Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
                            Verordnung  über den Vollzug der Bundesgesetzgebung  über Waffen, Waffenzubehör und Munition  vom 5. Januar 1999 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,  Waffenzubehör   und   Munition  1  )    und  Art.   87  Abs.   3   der   Verfassung   des  Kantons Appenzell A.Rh.  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Waffengesetzes, der Verordnung  über Waffen, Waffenzubehör und Munition  3  )  , des Reglementes über die Prü  -  fung für die Waffenhandelsbewilligung  4  )  , der Verordnung über die Mindestan  -  forderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   sowie des Regle  -  mentes über die Prüfung für die Waffentragbewilligung  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Das Polizeikommando vollzieht  die Bundesgesetzgebung  über Waffen,  Waffenzubehör und Munition, soweit in dieser Verordnung keine andere  Stelle als zuständig bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungsgesuche können beim Polizeikommando und bei allen Polizei  -  posten eingereicht werden. Die Einreichungsstelle prüft das Gesuch auf sei  -  ne Vollständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Waffengesetz (WG; SR  514.54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Waffenverordnung (WV; SR  514.541  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  514.544.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  514.544.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  514.546.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Meldungen
                            1  Inhaberinnen   und   Inhaber   von   Waffenhandelsbewilligungen  übermitteln  dem Polizeikommando die Meldungen nach Art. 21 Abs. 1  bis   und Abs. 1  ter   des  Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und  Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando führt ein elektronisches Informationssystem über  den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Art. 32a Abs. 2 des  Waffengesetzes.  Es registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen im Be  -  reich des Waffenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2b * Sammlertätigkeit
                            1  Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer  a)  seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt,  b)  im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist und  c)  sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bil  -  dungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der  Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltungsrechtspflege
                            1  Gegen Verfügungen des Polizeikommandos kann innert 20 Tagen Rekurs  beim Departement Inneres und Sicherheit erhoben werden. Das Verfahren  richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem  Gesetz über das Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen des Departements Inneres und Sicherheit kann innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 24. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  3  )   zum Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und  Munition aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 143.5 (heute Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 143.6 (heute Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 524.11 (aGS V/770) mit Änderungen vom 12. Mai 1987 (lf. Nr. 253), 4. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 (lf. Nr. 304) und 25. Februar 1997 (lf. Nr. 632)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 2a  eingefügt  1389 / 2019, S. 1657
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 2b  eingefügt  1389 / 2019, S. 1657
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.