Finanzausgleichsverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Finanzausgleichsverordnung  (FAV)  vom 7. Oktober 2002 (Stand 23. Oktober 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art.  27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 9 des Finanzausgleichsgesetzes vom 28.  April 2002 (FAG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesamtsteuerbelastung
                            1  Die höchste Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulge  -  meindesteuern bildet die Basis von 100%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tiefste Gesamtsteuerbelastung soll nicht mehr als 20% davon abwei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aktive Schulgemeinden
                            1  Aktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind  Schulgemeinden, die unter Vorbehalt von Art. 3 dieser Verordnung eine  eigene Schule führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inaktive Schulgemeinden
                            1  Inaktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung  sind Schulgemeinden, die seit mehr als fünf Jahren keine eigene Schule ge  -  führt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berechnungsgrundlagen
                            1  Die Steuerkraft im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus der Einkom  -  mens- und Vermögenssteuer für natürliche Personen sowie der Gewinn-  und Kapitalsteuer für juristische Personen (Steuer-Soll), umgerechnet auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Steuerpunkte. Der jeweilige Stichtag ist der 31. Dezember vor dem Aus  -  zahlungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auszahlungsjahr im Sinne dieser Verordnung gilt dasjenige Jahr, in  welchem die Finanzausgleichszahlungen auf der Basis der Vorjahre vorge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, wird für den Mittelwert  der Steuerpunkte der Bezirke und für jenen der Schulgemeinden der Durch  -  schnittswert des Bezirks beziehungsweise der Schulgemeinde während der  drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Finanzausgleich
Art. 5 Bezirke
                            1  Die massgebende Steuerkraft pro Einwohner  1  )   ergibt sich aus dem einfa  -  chen arithmetischen Mittelwert der Steuerkraft pro Einwohner. Die Bezirke,  die unterhalb der massgebenden Steuerkraft liegen, werden auf diese ange  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Differenz zur massgebenden Steuerkraft pro Einwohner im Sinne von  Abs. 1 dieses Artikels multipliziert mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Be  -  zirkes ergibt die Gesamtsteuerkraft, die ausgeglichen wird. Die Gesamtsteu  -  erkraft geteilt durch 100 und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen  Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegen  -  schaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzausgleichszahlungen werden prozentual gekürzt, sofern deren  Gesamtsumme den Betrag von Fr.  400'000.-- pro Jahr übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzausgleichszahlungen werden aus dem Finanzausgleichsfonds  und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulgemeinden
                            1  Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis  maximal auf den gewogenen arithmetischen Mittelwert der fünf finanzstärks  -  ten Schulgemeinden (Gesamtsteuerkraft geteilt durch die Gesamtein  -  wohnerzahl) angehoben. Für den Steuerkraftausgleich wird pro Jahr die Ge  -  samtsumme von Fr.  2'400'000.-- aufgewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 1. Schritt: Berechnung der Steuerkraft pro Einwohner der Schulge -
                            meinden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. 2. Schritt: Rückrechnung auf der Basis von Fr. 2'400'000.-- auf den
                            Grenzwert, auf welchen die Steuerkraft derjenigen Schulgemeinden  angehoben werden soll, welche sich unter diesem Grenzwert befin  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 3. Schritt: Ermittlung der Differenz zwischen dem Grenzwert und der
                            Steuerkraft pro Einwohner der jeweiligen Schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 4. Schritt: Die Einwohnerzahl derjenigen Schulgemeinden mit einer
                            Steuerkraft pro Einwohner unterhalb des Grenzwertes wird mit dem  im dritten Schritt ermittelten Resultat multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. 5. Schritt: Das im vierten Schritt ermittelte Resultat geteilt durch 100
                            und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller  Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschafts  -  steuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jeden  Schüler (Kindergarten, Primarschule, Kleinklassen, Realschule, Sekundar  -  schule, Gymnasium 1.–3. Klasse) einen Betrag von Fr.  200.-- pro Jahr.  Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffen  -  den Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jede  Klasse (Klasse, Parallelklasse oder Klasse mit mehreren Jahrgängen), die  sie selber führen, einen Betrag von Fr.  4'000.-- pro Jahr. Davon ausgenom  -  men sind alle Klein-, Real- und Sekundarklassen. Massgebend ist die An  -  zahl Klassen gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem  Auszahlungsjahr vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aktive Schulgemeinden erhalten pro anzahlmässig überdurchschnittlichen  Schüler (durchschnittliche Schülerzahl = Gesamtschülerzahl des Kantons im  Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) einen Betrag von Fr.  3'000.-- pro Jahr.  Diese Beträge werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den  Betrag von Fr.  300'000.-- pro Jahr übersteigt. Massgebend ist die Anzahl  Schüler   gemäss   Schülerstatistik   des   betreffenden   Jahres   und   die  Einwohnerzahl vom 31.  Dezember des Jahres, welches dem Auszahlungs  -  jahr vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Finanzausgleichszahlungen werden über den Aufwand der laufenden  Rechnung des Erziehungsdepartementes finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Härtefälle Bezirke
                            1  Sofern die Kriterien zur Ausrichtung von Härtefallbeiträgen, welche durch  die Standeskommission festgelegt werden, erfüllt sind, kann der Grosse Rat  auf Antrag der Standeskommission nach Abschluss der Jahresrechnung  Härtefallbeiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen pro Jahr  die Gesamtsumme von Fr.  50'000.-- nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Härtefälle Schulgemeinden
                            1  Inaktive Schulgemeinden mit einer überdurchschnittlich hohen Schulsteu  -  erbelastung (grösser als der einfache arithmetische Mittelwert der Schul  -  steuerpunkte der aktiven Schulgemeinden) können nach Abschluss der  Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktive Schulgemeinden können nach Abschluss der Jahresrechnung bei  der Landesschulkommission Härtefallbeiträge beantragen. Diese legt die  Kriterien fest, welche für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 6  Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes an aktive Schulgemeinden massge  -  bend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels dürfen pro  Jahr die Gesamtsumme von Fr.  100'000.-- nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, kann nur dann  ein Härtefallbeitrag für den Schulbereich gewährt werden, wenn für die  betreffende Berechnungsperiode eine eigene Schulrechnung mit Erfolgs  -  rechnung und Bilanz besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung Härtefälle
                            1  Die Beiträge für Härtefälle der Bezirke und Schulgemeinden werden aus  dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufen  -  den Rechnung finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Indexierung
                            1  Die Beträge bzw. Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden jeweils auf  das folgende Jahr der Teuerung angepasst, wenn der Landesindex der Kon  -  sumentenpreise seit der letzten Anpassung per 30.  September um mindes  -  tens 5% gestiegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 * ...
Art. 12 * ...
Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1.  Janu  -  ar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                07.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 aufgehoben -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 12 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 11 aufgehoben -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 12 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  07.10.2002  01.01.2003  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 3  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Art. 8 Abs. 4  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Art. 11  23.10.2017  23.10.2017  aufgehoben  -  Art. 12  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 12  08.02.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12  23.10.2017  23.10.2017  aufgehoben  -