Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates
                            Gesetz über das Ruhegehalt des  Regierungsrates (RRG)  Vom 8. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgeset  -  zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 1982
                            1  )   und Artikel 71 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV)  vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Finanzkommission vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. November 2015
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons beim Ausscheiden eines  Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt und die Überführung der be  -  ruflichen Vorsorge der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Regierungs  -  rates   und   deren   Hinterlassenen   zur   Pensionskasse   Kanton   Solothurn  (PKSO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz über das Ruhegehalt gilt für die aktiven und die ehemaligen  Mitglieder des Regierungsrates und deren Hinterlassenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 - 8 können Mitglieder des Regie  -  rungsrates erhalten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem  Amt scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.49  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.1  .  GS 2015, 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden
                            eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem  Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechnungsgrundlagen
                            1  Die Grundlagen zur Berechnung der ordentlichen Leistungen nach diesem  Gesetz bilden der massgebende und der versicherte Lohn des aktiven Mit  -  gliedes des Regierungsrates. Sie haben für dieses Gesetz folgende Bedeu  -  tung:  a)  der massgebende Lohn entspricht dem Bruttolohn der Mitglieder  des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  der versicherte Lohn als aktives Mitglied entspricht dem massgeben  -  den Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , mindestens aber  dem minimalen koordinierten Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzungen der ordentlichen Leistungen
                            1  Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates erhalten vom Kanton or  -  dentliche Leistungen, wenn sie nach mindestens vier vollendeten Amtsjah  -  ren und Vollendung des 55., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres als  Mitglied des Regierungsrates aus dem Amt ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine  strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die Leistun  -  gen kürzen oder deren Ausrichtung verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Art der ordentlichen Leistungen
                            1  Der Kanton bezahlt den ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates,  welche die Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erfüllen, ein temporäres Ru  -  hegehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf das temporäre Ruhegehalt entsteht im Monat nach  dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende nach  dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates oder bei Entstehen  des Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invaliden  -  versicherung, spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                65. Lebensjahres.
                            3  Das temporäre Ruhegehalt wird in zwölf monatlichen Teilen gleichzeitig  mit den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Höhe des temporären Ruhegehalts
                            1  Das temporäre Ruhegehalt beträgt:  a)  bei mindestens vier und weniger als acht vollendeten Amtsjahren 60  Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes;  b)  bei mindestens acht vollendeten Amtsjahren 80 Prozent des bei der  PKSO versicherten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.51.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS 126.581; § 3 Abs. 1 Bst. g PKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 831.40; Art. 8 Abs. 2 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abfindungsleistung
                            1  Eine Abfindungsleistung vom Kanton Solothurn erhalten ehemalige Mit  -  glieder des Regierungsrates, die die Voraussetzungen nach § 4 nicht erfül  -  len, mindestens ein Amtsjahr vollendet haben und vor Vollendung des 65.  Lebensjahres zufolge Nichtwiederwahl, Nichtwiedernominierung oder aus  gesundheitlichen   Gründen,   die   die   Ausübung   des   Amtes   wesentlich  erschweren, aus dem Regierungsrat ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abfindungsleistung beträgt sechs Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf die Abfindungsleistung entsteht im Monat nach dem  Ausscheiden aus dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abfindungsleistung wird in sechs monatlichen Teilen gleichzeitig mit  den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kürzung der Leistungen
                            1  Das temporäre Ruhegehalt gemäss § 6 oder die Abfindungsleistung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 wird um den Betrag gekürzt, um den dieses oder diese zusammen mit
                            einem regelmässigen Arbeitsverdienst, ähnlichen regelmässigen Bezügen  oder einem anderen Renteneinkommen den aktuellen Bruttolohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   als Re  -  gierungsrat übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates erteilt die notwendigen Aus  -  künfte auf Anfrage schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden  die Leistungen gekürzt oder verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren und Rechtspflege
                            1  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die notwendigen  Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über  den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anschluss für die berufliche Vorsorge per
1. Januar 2016 bei der PKSO
§ 10 Ermächtigung zum Abschluss eines Anschluss- und Übernahme -
                            vertrages bei der PKSO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkommission des Kantons Solothurn wird ermächtigt, per 1.  Ja  -  nuar 2016 mit der PKSO einen Anschluss- und Übernahmevertrag abzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.51.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anschluss- und Übernahmevertrag regelt:  a)  den Anschluss des Kantons Solothurn per 1.  Januar 2016 an die PKSO  betreffend die berufliche Vorsorge gemäss den reglementarischen  und gesetzlichen Bestimmungen der PKSO und nach BVG der akti  -  ven Regierungsräte, der ehemaligen Regierungsräte mit Ruhege  -  haltsbezügen und der bekannten und unbekannten Rentner, welche  auf Basis der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juli 1990 (Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates)
