Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
                            Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung  Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am  Turnlehrerkurs der Universität Basel  Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Entschädigungen für die Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet:  – Klasse 11: Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie  der Leibesübungen, Psychologie.  – Klasse 12: Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Dis  -  ziplinen.  – Klasse 13: Unterricht in praktischer Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Schwimmen, Eislau  -  fen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie,  Sportverletzungen,   Hygiene,   Methodik,   Geschichte   und   Theorie   der   Leibesübungen,  Psychologie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Stunden   (Kl.   12):   Didaktisch-methodische   Ausbildung   (Rechtskunde,   Sport   in   der  Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Stunden   (Kl.   13):   Praktische   Ausbildung   (Leichtathletik,   Geräteturnen,   Eislaufen,  Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauf  -  trages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der An  -  satz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Al  -  tersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Alters  -  jahr entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Einzelstundenansatz für Lehraufträge für Übungslehrer des Primarlehrerkurses KLS (Wert 1972 CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                28.70) festgesetzt.
§ 5
                            1  usw.) werden wie folgt entschädigt:  Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B.  Skilehrer- oder Bergführertarif).  Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reise  -  kosten, Unterkunft und Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG  164.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung  Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen  Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in  gleichem Ausmass anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngeset  -  zes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                1973.
§ 9
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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