Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  betreffend die gemeinsame Durchführung  von Lotterien  vom 26. Mai 1937 (Stand 2. Dezember 1937)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die dieser Vereinbarung  beitretenden Kantone  (im folgenden als  «Kanto  -  ne»   bezeichnet)   gründen   unter   der   Bezeichnung   «Interkantonale   Landes-  Lotterie»   eine   Genossenschaft   zum   Zwecke   der   gemeinsamen   Durchfüh  -  rung von Lotterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26.  Mai 1937  in   Aarau   bereinigten   Statuten   der   Genossenschaft.   Der   Genossenschaft  können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone  beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die  von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen:  a)  die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbs  -  mässigen Wetten vom 8.  Juni 1923, und  b)  die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundes  -  gesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufs  -  stellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen  Vertriebes), des Versands und der Veröffentlichung von Inseraten in  Zeitungen und Zeitschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne  von  Art.   2   lit.  a   und  b   nur   für  die   von   der  Interkantonalen   Landes-Lotterie  ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Lotterieplan der  von der Interkantonalen  Landes-Lotterie ausgegebe  -  nen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten:  a)  Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.  b)  Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50% der Plansum  -  me ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter  die   Kantone   zu   verteilen;   massgebend   ist   die   durch   die   letzte   eidgenössi  -  sche Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit. a,  die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufs, der Ziehung und die  Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sinne  von Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1%  der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter  die Kantone verteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das  Lotterieunternehmen   selbst   aufzukommen;   dafür   erhobene   Gebühren   falle  dem   Gemeinwesen   (Kanton   oder   Gemeinde)   zu,   welches   das   betreffende  Personal stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien aus  -  schliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zuzuwenden; die Ver  -  wendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferde  -  wette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewen  -  det  werden  soll,  steht   der  zuständigen  Behörde   des  betreffenden   Kantons  zu.   Der   Anteil   darf   aber   auf   keinen   Fall   zur   Erfüllung  öffentlich-rechtlicher  Verpflichtungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Diese Vereinbarung   bezieht sich  nur  auf Grosslotterien,  d.h.  auf  Lotterie  -  veranstaltungen   mit   einer   Plansumme   von   mehr   als   Fr.  1.50   pro   Kopf   der  Bevölkerung des Ausgabekantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotterie  -  veranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von  Art.   5-13   des   Bundesgesetzes   zu   erteilen,   jedoch   mit   der   Einschränkung  dass  a)  die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton be  -  schränkt ist,  b)  dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illus  -  trierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propagan  -  da gemacht werden darf, und  c)  die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlot  -  terien Fr.  1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in  französisch   oder   italienisch   redigierten,   im   Gebiet   eines   Vertragskantons  verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausge  -  hen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilli  -  gung auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unter  -  nehmungen   von   gesamtschweizerischer   Bedeutung   von   den   Grundsätzen  dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindes  -  tens   drei   Vierteln   aller   beteiligten   Kantone   erforderlich,   die   zugleich   auch  drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Interkantonale   Landes-Lotterie   ist   berechtigt,   aus   nicht   eingelösten  Treffern einen Fonds bis zu Fr.  100'000.-- zu  äufnen. Dieser Fonds ist für die  Unterstützung  gemeinnütziger  Aktionen  interkantonalen  Charakters  zu ver  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt wor  -  den sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründer  -  kantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und  Zeitschriften des Verbandsgebietes erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Diese  Vereinbarung   tritt  in   Kraft,  wenn   von   den  8   Kantonen,   die   bei  den  Vorverhandlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aar  -  gau, Baselstadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzu  -  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona  -  ten jeweils auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Ver  -  einbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Vereinbarung   ist   heute   verbindlich   für   die   Kantone:   Aargau,   Appenzell   A.Rh.,  Appenzell   I.Rh.,   Baselland,   Baselstadt,   Glarus,   Grau-   bünden,   Luzern,   Nidwalden,  Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solo- thurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug  und Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.05.1937 02.12.1937 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.05.1937  02.12.1937  Erstfassung  -