Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden
                            Gesetz über den Finanzausgleich der  Kirchgemeinden (FIAG KG)  Vom 19. März 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe d und Ar  -  tikel 136 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. November 2018 (RRB Nr. 2018/1772)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich der Kirchgemeinden sowie de  -  rer Kantonalorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt insbesondere:  a)  die Finanzierung;  b)  den Anspruch jeder Konfession sowie die Aufteilung der Mittel in  -  nerhalb jeder Konfession;  c)  den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Kirchgemein  -  den und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Kirchge  -  meinden;  d)  die Verwendung des Anteils der Kantonalorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele
                            1  Der Finanzausgleich soll:  a)  alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessions  -  angehörigen unterstützen;  b)  ressourcenschwache   Kirchgemeinden   durch   einen   Ressourcenaus  -  gleich entlasten;  c)  die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der  Steuerbelastung zwischen den Kirchgemeinden verringern;  d)  den Kantonalorganisationen Mittel zur Erfüllung gesellschaftlicher  regionaler und gesellschaftlicher kantonaler Aufgaben sowie zur  weiteren Unterstützung ihrer Kirchgemeinden zur Verfügung stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .  GS 2019, 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze
                            1  Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanzausgleichs an  den folgenden Grundsätzen:  a)  wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung;  b)  Transparenz bei der Erbringung gesellschaftlicher regionaler und ge  -  sellschaftlicher kantonaler Aufgaben;  c)  Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Finanzierung
§ 4 Gesamtverteilungsbetrag
                            1  Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht unter Vorbehalt der Ab  -  sätze 2 bis 5 der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat legt jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbi  -  lanz nach § 20 den dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden zur Verfü  -  gung stehende jährliche Betrag nach Absatz 1 für die folgenden sechs Jah  -  re neu fest. Der neu festzulegende jährliche Betrag darf 10 Millionen Fran  -  ken nicht übersteigen. Die Neufestlegung erfolgt gestützt auf einen durch  das Departement zu erstellenden Bericht über die Kirchgemeindefinanzen  der vergangenen sechs Jahre sowie die Leistungsbilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken beziehungsweise der nach  Absatz 2 neu festgelegte jährliche Betrag wird periodisch indexiert. Die In  -  dexierung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Bei  einer Neufestlegung des jährlichen Betrages nach Absatz 2 wird eine be  -  reits erfolgte Indexierung zusätzlich berücksichtigt. Der Regierungsrat re  -  gelt die weiteren Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der periodisch indexierte jährliche Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 bil  -  det vorbehältlich Absatz 5 den jährlichen Gesamtverteilungsbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Übersteigt der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres den Ge  -  samtverteilungsbetrag nach Absatz 4, so gilt der Ertrag aus der Finanzaus  -  gleichssteuer, jedoch maximal der indexierte jährliche Betrag von 10 Millio  -  nen Franken, als Gesamtverteilungsbetrag für das entsprechende Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Finanzierung des Gesamtverteilungsbetrages
                            1  Die Finanzierung erfolgt aus dem Ertrag der Finanzausgleichssteuer nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
                            vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie bei Bedarf aus den allgemeinen Mitteln des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres höher als der  Gesamtverteilungsbetrag, so wird derjenige Anteil des Ertrages, der den  Gesamtverteilungsbetrag   überschreitet,   dem   Kirchgemeindenfinanzaus  -  gleichsfonds zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer tiefer als der Gesamtvertei  -  lungsbetrag, so wird der fehlende Betrag auf den Gesamtverteilungsbe  -  trag dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Genügt   der   Fondsbestand   des   Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds  nicht, um den fehlenden Betrag auf den Gesamtverteilungsbetrag gemäss  Absatz 3 zu decken, ist die Differenz durch den Kanton zu finanzieren und  in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anspruch jeder Konfession
                            1  Vom Gesamtverteilungsbetrag sind vorab die Verwaltungskosten nach  §  29 abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung des Restbetrages auf die einzelnen Konfessionen erfolgt  nach der Anzahl der Konfessionsangehörigen in jedem Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch ei  -  ner Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verteilung und Verwendung der Mittel
