Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
                            Verordnung  über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege  vom 27. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt  auf  Art.  27  Abs.  1  der  Kantonsverfassung  vom  24.  Wintermonat  1872  und  das Gesundheitsgesetz vom 26. April 1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  regelt  die  Zusammenarbeit  zwischen  dem  Kanton  und  den  im  Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege tätigen Organisationen.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grosse  Rat  regelt  die  Finanzierung  der  spitalexternen  Dienste.  Die  erforderli-  chen Mittel werden auf dem Budgetweg festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission genehmigt die Leistungsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Gesundheits-  und  Sozialdepartement  (nachfolgend  Departement  genannt)  ist  zuständig  für  den  Abschluss  von  Leistungsverträgen  mit  den  Krankenversicherern  und Leistungserbringern.  Art. 2  Die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der spitalexternen Kranken- und Gesund-  heitspflege  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegegrundversicherung  bedarf  einer Bewilligung des Departementes.  Bewilligung  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für kassenpflichtige Leistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leis-  tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995  (Krankenpflege-Leistungsverordnung,  KLV)  kommen  höchstens  die  jeweils  im  gel-  tenden  Vertrag  zwischen  den  Krankenversicherern  und  den  Spitex-Organisationen  festgelegten, von der Standeskommission genehmigten bzw. rechtskräftig hoheitlich  festgelegten Tarife zur Anwendung.  Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revisionen vom 25. Febr  uar 2002 und 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Abgeändert  (Abs.  2)  durch  GrRB  vom  25.  Februar  2002.  Abgeändert  (Abs.  1)  durch  GrRB  vom  25.  Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Krankenversicherer  und  die  im  Kanton  zugelassenen  Leistungserbringer  ver-  einbaren die abzugeltenden Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Spitex-Dienstleistungen,  die  nicht  der  Krankenpflege-Leistungsverordnung  entsprechen und nicht im Spitex-Tarifvertrag des Kantons Appenzell I.Rh.  geregelt  sind  (Nichtpflichtleistungen)  legt  das  Departement  mit  den  Trägern  der  Dienste  die  Tarife für ihre Leistungen fest.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  vom  Kanton  anerkannten  und  mit  einem  Leistungsvertrag  betrauten  Dienste  erstatten Bericht über ihre Tätigkeit zu Handen des Departements.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  übernimmt  die  Nettokosten  der  spitalexternen  Dienste  gemäss  Leis-  tungsvertrag. Er kann den Leistungserbringern ein Globalbudget erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nicht  gedeckten  Auslagen  (Defizite)  werden  im  Rahmen  der  veranschlagten  Budgetvorgaben abgegolten. Die Spitex-Organisationen sind verpflichtet, die ihr zur  Verfügung gestellten Mittel, effizient, kostenbewusst, wirtschaftlich und im Sinne des  Leistungsvertrages zu verwenden.  II. Gesundheitsdienste  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesundheitsdienste gemäss Art. 22 des Gesundheitsgesetzes umfassen:  Gesundheits-  dienste  a.    die Hauspflege, Mütter- und Väterberatung;  b.    die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege;  c.    den Beratungs- und Sozialdienst;  d.    die Dienstleistungen für Betagte.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Träger  der  Spitex-Basisdienste  sind  die  vom  Kanton  anerkannten  Organisationen,  wie  Krankenpflegevereine,  Haus-  und  Säuglingspflege  sowie  Dienste  in  der  Betag-  tenbetreuung.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann die Dienstleistungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels an Ver-  eine, Stiftungen oder andere geeignete Träger delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement schliesst mit den zugelassenen Diensten gemäss Bundesgesetz  über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) Leistungsverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit einem Leistungsvertrag betrauten Organisationen sorgen für eine geeignete  Koordination  ihrer  Tätigkeit  und  fördern  die  Zusammenarbeit  unter  den  beteiligten  Diensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufsicht über die Pflegedienste obliegt dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die  spitalexternen  Dienste  gewährleisten  im  Rahmen  des  Leistungsvertrages  die  Hilfe und Pflege zu Hause.  Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation,  Ziele,  Leistungsumfang  und  Kontrolle  sind  im  Leistungsvertrag  fest-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Dienstleistungsangebot  richtet  sich  grundsätzlich  nach  dem  Bedarf  des  kran-  ken  und  hilfsbedürftigen  Menschen  zu  Hause,  der  Situation  der  Angehörigen  und  der Kapazität der Spitex-Organisation. Das Angebot steht allen Personen zur Verfü-  gung, sofern es sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist.  Art. 8  Mit  einer  Abklärung  durch  entsprechendes  Fachpersonal  werden  der  Bedarf  er-  fasst,  die  Ziele  formuliert  und  die  erforderlichen  Pflege-  und  Hilfsmassnahmen  ge-  troffen. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen ist laufend zu überprüfen.  Bedarf  III. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 10  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neuer Titel durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.