Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
                            11  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            527.4  Vereinbarung  über die Fischerei in den Grenzgewässern  vom  29. Januar/24. März 1980  1)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grenzgewässer  zwischen  Appenzell  Inner-  und  Ausserrhoden  werden  unter den Vertragskantonen zur fischereilichen Nutzung wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten:  a)   Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung  Rotbach; ohne Rotbach;  b)  Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten:  a)   Rotbach,  soweit  er  Kantonsgrenze  bildet,  bis  Einmündung  in  die  Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach;  b)  Fallbach,  Blaubach  und  Gonzerenbach,  soweit  sie  Kantonsgrenze  bilden,  sowie  Fallbach  ab  Ausserrhoder  Kantonsgrenze  beim Hof bis  zur st.-gallischen Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesen Gewässern sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht aus-  drücklich davon ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab
                            Stechlenegg),  sind  die  Inner-  und  Ausserrhoder  Fischereiberechtigten  auf  beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der   Regierungsrat   des   Kantons   Appenzell   A.Rh.   hat   der   Vereinbarung   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Januar 1980, die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 24. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980  zugestimmt.  Der  Schweizerische  Bundesrat  hat  die  Vereinbarung  am  4. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            527.4  Vereinbarung mit Appenzell I.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und ersetzt diejenige
                            vom  18./25. März  1922  und  den  Nachtrag  dazu  vom  28. März  1967  1)  .  Sie  kann unter Einhaltung einer  einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6-jährigen   Pachtperiode   gekündigt   werden,   erstmals   auf   31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 527.4, aGS I/90, IV/474 und V/685