Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar
                            Lehraufträge am Lehrerseminar: Verordnung  Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am  Kantonalen Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 19. April 1971 (Stand 1. Januar 1974)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  erlässt, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 12. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Entschädigungen für Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet:  Pädagogik, Psychologie, Methodik (ML, OL, FL), Hygiene, Deutsch, Vergleichende Tex  -  tilkunde, Kunstbetrachtung, Heimatkunde/Kulturkunde.  Singen,   Zeichnen,   Schreiben,   Werken,   Sprecherziehung,   Staatskunde,   Naturkunde,   Se  -  kundarschulführung, Methodik Turnen, Didaktik, Methodik Primarschule, Übungslehrer  Primarschule.  Methodik Hauswirtschaft, Soziale Praxis, Steno- und Maschinenschreiben.  Methodik Arbeitslehrerinnen, Textiles Werken, Turnen, Gymnastik, Rhythmik.  Methodik Kindergärtnerinnen, Handarbeits-Kindergärtnerinnen, Flötenschnitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Stunden: Pädagogik, Psychologie, Methodik, Hygiene, Deutsch, Vergleichende Textil  -  kunde, Kunstbetrachtung, Heimatkunde, Kulturkunde, Staatskunde, Naturkunde, Metho  -  dik   Primarschulstufe,   Sekundarschulführung,   Methodik   Turnen,   Didaktik,   Methodik  Hauswirtschaft, Methodik Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Stunden:   Kindergarten-Handarbeit,   Flötenschnitzen,   Singen,   Zeichnen,   Schreiben,  Werken,  Steno/Maschinenschreiben, Soziale Praxis,  Textiles Werken,  Sprecherziehung,  Handarbeit-KGK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Stunden: Turnen, Gymnastik, Rhythmik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die   Entschädigungen   werden   generell   vom   ersten   Maximum   berechnet,   sofern   der   Inhaber   eines  Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich  der Ansatz (1. Hälfte des zweiten Maximums respektive das ganze zweite Maximum). Hat ein Lehrbe  -  auftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Dif  -  ferenz zum 30. Altersjahr entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Entschädigung für die Übungslehrer der Primarschulstufe usw. wird aufgrund des zeitlichen Auf  -  wandes in Form einer Pauschale festgesetzt. Im Einzelnen gelten folgende Pauschal- und Stundenan  -  sätze:  Lehraufträge für Übungslehrer (Primarlehrerkurse)  Reduktion)  b)  Einzelstunde (2.Jahr)  CHF 25/Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Seit 1991: Pädagogisches Institut Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (SG  164.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 lit. b: Kindergärtnerinnenkurs.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehraufträge am Lehrerseminar: Verordnung  c)  Praxis während einer Woche  CHF 250/Woche  d)  Halbtagspraxis (z.B. Erstklasshospitium)  CHF 32/Halbtag  e)  Hospitium (grundsätzlich nicht bezahlt) in Ausnahmefällen  CHF 25/Std.  Kindergärtnerinnenkurse  a)  Entschädigungen für Seminar-KG (Methodik)  CHF 4'600/Jahr  b)  Entschädigung für Praxislehrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ba)  1.–3. Semester  CHF 1'400/Sem.  bb)  4. Semester  CHF 2'200/Sem.  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entschädigung für Wochenpraktika  CHF 34.50/Halbtag  Arbeitslehrerinnenkurse  a)  Einzelstunde  CHF 22/Std.  b)  Wochenpraxis  CHF 300/Woche  Hauswirtschaftslehrerinnenkurse  a)  Einzelstunde  b)  Kochhalbtag  CHF 50/Halbtag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in  gleichem Ausmass anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Pauschal-Ansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngeset  -  zes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtages- und Wochenansätze ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                1971.
§ 7
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ziff. 2 lit. c beigefügt durch RRB vom 16. 7. 1974 (wirksam seit 1. 1. 1974).
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