestimmungen
                            1  Mietzinsbeiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wur  -  den, können mit einem Verzugszins von 5  % zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus können Mieterinnen und Mieter, denen Mietzinsbeiträge auf  der   Grundlage   falscher   Angaben   zugesprochen   wurden,   mit   Busse   bis  CHF  5ʹ000.– bestraft werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2020  30.11.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020.099  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.08.2020  30.11.2020  Erstfassung  GS 2020.099  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die  Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im  Zusamme  nhang mit dem Coronavirus (Covid  -19)  SGS  -Nr.  504  GS  -Nr.  2020.099  Erlassdatum     27.08.2020 (LRV 2020/226  )  In Kraft seit  30.11.2020  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinw  eis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  -  sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden  sind. > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen