Gymnasialverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gymnasialverordnung  *  (GymV)  vom 30. November 1998 (Stand 1. Februar 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 25.  April 2004 (SchG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Führung, die Organisati  -  on,   die   schulisch-fachlichen,   personellen   und   finanziellen   Belange   des  "Gymnasiums St.  Antonius Appenzell" (nachstehend Gymnasium genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Träger
                            1  Träger des Gymnasiums ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Behörden und ihre Zuständigkeit
Art. 3 * Standeskommission
                            1  Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über den Stellenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nimmt die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlässt die für die Organisation der Schule erforderlichen Regelungen  und legt die Rechte und Pflichten der Kommissionen und Konferenzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Landesschulkommission
                            1  Die Landesschulkommission ist die Aufsichtsbehörde des Gymnasiums in  schulischen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt der Standeskommission für die Wahl der Schulleitung Antrag; für  die Lehrpersonen ist sie Anstellungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt die erforderlichen Regelungen, soweit sie hierzu gemäss dieser  Verordnung ermächtigt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Fragen des Gymnasiums nimmt der Rektor mit beratender Stimme an  den Sitzungen der Landesschulkommission teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erziehungsdepartement
                            1  Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement  (nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese  Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reglemente der Schulleitung bedürfen der Genehmigung des Erziehungs  -  departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schulleitung
Art. 6 * Schulleitung
                            1  Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die  weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die  Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr obliegen insbesondere:  a)  Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme;  b)  Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen;  c)  Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen;  d)  Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.);  e)  Disziplinarwesen gegenüber Schülern;  f)  Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Rektor
                            1  Der Rektor steht der Schulleitung vor und führt diese. Bei Stimmengleich  -  heit kommt ihm der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenbereiche der Schullei  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er vertritt die Schule nach aussen und gegenüber den Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
IV. Lehrpersonen
Art. 9 Fachliche Anforderungen
                            1  Lehrpersonen in den Fächern neue Sprachen, alte Sprachen, Geschichte,  Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,  Geografie, Wirtschaft, Informatik,  Philosophie und Religion können angestellt werden, wenn sie über einen  akademischen Grad im entsprechenden Fachbereich verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen in musischen oder turnerischen Fächern können angestellt  werden, wenn sie eine Universitäts- oder Fachhochschulausbildung im ent  -  sprechenden Fach abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anstellung im Sinne von Abs.  1 und 2 dieses Artikels ist eine Zu  -  satzausbildung als Mittelschullehrperson erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Unterricht am Untergymnasium wird das Diplom für Lehrpersonen  der Sekundarstufe I anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Einzelfällen kann von den obgenannten Anforderungen abgewichen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 Aufgaben der Lehrpersonen
                            1  Die Lehrpersonen fördern die Schüler in schulischer und persönlicher Hin  -  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit den übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers und den Inhabern  der elterlichen Sorge zusammen und tragen zu einem guten Schulklima  bei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erteilen die aufgrund des Anstellungsvertrages von der Schulleitung zu  -  gewiesenen Stunden nach den Vorschriften dieser Verordnung, des Lehrpla  -  nes und den einschlägigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Lehrpensum
                            1  Die Standeskommission legt die Lektionenzahl für ein Vollpensum der  Lehrpersonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Lektionenentlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Klassenlehrperson
                            1  Für jede Klasse wird durch die Schulleitung eine Klassenlehrperson be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die persönliche Betreuung der Schüler obliegt in erster Linie der Klassen  -  lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese stellt in geeigneter Form den Kontakt zu den Inhabern der elterlichen  Sorge sicher, welchen das Recht auf Schulbesuch zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Nebenaufgaben
                            1  Das Departement erlässt allgemeine Weisungen über die vom Lehrperso  -  nal im Interesse des Schulbetriebes zu übernehmenden Nebenaufgaben  und regelt die Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenaufgaben werden durch die Schulleitung zugeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ferien
                            1  Der Ferienanspruch der Lehrpersonen wird von der Standeskommission  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fortbildung
                            1  Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht sich fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landesschulkommission erlässt entsprechende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
V. Schüler
Art. 18 Aufnahme
                            1  Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Aufnahme der  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schulbesuch
                            1  Die Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der von ihnen  gewählten Fächer sowie der durch die Schulleitung als obligatorisch erklär  -  ten Schulanlässe verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen betreffend Absenzen,  Dispensationen und Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vorzeitige Austritt aus dem Gymnasium ist nach Absolvierung der  Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 SchG) möglich und bedarf der schriftlichen Erklä  -  rung des Inhabers der elterlichen Sorge oder des mündigen Schülers; in die  -  sem Falle wird eine Bestätigung über den Schulbesuch ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechte und Pflichten des Schülers im Allgemeinen
                            1  Die Schüler setzen sich für ihren schulischen Erfolg und ihre persönliche  Entwicklung nach Kräften ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben die Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffent  -  lichkeit rücksichtsvoll zu verhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben das Recht zur Anfrage, Anregung oder Beschwerde in Schulsa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung kann die Mitwirkung von Schülerorganisationen im Klas  -  sen- oder Schulverband vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Disziplinarordnung
                            1  Disziplinarfehler sind:  a)  Vernachlässigung von Schülerpflichten;  b)  Verletzung der Schulordnung und der Reglemente;  c)  Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zum  Gymnasium nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarstrafen sind:  a)  der Verweis;  b)  die Busse bis zu einem Betrag von Fr.  500.--;  c)  der Arbeitseinsatz;  d)  die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule;  e)  die Wegweisung von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarstrafen werden von der Schulleitung ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schule
Art. 22 Aufgabe des Gymnasiums
                            1  Das Gymnasium bereitet auf die Maturitätsprüfung vor und ermöglicht da  -  mit den Zugang zum Hochschulstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dauer der Ausbildung
                            1  Die gymnasiale Ausbildung dauert sechs Jahre und führt zur Maturitätsprü  -  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus dem Untergymnasium, welches das 7. und 8.  Schuljahr  umfasst, und dem Gymnasium, welches an das Untergymnasium oder die
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sekundarklasse anschliesst und vier Jahre dauert.
Art. 24 Schulzeit
                            1  Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen 39-40 Schulwochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schuljahresbeginn, Ferien und Anzahl der wöchentlichen Schultage wer  -  den von der Landesschulkommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festsetzung einzelner schulfreier Tage ist Sache der Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Lehrpläne
                            1  Die Lehrpläne bestimmen  Unterrichtsfächer, Lehrziele,  Lehrinhalte und  Lektionenzahl der Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Landesschulkommission  erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind so zu fassen, dass für die Schüler der Zugang zur Maturitätsprü  -  fung im Rahmen der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsver  -  ordnung, MAV) gewährleistet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zu  -  ständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Schulversuche
                            1  Abweichungen vom Lehrplan können von der Landesschulkommission im  Sinne von zeitlich befristeten Schulversuchen bewilligt werden, wenn sie das  Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Stundenpläne
                            1  Die Stundenpläne werden durch die Schulleitung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von den Stundenplänen sind nur in begründeten Einzelfäl  -  len und mit Bewilligung der Schulleitung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Lehrmittel und Schulmaterial
                            1  Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Lehrmittel und  das Schulmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Dauer der Schulpflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchG ge  -  hen Lehrmittel und Schulmaterial zulasten des Staates, nachher zulasten  der Schüler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Notengebung, Promotion und Maturität
                            1  Die Landesschulkommission regelt die Notengebung in den Zeugnissen  sowie die Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt ausserdem die Maturitätsprüfungen im Rahmen der Maturitäts-  Anerkennungsverordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Schulordnung
                            1  Die Schulleitung erlässt in einer Schulordnung ergänzende Vorschriften  über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb  Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schuldienste
Art. 31 Schularzt
                            1  Der schulärztliche Dienst wird durch die Gesundheitsgesetzgebung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Akademische Berufsberatung
                            1  Der Kanton ermöglicht den Schülern die Inanspruchnahme der akademi  -  schen Berufsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landesschulkommission regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Nutzungen der Räumlichkeiten