3.1. Grundverteilung zwischen den Kirchgemeinden und
                            den Kantonalorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundverteilung
                            1  Vom Gesamtanspruch einer Konfession wird nach Abzug der Kosten, wel  -  che sich aus § 21 für die betreffende Konfession ergeben, ein Prozentsatz  innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent den Kirchgemeinden die  -  ser   Konfession   zugewiesen.   Die   Differenz   zu   diesem   Prozentsatz   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Prozent des Gesamtanspruches einer Konfession wird der Kantonalor  -  ganisation der betreffenden Konfession zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt den für alle Konfessionen gleichen Prozentsatz für  die Grundverteilung jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbi  -  lanz nach § 20 für die folgenden sechs Jahre neu fest. Die Kantonalorgani  -  sationen sind vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Verteilung unter den Kirchgemeinden
§ 8 Verteilung unter den Kirchgemeinden
                            1  Vom Anspruch der Kirchgemeinden einer Konfession wird ein Prozentsatz  innerhalb einer Bandbreite von 20 bis  40 Prozent an alle Kirchgemeinden  dieser Konfession zugewiesen (Sockelbeitrag). Die Differenz zu diesem Pro  -  zentsatz auf 100 Prozent des Anspruches der Kirchgemeinden einer Kon  -  fession wird den Kirchgemeinden dieser Konfession nach Steuerkraft zuge  -  wiesen (Steuerkraftanteil).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prozentsatz für die Verteilung  unter den  Kirchgemeinden wird pro  Konfession jährlich, jeweils bis spätestens  Ende  Juni des Vorjahres zum Gel  -  tungsjahr, durch die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden  Konfession beschlossen und dem Departement schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Anteil aller Kirchgemeinden als Sockelbeitrag
§ 9 Anteil aller Kirchgemeinden
                            1  Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach  Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils
3.2.2.1. Grundlagen
§ 10 Zielsetzung und Instrumente
                            1  Der Ressourcenausgleich verringert die Unterschiede der finanziellen Leis  -  tungsfähigkeit der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die umverteilten Mittel werden den Kirchgemeinden ohne Zweckbin  -  dung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Instrumente   sind   der   Disparitätenausgleich,   die   Mindestausstattung  und  der Restsummenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Berechnungsgrundlagen
                            1  Grundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs sind das Staats  -  steueraufkommen und die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirch  -  gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Staatssteueraufkommen
                            1  Das Staatssteueraufkommen (SSA) einer Kirchgemeinde ist die Summe  der Staatssteuern der Konfessionsangehörigen aus der Jahresrechnung die  -  ser Kirchgemeinde bei einem Steuerfuss von 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Bestimmungen über die dar  -  unter fallenden Steuerarten und Betreffnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anzahl der Konfessionsangehörigen
                            1  Massgebend ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemein  -  de gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann eine eigene Erhebung durchführen. Falls es eine  eigene Erhebung durchführt, ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen  der Kirchgemeinde gemäss dieser Erhebung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Steuerkraft und Steuerkraftindex
                            1  Die Steuerkraft einer Kirchgemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteuer  -  aufkommens zu ihrer Anzahl Konfessionsangehöriger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerkraft einer Konfession ist das Verhältnis der Summe des Staats  -  steueraufkommens aller Kirchgemeinden einer Konfession zur gesamten  Anzahl der Konfessionsangehörigen einer Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerkraftindex (SKI) einer Kirchgemeinde ist das in Prozenten aus  -  gedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft der betreffenden  Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2.2. Disparitätenausgleich
§ 15 Zweck und Funktionsweise
                            1  Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leis  -  tungsfähigkeit der Kirchgemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Kirch  -  gemeinden finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden mit einem SKI grösser als 100 erbringen eine Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde  zum SKI von 100 um 0 bis 8 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession be  -  schliesst jährlich, jeweils bis spätestens  Ende  Juni des Vorjahres zum Gel  -  tungsjahr, den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhan  -  ges und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2.3. Mindestausstattung
