Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf  Vom 16. November 2021 (Stand 16. Dezember 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Gemeinde Arisdorf, durch Regie  -  rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten   Naturobjekte   des  Kantons   Basel-Landschaft   aufgenommen,   be  -  steht aus 2  Teilflächen der Parzelle Nr.  9019 des Grundbuchs Arisdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal  des   Kantons   Basel-Landschaft   eingesehen   werden   kann.   Die   Gesamtfläche  des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 18,87  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung von unerschlossenen, ungenutzten und unbe  -  rührten Waldgebieten (Totalwaldreservate und Altholzinsel) mit eigendy  -  namischer   Waldentwicklung   als   Lebensräume   für   störungsempfindliche  sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung von standortgemäss bewirtschafteten Waldbe  -  ständen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakte  -  ristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der geologischen Aufschlüsse sowie der offe  -  nen   Gruben   als   Lebensraum   für   licht-   und   wärmeliebende   Tiere   und  Pflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten,   insbesondere  der   Alt-   und  Totholz   bewohnenden   Arten,  der Arten der Fels- und Felsschuttstandorte sowie der Arten der Roten  Listen, insbesondere Orchideen, Amphibien, Reptilien und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Verlassen der Wege im Bereich der Totalwaldreservatsflächen und  der Altholzinsel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausser  -  halb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das  Wegwerfen,   Ablagern  oder  Einleiten   von  Abfällen,   Materialien  und  Flüssigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und   Waldentwicklungsplan   sowie   Motorfahrzeugverkehr   ausser  zu forstlichen Zwecken gemäss Art.  15 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  das   Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflan  -  zenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie  das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung   des   Naturschutzgebiets   gemäss   den   Schutzzielen,   zur   Gewährleis  -  tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben  unter   Beachtung   der   Schutzziele   im   bisherigen   Rahmen   gewährleistet.  Die  Rechte   der   Grundeigentümerschaft   bezüglich   Eigengebrauchs   bleiben   unter  Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel  und der Grundeigentümerschaft  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   kann   in   begründeten   Fällen   nach   Ab  -  sprache   mit   dem   Amt   für   Wald   beider   Basel  weitere   Ausnahmen   von   den  Schutzbestimmungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Be  -  willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt  werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent  -  stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht  -  lichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   sorgt   in   Zusammenarbeit   mit   der  Einwohnergemeinde Arisdorf, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigen  -  tümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Natur  -  schutzgebiets gemäss §§  17, 27 und 28  des Gesetzes über den Natur- und  Landschaftsschutz   vom   20.  November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Die   verantwortlichen   Stellen  können   je   in   ihrem   Zuständigkeitsbereich   diese   Aufgaben   oder   Teile   davon  Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Arisdorf vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  August  2020  und  die  zugehörige Berechnung der  Abgeltungen  bilden  die  Grundlage   für   Nutzung,   Pflege   und   Unterhalt   des   geschützten   Gebiets.   Die  Schutzziele sind nach 25  Jahren von der kantonalen Naturschutzfachstelle und  dem Amt für Wald gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist  die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die  nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsflächen mit Nutzungsverzicht  (Totalwaldreservate   und   Altholzinsel)   gelten   die   Schutzziele   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen.   Wird   eine   solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige  Fachstelle   befugt,   die   notwendigen   Massnahmen   auf   Kosten   der   Fehlbaren  durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2021  16.12.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2021.096  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.11.2021  16.12.2021  Erstfassung  GS 2021.096  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VGD, LZE, Abt. NL, 3.8.2021 / pf  Naturschutzgebiet "Eileten - Dumberg", Arisdorf  Perimeter Naturschutzgebiet  Totalwaldreservat (>5ha)  Altholzinsel (<5ha)  Legende  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft  genehmigt  mit  Beschluss Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-1629 v  om
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. November 2021  Die Landschreiberin:  _________________________________________  Format: A4