                            1  )    Anspruch  auf eine Rente haben, und Versicherung der Vorgenannten betref  -  fend die berufliche Vorsorge gemäss den reglementarischen und ge  -  setzlichen Bestimmungen der PKSO und nach BVG in der PKSO;  b)  die Übernahme der Aktiven und Passiven der beruflichen Vorsorge  der Mitglieder des Regierungsrates gemäss Bilanz per 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015, sämtlicher bekannter und unbekannter Rentenverpflichtun  -  gen per 31. Dezember 2015, welche sich aus der Ruhegehaltsord  -  nung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    ergeben, einschliesslich die damit ver  -  bundenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, sowie sämt  -  licher anwartschaftlicher Leistungsverpflichtungen, aus denen sich  für die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates eine  Leistungspflicht auf Grundlage der Ruhegehaltsordnung des Regie  -  rungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ergibt, durch die PKSO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Überweisung der Freizügigkeitsleistungen der aktiven Mitglieder
                            des Regierungsrates an die PKSO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die übertretenden aktiven Mitglieder des Regierungsrates erfolgt per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2016 die Überweisung der Freizügigkeitsleistungen gemäss der
                            Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freizügigkeitsleistungen gemäss Absatz 1 werden um den Betrag er  -  höht, der erforderlich ist, dass die übertretenden Mitglieder des Regie  -  rungsrates im Alter 65 den voraussichtlich gleichen Altersrentenanspruch  wie im Rahmen der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   erreichen.  Der   voraussichtliche   Altersrentenanspruch   bei   der   PKSO   wird   auf   der  Grundlage eines Projektionszinssatzes von 1.7 Prozent berechnet. Die vor  -  aussichtlichen Altersrenten werden auf der Grundlage des Lohnes und Ko  -  ordinationsbetrages bei der PKSO am 31. Dezember 2015 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.581.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.581  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  126.581  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  126.581.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  126.581.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übernahme der am 31. Dezember 2015 laufenden Renten durch
                            die PKSO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PKSO übernimmt von der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Re  -  gierungsrates sämtliche bekannten und unbekannten Rentenverpflichtun  -  gen per 31. Dezember 2015, welche sich aus der Ruhegehaltsordnung des  Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ergeben, einschliesslich die damit verbundenen anwart  -  schaftlichen Leistungsverpflichtungen, sowie sämtliche anwartschaftlichen  Leistungsverpflichtungen, aus denen sich für die berufliche Vorsorge der  Mitglieder des Regierungsrates eine Leistungspflicht auf Grundlage der Ru  -  hegehaltsordnung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt gegenüber der PKSO die Sicherstellung der nach  Absatz 1 übernommenen Rentenverpflichtungen sowie der zukünftigen  Renten, die aus den nach Absatz 1 übernommenen anwartschaftlichen  Leistungsverpflichtungen resultieren, indem er der PKSO die ausgerichte  -  ten Renten gleichentags erstattet. Ein Einkauf der Renten und die zu den  Renten gehörenden Anwartschaften bei der PKSO durch den Kanton fin  -  det nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen der nach Absatz 1 über  -  nommenen und nach Absatz 2 sichergestellten Leistungsverpflichtungen  ergeben sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , welche als  integraler Bestandteil in den abzuschliessenden Anschluss- und Übernah  -  mevertrag übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton hat der PKSO die durch die Übernahme und Administration  der bestehenden Rentner und Rentnerinnen entstehenden Verwaltungs  -  kosten zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Finanzierung der Beiträge der aktiven Mitglieder des Regierungs -
                            rates sowie der ehemaligen Mitglieder, die ein temporäres Ruhe  -  gehalt nach § 6 beziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Versicherung bei der PKSO gelten das BVG und unter Vorbehalt  von Absatz 2 die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der  PKSO. Insbesondere hat der Kanton die Beiträge nach dem Gesetz über die  Pensionskasse Kanton Solothurn vom 28. September 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und das aktive  oder ehemalige Mitglied des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhege  -  halt nach § 6 bezieht, die Versichertenbeiträge gemäss dem Vorsorgeregle  -  ment der Pensionskasse Kanton Solothurn zu leisten. Die Versichertenbei  -  träge werden vom Lohn beziehungsweise vom temporären Ruhegehalt in  Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für die Versicherung bei der PKSO massgebende Lohn eines ehemali  -  gen Mitglieds des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhegehalt nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bezieht, entspricht dem Ruhegehalt nach § 6 unter Berücksichtigung ei  -  ner allfälligen Kürzung nach § 7. Der massgebende Lohn wird bei der PKSO  versichert, sofern er den für die Versicherungspflicht nach BVG erforderli  -  chen Mindestlohn überschreitet. Der versicherte Lohn des ehemaligen Mit  -  gliedes des Regierungsrates bei der PKSO entspricht in diesem Fall dem  massgebenden Lohn, das heisst, es wird kein Koordinationsabzug vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.581.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.581.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  126.581.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  126.581  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Finanzierung des Übertritts
                            1  Das Vermögen der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsra  -  tes im Sinne von § 10 per 31. Dezember 2015 wird auf die PKSO übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet per 1. Januar 2016 an die PKSO einen Einkauf in der  Höhe der Summe der Freizügigkeitsleistungen gemäss § 11 Absatz 1 und  der Erhöhungen gemäss § 11 Absatz 2, soweit diese nicht durch das über  -  tragene Vermögen gemäss Absatz 1 gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übernimmt sämtliche Kosten und Forderungen, die sich nach  dem 31. Dezember 2015 gegenüber der bis dann bestehenden Ruhege  -  haltsordnung ergeben. Insbesondere übernimmt der Kanton die Kosten  der Aufhebung und Liquidation der bisherigen beruflichen Vorsorge der  Mitglieder des Regierungsrates.  KRB Nr. RG 0150/2015 vom 8. Dezember 2015.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 18. März 2016 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2016.  Publiziert im Amtsblatt vom 26. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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