Verordnung über das Naturschutzgebiet «Albachhollen», Liesberg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Albachhollen», Liesberg  Vom 30. November 2021 (Stand 18. Dezember 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf  §  12  des   Gesetzes   über  den  Natur-  und  Landschaftsschutz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Albachhollen»,   Gemeinde   Liesberg,   durch   Regie  -  rungsratsbeschluss   als   Objekt   von   nationaler   Bedeutung   in   das   Inventar   der  geschützten   Naturobjekte   des   Kantons   Basel-Landschaft   aufgenommen,   be  -  steht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr.  340 des Grundbuchs Liesberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal  des   Kantons   Basel-Landschaft   eingesehen   werden   kann.   Die   Gesamtfläche  des Naturschutzgebiets beträgt 16,81  ha, davon sind 1,81  ha Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung  und  Förderung  als  Magerweide von  nationaler  Bedeutung  mit  ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung  und  Förderung  der Grenzhecke als   Element  der traditionellen  Kulturlandschaft sowie als Lebensraum für Hecken bewohnende Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung  und  Förderung  der Gebüsche,  Einzelbäume  und  Kleinstruktu  -  ren sowie von Alt- und Totholz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung des Wacholderbestands und Förderung von Dornsträuchern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten, insbesondere  Orchideen, Arten der  Trockenwiesen und  -  weiden, Schmetterlinge und Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS. 2022.002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächigen   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das   Wegwerfen,   Ablagern   oder   Einleiten   von   Abfällen,   Materialien   und  Flüssigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit  Motorfahrzeugen abseits der erlaubten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das   Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflan  -  zenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie  das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   die   Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung   des   Naturschutzgebiets   gemäss   den   Schutzzielen,   zur   Gewährleis  -  tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln   von   Pflanzen   und   Tieren   dürfen   nur   mit   dem   Einverständnis   und   unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel  und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Ausnahme vom Verbot gemäss §  3 Abs.  1 Bst.  d können im Zeitraum von  November bis Februar im ganzen Schutzgebiet innerhalb von 3  Jahren maxi  -  mal   2  bewilligungspflichtige   Orientierungsläufe   von   hohem   öffentlichem   Inter  -  esse (nationaler OL, Weltcup OL u.  ä.) im Rahmen einer Veranstaltungsbewilli  -  gung freigegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   kann   in   begründeten   Fällen   nach   Ab  -  sprache   mit   dem   Amt   für   Wald   beider   Basel  weitere   Ausnahmen   von   den  Schutzbestimmungen bewilligen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS. 2022.002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Burger  -  korporation Liesberg, dem Amt für Wald beider Basel, den Bewirtschaftern und  der Gemeinde Liesberg für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets  gemäss   §§  17,   27   und   28   des   Gesetzes   über   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz vom 20.  November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die verantwortlichen Stellen können je in ih  -  rem   Zuständigkeitsbereich   diese   Aufgaben   oder   Teile   davon   Dritten   übertra  -  gen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Waldareal   erfolgen   Pflege   und   Aufsicht   durch   den   Forstdienst.   Die   den  Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirt  -  schaftungsvereinbarungen   sichergestellt.   In   gegenseitigem   Einverständnis  können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Nutz-   und   Schutzkonzept   vom   18.  August  2020   für   die   Wald-Natur  -  schutzgebiete   Liesberg   sowie   die   zugehörige   Abgeltungsberechnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  April  2021 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des  geschützten   Gebiets.   Die   Schutzziele   sind   nach   25  Jahren   von   den   beiden  kantonalen   Fachstellen   gemeinsam   mit   der   Grundeigentümerschaft   zu   über  -  prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzei  -  tig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für  die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Pflegearbeiten   dürfen   nur   bei   trockenem   Wetter   und   bei   trockenen   Bo  -  denverhältnissen   ausgeführt   werden.   Um   Gewässerverunreinigungen   zu   ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die   Jagd   bleibt   im   Rahmen   der   einschlägigen   gesetzlichen   Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz  von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS. 2022.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Wildbestand   ist   so   zu   regulieren,   dass   die   Waldungen   mit   standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen.   Wird   eine   solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige  Fachstelle   befugt,   die   notwendigen   Massnahmen   auf   Kosten   der   Fehlbaren  durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS. 2022.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2021  18.12.2021  Erlass  Erstfassung  GS. 2022.002  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS. 2022.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.11.2021  18.12.2021  Erstfassung  GS. 2022.002  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS. 2022.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft  genehmigt  mit  Beschluss Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-1727  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. November 2021  Die Landschreiberin:  VGD, Ebenrain, Abt. NL, 20.08.2021 / pf  Format: A4  Naturschutzgebiet "Albachhollen", Liesberg  Perimeter Naturschutzgebiet  Totalwaldreservat (>5ha)  Altholzinsel (<5ha)  Legende