§ 16 Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Die   Mindestausstattung   bezweckt,   den   ressourcenschwachen   Kirchge  -  meinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen  Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Kirchgemeinden, welche  nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Min  -  desthöhe aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Kirchgemeinde  zur festgelegten Mindesthöhe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession be  -  schliesst jährlich, jeweils bis spätestens  Ende  Juni des Vorjahres zum Gel  -  tungsjahr, die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 60  bis 90 und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2.4. Restsummenausgleich
§ 17 Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Die Summe der Mittel des Steuerkraftanteils, welche nach Ausrichtung  der Mindestausstattung übrig ist, wird unter den Kirchgemeinden mit ei  -  nem SKI kleiner als 100 aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der SKI nach Disparitätenausgleich und nach Mindestaus  -  stattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Kirchgemeinden erhalten pro Kon  -  fessionsangehörige und Konfessionsangehörigen einen Beitrag proportio  -  nal zur Differenz ihrer Steuerkraft zur durchschnittlichen Steuerkraft der  betreffenden Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verteilung der Restsumme nach SKI wird nach der Formel C des An  -  hanges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Ober- und Untergrenze
§ 18 Zweck und Funktionsweise
                            1  Die Ober- und Untergrenze bezweckt, eine übermässig starke Entlastung  beziehungsweise Belastung einzelner Kirchgemeinden zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Obergrenze legt fest, wie viel Prozent der Beitrag aus dem Finanzaus  -  gleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maxi  -  mal ausmachen darf. Die Obergrenze wird in einer Bandbreite von  5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Untergrenze legt fest, wie viel Prozent die Abgabe in den Finanzaus  -  gleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maxi  -  mal ausmachen darf. Die Untergrenze wird in einer Bandbreite von  1  bis  5  Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ober- und Untergrenze sind so festzulegen, dass die Summe der Mit  -  tel, welche aufgrund der Obergrenze bei den beitragsberechtigten Kirch  -  gemeinden zurückbehalten wird, grösser ist als die Summe der Mittel, wel  -  che aufgrund der Untergrenze den abgabepflichtigen Kirchgemeinden er  -  lassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der sich aus Absatz 4 ergebende Überschuss wird anhand der  Anzahl der  Konfessionsangehörigen  als 100 verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession be  -  schliesst jährlich, jeweils bis spätestens  Ende  Juni des Vorjahres zum Gel  -  tungsjahr, die Ober- und Untergrenze und teilt diese dem Departement  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze werden nach der Formel D  des Anhanges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Anteil der Kantonalorganisation
§ 19 Verwendung
                            1  Der Anteil der Kantonalorganisation ist nach Abzug  ihrer Verwaltungs  -  kosten für folgende Aufgabenbereiche zu verwenden:  a)  für gesellschaftliche regionale und gesellschaftliche kantonale Auf  -  gaben;  b)  für die Unterstützung von Leistungen mit gesellschaftlichem Charak  -  ter durch Drittorganisationen;  c)  für Investitionsbeiträge an Kirchgemeinden, jedoch maximal 20 Pro  -  zent des zur Verfügung stehenden Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenfelder innerhalb der Aufga  -  benbereiche sowie die Qualität der Leistungserbringung durch Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann durch Verordnung  jeweils im Jahr der Veröffent  -  lichung der Leistungsbilanz nach § 20 gestützt auf einen gemeinsamen An  -  trag aller Kantonalorganisationen weitere Aufgabenfelder festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mittel sind von der Kantonalorganisation zeitgerecht einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfällige Zinserträge aus der zwischenzeitlichen Finanzanlage des Anteils  der Kantonalorganisation sind offenzulegen und nach Absatz 1 zu verwen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsra  -  tes. Das Departement kann  Weisungen über die Art und Weise der Rechen  -  schaftsberichterstattung gegenüber dem Regierungsrat und über die Buch  -  führung zur Mittelverwendung dieses Anteils erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Leistungsbilanz
                            1  Die Kantonalorganisationen erstellen gegenüber der Öffentlichkeit nach  Ablauf von sechs Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach alle  sechs Jahre, jeweils im ersten Quartal des Folgejahres, eine gemeinsame  Leistungsbilanz über die Verwendung des ihnen aus dem Finanzausgleich  zukommenden Anteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Leistungsbilanz und  die Art der Veröffentlichung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausgleich bei Zusammenschlüssen