Art. 33 Grundsatz
                            1  Die Räumlichkeiten des Gymnasiums sind der Nutzung durch die Schule,  durch das Departement und gegebenenfalls durch ein Internat oder Tagesin  -  ternat vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt die Raumnutzung gemäss Abs. 1 dieses Artikels  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb dieser Schranken regelt die Schulleitung die Raumzuteilung für  die Bedürfnisse der Schule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Andere, längerdauernde und schulfremde Nutzungen der Räumlichkeiten  des Gymnasiums bedürfen der Bewilligung durch die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Internat
                            1  Der Kanton kann ein Internat führen oder Räumlichkeiten einer privaten  Trägerschaft vermieten, damit diese auf ihre eigene Rechnung ein Internat  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Tagesinternat
                            1  Für die externen Schüler kann der Kanton in den Räumlichkeiten des Gym  -  nasiums ein Tagesinternat führen oder dessen Führung einer privaten Trä  -  gerschaft vertraglich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tagesinternat untersteht – soweit nicht eine private Trägerschaft die  Führung übernommen hat – dem Departement. In diesem Falle bestimmt  das Departement, welche Kosten des Tagesinternates von den Schülern zu  übernehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Finanzierung
Art. 36 Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt die finanziellen Lasten des Gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulgemeinden zahlen ein Schulgeld für die in ihrem Gebiete wohn  -  haften Schüler der ersten drei Gymnasialklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Schulgeld
                            1  Das Departement legt das Schulgeld fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulgeld für ausserkantonale Schüler ist grundsätzlich kostende  -  ckend anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement legt fest, welche weiteren Leistungen im schulischen und  ausserschulischen Bereich von den Schülern zu tragen sind und bestimmt  die Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Rechtsschutz
Art. 38 * ...
XI. Schlussbestimmung
Art. 39 * ...
Art. 40 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.1998 01.08.1999 Erlass Erstfassung -
21.06.2004 21.06.2004 Erlasstitel geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Ingress geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Art. 19 Abs. 3 geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Art. 39 aufgehoben -
23.10.2006 23.10.2006 Erlasstitel geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 28 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 33 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 38 aufgehoben -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 3 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 5 Abs. 3 eingefügt -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 6 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 7 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 8 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.02.2016 01.02.2016 Art. 9 Abs. 4 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 10 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 12 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 13 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 17 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 20 Abs. 4 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 24 Abs. 3 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 25 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 27 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 33 Abs. 3 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.11.1998  01.08.1999  Erstfassung  -  Erlasstitel  21.06.2004  21.06.2004  geändert  -  Erlasstitel  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Ingress  21.06.2004  21.06.2004  geändert  -  Ingress  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 3  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 4 Abs. 3  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 4 Abs. 4  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 5 Abs. 3  01.02.2016  01.02.2016  eingefügt  -  Art. 6  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 6  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 7  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 7  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 8  01.02.2016  01.02.2016  aufgehoben  -  Art. 8 Abs. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 9 Abs. 1  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 9 Abs. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 9 Abs. 4  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 10  01.02.2016  01.02.2016  aufgehoben  -  Art. 11 Abs. 2  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 12  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 13  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 13  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 14 Abs. 2  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 15 Abs. 2  01.02.2016  01.02.2016  aufgehoben  -  Art. 17  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 17  01.02.2016  01.02.2016  aufgehoben  -  Art. 19 Abs. 1  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 19 Abs. 3  21.06.2004  21.06.2004  geändert  -  Art. 19 Abs. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 20 Abs. 2  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 20 Abs. 4  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 24 Abs. 3  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 25 Abs. 2  01.02.2016  01.02.2016  geändert  -  Art. 25 Abs. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -