Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen
                            Regionales Schulabkommen über die gegenseitige  Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von  Beiträgen (RSA 2009)  Vom 19. August 2008 (Stand 1. August 2022)  Zwischen   den   Kantonen   Aargau,   Basel-Landschaft,   Basel-Stadt,   Bern,   Frei  -  burg,   Luzern,   Solothurn,   Wallis   und  Zürich,   nachfolgend  Abkommenskantone  genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses   Abkommen   regelt   für   die   Kindergärten,   Volksschulen,   allgemein   bil  -  denden Schulen auf der Sekundarstufe  II sowie die vom Bund nicht anerkann  -  ten tertiären Bildungsgänge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den interkantonalen Zugang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Stellung der Auszubildenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Abkommen  gilt   für  öffentliche  und   private,   vom   Standortkanton   sub  -  ventionierte   Kindergärten,   Volksschulen   und   allgemein   bildende   Schulen   auf  der Sekundarstufe  II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungs  -  gänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Auszubildende   aus   den   Abkommenskantonen   sind   solchen   aus   dem  Standortkanton   rechtlich   gleichgestellt,   insbesondere   hinsichtlich   Klassenbil  -  dung,  Promotion,   Ausschluss   sowie  Schul-  bzw.  Kurs-  und  Studiengebühren.  Wenn   in   einem   Ausbildungsgang   die   Ausbildungskapazitäten   ausgeschöpft  sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbil  -  dung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, so  -  fern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkanto  -  nale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantons  -  beiträge.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Abkommenskantone   sorgen   durch   institutionalisierte   regelmässige   Kon  -  takte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
                            1  Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der   Wohnsitzkanton   der   Pflegefamilie   für   die   unmündigen   Auszubilden  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der   Kanton   des   zivilrechtlichen   Wohnsitzes   der   Eltern   bei   unmündigen  Auszubildenden,   die   ihren   Aufenthaltsort   im   Schulortskanton   oder   in   ei  -  nem anderen Kanton haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren El  -  tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei meh  -  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el  -  ternlos   sind   oder   deren   Eltern   im   Ausland   wohnen;   vorbehalten   bleibt  Buchstabe  f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der  Kanton des   zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für mündige Ausländerinnen  und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der   Kanton,   in   dem   mündige   Auszubildende   beim   Ausbildungsbeginn  mindestens 2  Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzei  -  tig   in   Ausbildung   zu   sein,   finanziell   unabhängig   gewesen   sind;   als   Er  -  werbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das  Leisten von Militärdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rech  -  nungsstellung   der   zivilrechtliche   Wohnsitz   der   Eltern   befindet   oder   aber  der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
                            1  Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang  I für den ausserkantona  -  len Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkan  -  ton voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen  wichtigen Gründen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Terti  -  ärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnah  -  mebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen
                            1  Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten  Schulen und Ausbildungsgänge geführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standort  -  kantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen  in   die   Liste   der   beitragsberechtigten   Schulen;   der   entsendende   Kanton   ent  -  scheidet   über   die   Leistung   von   Kantonsbeiträgen.   Allfällige   Einschränkungen  werden mit einem Code vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Auszubildenden   haben   keinen   Rechtsanspruch   auf   Übernahme   der  Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche  nicht   mit   Zustimmung   des   zahlungspflichtigen   Kantons   auf   der   Liste   der   bei  -  tragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge
                            1  Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach  Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer  von 2  Jahren festgelegt (vgl. Anhang  I). Sie sind jeweils für ein volles Semester  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für  die  Festlegung der  Kantonsbeiträge sind  die durchschnittli  -  chen   gewichteten   Netto-Ausbildungskosten,   d.h.   die   Betriebs-   und   die   Infra  -  strukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw.  Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
                            1  Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskan  -  tonen  oder   aus   Kantonen,   welche   ein  Angebot   gemäss   Liste  der  beitragsbe  -  rechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberech  -  tigt anerkannt worden ist,  haben  keinen  Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie  können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubilden  -  den aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt an  -  erkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszubildenden   aus   Nichtabkommenskantonen   oder   aus   Kantonen,   welche  ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberech  -  tigten   Schulen   nicht   als   beitragsberechtigt   anerkannt   worden   ist,   wird   neben  den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches  mindestens der Abgeltung gemäss Anhang  I zu diesem Abkommen entspricht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
                            1  Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkom  -  menskanton,   können   die   Auszubildenden   das   bisherige   Angebot   mit   Bewilli  -  gung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Auszubildenden,  die vom Bund  nicht  anerkannte  tertiäre  Bildungsgänge  besuchen,   gilt   der   zum   Zeitpunkt   des   Ausbildungsbeginns   gemäss   Art.  4  massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldeverfahren
