Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Konkordat über die nicht eidgenössisch  konzessionierten Luftseilbahnen und  Skilifte  *  vom 15. Oktober 1951 (Stand 18. Juni 1973)  Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbah  -  nen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordats  -  kantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung, das nachstehen  -  de Konkordat abgeschlossen:  l. Zweck und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,  a)  um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der un  -  ter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne  die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;  b)  um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fra  -  gen zuhanden der Kantone begutachtet;  c)  um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Anwendungsbereich
                            1  Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Wa  -  rentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lif  -  te. Hievon ausgenommen sind:  a)  Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste  -  hen;  b)  Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie  den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im  Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950  1  )   zum  Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrie  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 3 Bewilligungen
                            1  Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen  und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen  Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche  Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller betei  -  ligten Kantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton  keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hierfür  allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Enteignungsrecht
                            1  Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht  nach kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Voraussetzungen der Bewilligungen
                            1  Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anla  -  ge erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer  und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des  zugehörigen   Reglementes   entspricht,   wenn   die   vorgeschriebenen   Ver  -  sicherungen abgeschlossen sind und wenn  a)  die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich  Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumpla  -  nung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute im Sinne der Art. 69 ff. der Verordnung vom 14. November 1973 über die  Luftfahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Trans  -  portunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilif  -  te und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;  c)  sie einem Bedürfnis entspricht;  d)  die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;  e)  die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebs  -  bereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer techni  -  schen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des  Reglementes begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
                            1  Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis bei Anlagen mit Personenbeför  -  derung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle  der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die  Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsent  -  zuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der tech  -  nischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage  sofort stillegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 292 StGB (BS 3, 275).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sanktionen
                            1  Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder  dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend  notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers  selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder  der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der  Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen  amtliche Verfügungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Be  -  willigungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Organisation
Art. 8 Organe
                            1  Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und  die Rechnungsrevisoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beige  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konferenz
                            1  Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlosse  -  nen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziel  -  len Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen  weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse  werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.  Der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
                            das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 292 StGB (BS 3, 275).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
                            Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen  Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle  und einer Gebührenordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für
                            eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantona  -  len Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer  sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbe -
                            richt und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse
                            eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsi  -  dent ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er  ist hierzu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkor  -  datskantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere  Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle ver  -  tretenen Kantone damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten  und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der  technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen  der Geschäftsleitung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich ei  -  nem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufga  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahres -
                            rechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
                            3  Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege  vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Ge  -  schäftstätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsrevisoren
                            1  Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der  Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Technische Kontrollstelle
                            1  Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende  Aufgaben zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begutachtung von Projekten ;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttre -
                            ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und tech -
                            nische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und  Betriebsgefährdungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Ge -
                            schäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen
                            der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die  Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestim  -  mungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen
                            für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn  nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen  Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden.  Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen  kantonalen Amtsstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben über  -  tragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über  den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflich  -  tenheft aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung
                            1  Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden  durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone be  -  schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von  den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die  Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sitz
                            1  Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ein- und Austritt
                            1  Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine  der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti  -  gung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämt  -  liche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 16 Bestehende Anlagen
                            1  Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton fest  -  zusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des  Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglemen  -  tes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des  Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern  die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehen  -  den Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen
                            1  Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone  sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversiche  -  rung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widerspre  -  chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.10.1951 29.05.1962 Erlass Erstfassung -
27.11.1972 18.06.1973 Erlasstitel geändert -
27.11.1972 18.06.1973 Art. 2 geändert -
27.11.1972 18.06.1973 Art. 5 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  15.10.1951  29.05.1962  Erstfassung  -  Erlasstitel  27.11.1972  18.06.1973  geändert  -