Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können
                            Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau  Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem  Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und  Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken  können  Vom 9. April 1990 (Stand 9. April 1990)  Auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1c des Abkommens vom 28. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zwischen der  Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfe  -  leistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen wird folgendes vereinbart:  Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und  schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nach  -  barstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüber hinaus wird auf Anfrage hin  jederzeit Auskunft erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dafür werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe mit 24-stündigem Betrieb eingerichtet.  Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswir  -  kungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.  Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Meldeköpfe sind:  – Für den Landkreis Lörrach und die Polizeidirektion Lörrach  aus der Schweiz:  Telefon 0049/7621/17 62 60  Telex 77305/pdloed  Telefax 0049/7621/17 62 20 oder 17 62 75  aus Deutschland:  Telefon 07621/17 62 60  Telex 77305/pdloe  Telefax 07621/17 62 20 oder 17 62 75  – Für den Kanton Basel-Stadt und die Polizeieinsatzzentrale Basel- Stadt  aus der Schweiz:  Telefon 061/267 73 01  Telex 96 55 11  Telefax 061/267 73 02  aus Deutschland:  Telefon 0041/61/267 73 01  Telex 045/96 55 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefa  -  xübertragung eingerichtet. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet. Die Verbin  -  dungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.  Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich not  -  wendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen  aus Drittländern.  Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Meldungen über Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurtei  -  lung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere:  Art und Zeitpunkt des Ereignisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  geographischer Ort der Emission;  bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form, sowie, wenn  möglich, die Menge der emittierten Stoffe;  voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle;  Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstmeldung ist telefonisch voranzukündigen und, wenn möglich, mit dem als Anhang beigefüg  -  ten Formular per Telefax zu übermitteln.  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und  die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt.  Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der  notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die  Entsendestelle weiterzugeben.  Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen.  Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Informationsabsprache zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Polizeideparte  -  ment des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 1979 / 22. August 1979 tritt mit Unterzeichnung dieser  Vereinbarung ausser Kraft.  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Offenburg, den 9. April 1990  Der Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau  Dr. Nothelfer  Offenburg, den 9. April 1990  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Dr. Jenny
                        
                        
                    
                    
                    
                
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