Reglement über die kantonalen Schulleistungsprüfungen (Leistungschecks)
                            Reglement über die kantonalen  Schulleistungsprüfungen  (Leistungschecks)  Vom 8. Juli 2013 (Stand 1. Februar 2018)  Das Volksschulamt  gestützt auf die §§ 25 Absatz 1, 30 Absatz 2 und 80 Absatz 2 des Volks  -  schulgesetzes vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Reglement ordnet  a)  die Funktionen der kantonalen Schulleistungsprüfungen;  b)  den Zugang zu den Testergebnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat zum Zweck, die Funktion, die Organisation sowie die Verwendung  von kantonalen Schulleistungsprüfungen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für sämtliche kantonalen Schulleistungsprüfungen  ab der dritten Klasse der Primarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Schulleistungsprüfungen
                            1  Kantonale Schulleistungsprüfungen sind Verfahren der pädagogischen  Diagnostik, mit deren Hilfe Ergebnisse geplanter und am Lehrplan orien  -  tierter Lernvorgänge möglichst objektiv, zuverlässig und gültig gemessen  und nutzbar gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen folgende Funktionen:  a)  Schülerrückmeldung zum Stand der Leistungen und des individuel  -  len Lernfortschritts;  b)  *  Entscheidung für weitere Lernschritte (Standortbestimmung);  c)  Unterrichtsoptimierung (Instrument der Planung und Steuerung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuellen Ergebnisse in der Sekundarschule sind Teil des Ab  -  schlusszertifikats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .  GS 2013, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Externe Fachstelle
                            1  Die externe Fachstelle erstellt im Auftrag des Volksschulamts die kantona  -  len Schulleistungsprüfungen sowie die dazugehörenden Prüfungsmodali  -  täten und stellt eine kriterienorientierte Auswertung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Fachstelle arbeitet nach wissenschaftlichen Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 5 Bereitstellung und Durchführung
                            1  Die   kantonalen Schulleistungsprüfungen in der Primarschule finden je  -  weils im ersten und jene der Sekundarschule im zweiten Semester statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Fachstelle bedient die Schulleitungen zentral mit dem Prü  -  fungsmaterial und den Durchführungsanweisungen für alle betroffenen  Klassen. Die Schulleitungen sind für die Durchführung gemäss Anweisung  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrpersonen führen die kantonalen Schulleistungsprüfungen gemäss  Anweisungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Korrektur und Auswertungen
                            1  Grundsätzlich werden kantonalen Schulleistungsprüfungen durch die ex  -  terne Fachstelle korrigiert; die ausgefüllten Testbögen sind zentral von der  Schulleitung an die externe Fachstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auswertungen der Ergebnisse erfolgt anonymisiert für sämtliche  kantonalen Schulleistungsprüfungen zentral durch die externe Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ergebnisse
                            1  Die Testergebnisse werden funktionsbezogen wie folgt zur Nutzung zu  -  gestellt:  a)  Den Schülern und Schülerinnen sowie deren Eltern: Die zuständige  Lehrperson teilt die individuellen Testergebnisse in geeigneter Form  mit.  b)  Den Lehrpersonen: Individuelle Testergebnisse der einzelnen Schüler  und Schülerinnen ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie  die   anonymisierten   Testergebnisse   aller   anderen   teilnehmenden  Klassen desselben Schuljahres.  c)  Der Schulleitung: Testergebnisse der Klassen ihres Schulträgers bzw.  Sekundarschulkreises, das Gesamtergebnis ihrers Schulträgers bzw.  Sekundarschulkreises   und   die   anonymisierten   Testergebnisse   der  anderen teilnehmenden Schulen. Sie kann Einsicht in die individuel  -  len Testergebnisse einzelner Schüler und Schülerinnen nehmen, so  -  weit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.  d)  Den kommunalen Aufsichtsbehörden: Gesamtergebnis ihrer Schule  und   die   anonymisierten   Gesamtergebnisse   aller   teilnehmenden  Schulen.  e)  Das Departement erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teil  -  nehmenden Klassen sowie aller teilnehmenden Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die Ergebnisse der Schule werden im Rahmen des ordentlichen Leistungs-  und Qualitätsreportings der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der kommu  -  nalen Aufsichtsbehörde besprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veröffentlichung
                            1  Die Veröffentlichung von Testergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne  Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen und Schulen ermöglichen, ist un  -  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung von anonymisierten Teil- und Gesamtergebnissen  bleibt dem Volksschulamt vorbehalten. Es informiert die Öffentlichkeit in  angemessener Weise.  Beschlossen vom  Volksschulamt am 8. Juli 2013.  Inkrafttreten am 1. August 2013.  Publiziert im Amtsblatt vom 19. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.01.2018 01.02.2018 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 1
18.01.2018 01.02.2018 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2018, 1
18.01.2018 01.02.2018 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 1
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 18.01.2018 01.02.2018 aufgehoben GS 2018, 1
§ 3 Abs. 2, b) 18.01.2018 01.02.2018 geändert GS 2018, 1
§ 6 Abs. 2 18.01.2018 01.02.2018 aufgehoben GS 2018, 1
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