Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Geltungsbereich  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  b) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  Verfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden  sind  gebühren-  pflichtig, sofern die unentgeltliche Verrichtung nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  gebührenpflichtig  ist  die  Gewährung  von  Staatsbeiträgen,  Stipendien usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  staatlichen  Amtsstellen  und  Anstalten,  mit  Ausnahme  der  Kantonalbank,  sowie  den  Gemeinden  werden  keine  Gebühren  auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet
                            werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wenn  der  Gebührenpflichtige  sich  in  einer  Notlage  befindet  oder wenn die Bezahlung der Gebühr für ihn eine soziale Härte  bedeuten  würde.  Fürsorgebedürftige  haben  in  der  Regel  keine  Gebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gebührenansätze  richten  sich,  soweit  sie  nicht  in  Gesetzen  oder  Dekreten  des  Grossen  Rates  festgelegt  sind,  nach  dem  nachstehenden  allgemeinen  Gebührentarif  und  nach  besonderen  Gebührentarifen, die vom Regi  erungsrat erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  allgemeinen  Gebühren  dieser  Verordnung  werden  erhoben,  wenn  weder  besondere  Gebührenansätze  festgesetzt  sind  noch  Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem
                            Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäf-  tes zu bemessen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen und sei-  ne  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  können  berücksichtigt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kleinere  Barauslagen  sind  in  der  Staatsgebühr  in  der  Regel  ent-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erhebliche  Barauslagen,  wie  Entschädigungen  für  Übersetzer,  Sachverständige   und   Auskunftspersonen,   Spesenentschädigun-  gen  bei  Tätigkeit  ausserhalb  des  Amtssitzes  usw.,  werden  beson-  ders in Rechnung gestellt.  Gebühren-  pflicht  Verzicht  Gebühren-  ansätze  Bemessung  Barauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ehrere  Personen  gebührenpflich-  tslosigkeit und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gebühren-  festsetzung  Bezug  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Erlass,  Stundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  B.   Allgemeiner   Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Für  Entscheide,  Bewilligungen,  Genehmigungen,  die  Ausübung  behördlicher  Kontrollfunktionen  sowie  für  andere  Verrichtungen  in  Verwaltungssachen  werden  unter  Vorbehalt  besonderer  Ansätze  Gebühren im nachfolgenden Rahmen bezogen:                                                                                                         Fr.  Regierungsrat  500 - 10'000  Departemente des Regierungsrates und  Erziehungsrat  250 - 6'000  Übrige kantonale Dienststellen  200 - 5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Rekurs-,  Beschwerde  und  in  anderen  Rechtsmittelverfahren  sowie  im  Verfahren  um  Wiedererwägung  einer  Verfügung  beträgt  die Staatsgebühr                                                                                                         Fr.  Regierungsrat und von ihm gewählte Verwaltungs-  rekurskommissionen sowie Erziehungsrat  500 - 10'000  Departemente des Regierungsrates und übrige  kantonale Verwaltungsbehörden  250 - 5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  eine  Streitigkeit  nicht  durch  materiellen  Entscheid,  sondern  durch  Abschreibungsverfügung  oder  Nichteintretensentscheid  er-  ledigt,  so  kann  die  Staatsgebühr  auf  die  Hälfte  des  Mindestbetra-  ges festgesetzt oder ganz erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für  die  Einsichtgabe  in  amtliche  Akten  oder  Auskunft  über  ihren  Inhalt  ausserhalb  eines  durch  Verfügung  oder  Entscheid  abzu-  schliessenden Verfahrens kann eine Gebühr von 20 bis 200 Fran-  ken erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Fotokopien  von  Verfügungen,  Entscheiden  oder  Aktenstü-  cken  werden  pro  Fotokopie  2  Franken,  im  Minimum  10  Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Auflagen von über 30 Kopien wird eine Grundgebühr von 30  Franken sowie zuzüglich 1 Franken pro Fotokopie erhoben.  Verwaltungsver-  fahren  Rechtsmittel-  verfahren  Akteneinsicht  und Auskünfte  Fotokopien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014