Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Gegenstand  Zweck der  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.    Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und  legen  gegenüber  den  vorgesetzten  Stellen  und  Aufsichtsbehörden  auf Verlangen Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anordnen  (Art. 65 Abs. 2 Schulgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können auch Schulbehörden  bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildung  für Lehrpersonen anordnen.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weiterbil-  dungsthemen selbst fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpersonen  eine Weiterbildungspflicht von mindestens 12 Tagen innerhalb von  vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der kantonalen  Weiterbildung  absolviert  werden,  welche  grundsätzlich  kostenlos  sind.  Sie  kann  auch  an  anderen  Kursen  erfüllt  werden,  an  die  der  Kanton Beiträge gemäss § 17 und 18 entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Weiterbildung ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit zu  absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die  Mitarbeit an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Kursen  können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbildungs-  pflicht angerechnet werden.  III.   Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildungspro-  gramm an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Erziehungsrat  kann  Inhalte  für  das  Weiterbildungsprogramm  vorgeben. Den Schulbehörden bzw. Schulleitungen und den Stufen-  vertretungen  resp.  der  Geschäftsleitung  steht  ein  Vorschlagsrecht  zu.   10)  Allgemeines  Angeordnete  Weiterbildung  Weiterbildungs-  pflicht im selbst-  gesteuerten  Bereich  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Weiterbildungs-  arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Organe  Zusammen-  setzung der  Weiterbildungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Weiterbildungskommission beschliesst das jährliche Weiterbil-
                            dungsprogramm,  entscheidet  über  die  Durchführung  von  Kursen  und ordnet deren Evaluation an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Prorektor  bzw.  die  Prorektorin  Weiterbildung  der  Pädagogi-  schen Hochschule Schaffhausen organisiert das Weiterbildungswe-  sen und erbringt die erforderlichen Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es obliegen ihm bzw. ihr dabei insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Planen,  Organisieren  und  Evaluieren  der  Weiterbildungsveran-  staltungen;  b)  Erstellen  des  Weiterbildungsprogramms;  c)   Beratung der Lehrpersonen in Weiterbildungsfragen;  d)   Beratung  der  Schulbehörden  bzw.  Schulleitungen  und  der  Ge-  schäftsleitung im Bereich der schulinternen Weiterbildung;   10)  e)   Unterstützung der Weiterbildung von Kursleiterinnen und -leitern;  f)    Koordination  der  Weiterbildung  mit  der  Pädagogischen  Hoch-  schule Zürich sowie mit den Kantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  g)  Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien;  h)  Antrag an das Erziehungsdepartement zur Festlegung der Kurs-  leiterhonoraransätze;  i)    Festlegen der Kursgelder bei kostenintensiven Kursen (§ 15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2);  j)    Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über  deren Entschädigung (§§ 17 und 18);  k)  Festlegen der Umtriebsentschädigung bei Kursabmeldungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 3);  l)    Entscheid über die Zulassung weiterer Personen (§ 12 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nebst den Lehrpersonen im Sinne des Schulgesetzes sind zur Teil-  nahme an Weiterbildungskursen gemäss § 7 lit. a zugelassen, so-  fern es die Platzzahl zulässt:  a)   Lehrpersonen  an  Privat-  und  Musikschulen  im  Kanton  Schaff-  hausen;  b)   Personen, deren Aufgabenbereich einen engen Zusammenhang  mit dem Schulwesen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weitere  interessierte  Personen  können  gegen  Entrichtung  einer  Kursgebühr zugelassen werden.  Aufgaben de  r  Weiterbildungs-  kommission  Aufgaben des  Präsidenten  bzw. der  Präsidentin  Weitere  Zulassung  zu Kursen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Kurstermine  Angeordnete  Weiterbildung  Kurse der  kantonalen  Lehrerweiter-  bildung  Schulinterne  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Kurse anderer  Lehrerweiterbil-  dungsinstitu-  tionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrpersonen,  die  weniger  als  8  Wochenlektionen  unterrichten,  werden anteilsmässig entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbe-  hörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilli-  gung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Päda-  gogischen Hochschule Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungs-  schulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindes-  tens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Kurse, die ei-  nen direkten Bezug zur Schularbeit und zur eigenen Schulstufe auf-  weisen, folgende Entschädigungen entrichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  a)  ein Drittel des Kursgeldes;  b)  ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmit-  teln 2. Klasse;  c)   bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.--;  d)  bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Tag-  geld von Fr. 50.--;  e)   bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Tag-  geld von Fr. 20.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrpersonen,  die  weniger  als  8  Wochenlektionen  unterrichten,  werden anteilsmässig entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Erziehungsdepartement  setzt  den  jeweiligen  Gesamtbetrag  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbe-  hörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilli-  gung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Päda-  gogischen Hochschule Schaffhausen.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  VI.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Weitere Kurse  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018