                            1  Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die  Schule   stellt   die   Anmeldungen   (Liste   der   Auszubildenden)   mit   einer   Bestäti  -  gung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständi  -  gen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages wer  -  den   innert   40   Tagen   der   aufnehmenden   Schule,   dem   oder   der   betroffenen  Auszubildenden   sowie   dem   zuständigen   Departement   des   aufnehmenden  Kantons mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
                            1  Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskanto  -  nen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. Novem  -  ber und der 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die  Abkommenskantone.     Die     Rechnungsstellung     erfolgt     semesterweise     am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November   und   am   15.  Mai.   Die   Rechnung   ist   innert   60  Tagen   zu   beglei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konferenz der Abkommenskantone
                            1  Die   Konferenz   der   Abkommenskantone   setzt   sich   aus   je   1  Vertretung   der  Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Revision   (Aufnahme   bzw.   Streichung   von   Schulen/Ausbildungsgän  -  gen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Festlegung   der   Kantonsbeiträge   für   eine   jeweilige   Dauer   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahren;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkom  -  mission)   in   Bezug   auf   dieses   Abkommen   zuhanden   der   Konferenz   der  Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Ab  -  kommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Wahl   des/r   Vorsitzenden   der   Kommission   zum   Vollzug   des   Abkom  -  mens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide im Sinne von Abs.  2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der  Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum  Vollzug des Abkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkom  -  mens   zuhanden   der   Sekretärenkommission   und   der   Konferenz   der   Ab  -  kommenskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommission zum Vollzug des Abkommens
                            1  Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufga  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorschläge   für   die   Anpassung   und   Weiterentwicklung   des   Abkommens  ausarbeiten (Initialfunktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale  Kooperation   bei   der   kantonalen   Aufgabenerfüllung   (Kooperationsfunkti  -  on);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schu  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Antragstellung   zur   Überprüfung   und   allfälligen   Anpassung   der  Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die periodengerechte Aufgabenplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Koordinationsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Regelung von Verfahrensfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  weitere Vollzugsaufgaben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiedsinstanz
                            1  Die   Konferenz   der   Abkommenskantone   entscheidet   endgültig   über   allfällige  Streitigkeiten,  die  sich  aus   der  Anwendung  oder  Auslegung  des   Abkommens  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Ab  -  kommens   notwendigen   Daten   in   vorgeschriebener   Weise   zur   Verfügung   zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   Zustimmung   der   Abkommenskantone   können  weitere   Kantone  dem   Ab  -  kommen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskan  -  tone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1.  August  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedingung   für   das   Inkrafttreten   ist,   dass   mindestens   5  Kantone   den   Beitritt  zum RSA  2009 erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die gegenseitige Aufnah  -  me   von   Auszubildenden   zwischen   den   Kantonen   Aargau,   Basel-Landschaft,  Basel-Stadt,   Bern,   Freiburg,   Luzern,   Solothurn   und   Zürich   wird   mit   der   Liste  der   beitragsberechtigten   Schulen   vom   1.  August  2008   auf   den   Zeitpunkt   des  Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Ab  -  kommenskantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            1  Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 31.  Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer  -  den, erstmals jedoch nach 5  Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft  für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkom  -  -  ter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 1.  August  2009.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Revision des Abkommens
                            1  Das  Abkommen kann durch  Mehrheitsbeschluss   der Konferenz   der  Abkom  -  menskantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Ab  -  kommenskantone   alle   2  Jahre   revidiert,   erstmals   frühestens   per   1.  Au  -  gust  2011.   Bei   Bedarf   kann   die   Liste   der   beitragsberechtigten   Schulen   auch  nach 1  August  2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Anhang  I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden  alle  2  Jahre,  erstmals  auf  den 1.  August  2011 überprüft und  durch Beschluss  der Konferenz  der Abkommenskantone angepasst.  Massgebend sind die  Be  -  rechnungsgrundsätze nach Art.  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Der   zahlungspflichtige   Wohnsitzkanton   leistet   die   Kantonsbeiträge   für   seine  Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Ab  -  kommenskanton   belegen   bis   zum   Abschluss   der   ordentlichen   Ausbildung.   In  gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2008  01.08.2009  Erlass  Erstfassung  GS 37.0189  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.08.2008  01.08.2009  Erstfassung  GS 37.0189  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I: Tarifliste Kantonsbeiträge   RSA 2009  Die  Tarifliste  n  der  Kantonsbeiträge  können  auf  der  entsprechenden  Webseite  der  NW  EDK  http://www.nwedk.ch/regionales  -schulabkommen    unter  den  dort  am linken Rand aufgeführten RSA  -Listen  zu den entsprechenden Schuljahren  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II: Listen der beitragsberechtigten Schulen  und  Ausbildungslehrgänge  der Kantone Aargau, Basel  -  Landschaft, Basel  -Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern,  Solothurn, Wallis und Zürich  RSA 2009  Die Listen der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungslehrgänge  können  auf  der  entsprechenden  Webseite  der  NW  EDK  http://www.nwedk.ch/regiona-  les  -schulabkommen   unter den dort am linken Rand aufgeführten RSA  -Listen  zu  den entsprechenden Schuljahren eingesehen werden.