Dekret über die Organisation des Obergerichtes
                            1)  ,  dem  Präsidenten,  dem  Vizepräsi-  und  mindestens  fünf  Ersatzmit-  ein Entscheid nicht dem Gesamtge-  önnen  auch  die  verfahrensleiten-  hter treffen.    übertragenen  Wahlen  und  Ernennungen  die  Organisation  und  Verwaltung  ehörden und Amtsste  llen betreffen;  die  unterstellten  Gerichte,  Behör-  en  die  Beschwerdefälle  und  on Verfahren zur Sicherstel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  der Erlass von Verordnung und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Untergeordnete Verwaltungsgeschäfte kann das Gericht einer aus  dem Präsidenten und zwei weit  eren Richtern bestehenden Verwal-  tungskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Im Weiteren behandelt das Gesamtgericht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Gesuche  um  Überprüfung  von  Vorschriften verwaltungsrechtli-  cher Natur (abstrakte Normenkontrolle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Eröffnung des Konkurses  über Banken und Sparkassen;  Tragweite,  sofern  dies  auf  Antrag  der  Kammer,  welche  für  die  Beurteilung  zuständig  wäre,  vom  Gesamtgericht  beschlossen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wird mit einer Verwaltungsgeric htsbeschwerde, für deren Behand-
                            lung  gemäss § 5 die Kammer zuständig wäre, zur gleichen Sache  ausserdem  ein  Gesuch  um  Normenkontrolle  gestellt,  so  wird  auch  die Beschwerde vom Gesamtgericht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kammern  werden  je  nach  Sachgebiet  oder  Geschäft  in  der  Regel  mit  dem  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten als Vorsitzenden  und  wechselweise  mit  zwei  weiteren  Richtern  besetzt.  Bei  Bedarf  werden Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitwirkung  des  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten  erfolgt  ge-  mäss einer vom Gericht festzulegenden Aufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  führt  den  Vorsitz  im  Gesamtgericht  sowie  in  der  Verwaltungskommission (§ 2 Abs. 2) und besorgt die Geschäfte der  Justizverwaltung,  soweit  dazu  ni  cht  das  Gesamtgericht  oder  die  Verwaltungskommission zuständig ist. Se  in Stellvertreter ist der Vi-  zepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nötigenfalls  führt  der  amtsälteste  Oberrichter  oder  ein  vom  Ge-  samtgericht  bezeichnetes  Mitgli  ed  den  Vorsitz  im  Gesamtgericht  oder  in  der  Kammer  und  übt  die  übrigen  präsidialen  Funktionen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  führt  den  Vorsitz  des  kantonalen  r Ernennung einer Vertretung an. Im  tschädigungen,  wobei  Barauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  auf-  riell  eingetreten,  so  bleibt  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007