§ 21 Besitzstand bei Fusionen
                            1  Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss im vorliegenden  Finanzausgleich finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während  einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion be  -  teiligten Kirchgemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Ausführungsbestimmungen  über die Ausrichtung dieser Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren und Rechtspflege
§ 22 Umfang, Erfassung und Termine
                            1  Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden insbeson  -  dere die Daten aus der Jahresrechnung der Kirchgemeinden im Durch  -  schnitt   zweier   Basisjahre,   die   Anzahl   der   Konfessionsangehörigen   im  Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz  genannten statistischen Quellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Datenquellen, die Art  und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine  sowie die Basisjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfü  -  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds
§ 23 Grundsatz
                            1  Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds dient insbesondere zur Finan  -  zierung der Beiträge im Finanzausgleich nach § 5 Absatz 3 und dort insbe  -  sondere zur Finanzierung im Ressourcenausgleich nach § 10, zur Finanzie  -  rung des Anteils der Kantonalorganisation nach § 19 und zur Deckung der  Verwaltungskosten nach § 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Erträge  aus der Finanzausgleichssteuer nach § 5 Absatz 2, durch Mittel des Kantons  nach § 5 Absatz 4 und Abgaben der Kirchgemeinden nach § 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verzinsung und Verwendung überschüssiger Fondsmittel
                            1  Der Fonds ist zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreicht der Fondsbestand nach Abwicklung aller sich aus einem Finanz  -  ausgleichsjahr ergebenden Transaktionen einen Überschuss von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Millionen Franken, so wird derjenige Anteil des Fondsbestandes, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Millionen Franken übersteigt, per Jahresende dem Finanz- und Lasten  -  ausgleichsfonds nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über den Finanz- und  Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichs  -  gesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zur Mittelverwendung übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung
                            der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie  der Anteile der Kantonalorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Berechnung
                            1  Das Departement berechnet jährlich die Verteilung der Mittel, den Dispa  -  ritätenausgleich, die Mindestausstattung, die Verteilung der Restsumme  nach SKI und die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze gemäss den  Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement berechnet jährlich die Anteile der Kantonalorganisatio  -  nen und eröffnet sie diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement nimmt die sich aus § 21 ergebenden Berechnungen vor  und eröffnet sie den Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben einer Kirchge -
                            meinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine  Kirchgemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Kirch  -  gemeinde zu erhöhen, falls die Kirchgemeinde:  a)  ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder  b)  die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rech  -  nungswesen der Gemeinden nicht befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.73  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kürzung des Anteils einer Kantonalorganisation
                            1  Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Anteil an eine  Kantonalorganisation zu kürzen, falls die Kantonalorganisation:  a)  ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder  b)  die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rech  -  nungswesen der Gemeinden nicht befolgt oder  c)  ihre Mittel aus dem Finanzausgleich nicht für die festgelegten Auf  -  gabenbereiche verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden so -
                            wie der Anteile der Kantonalorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge oder Abgaben von Kirchgemeinden oder Anteile der Kantonal  -  organisationen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen be  -  stimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departe  -  ment zu berichtigen und den Kirchgemeinden oder Kantonalorganisatio  -  nen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den  Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen verzinst zurückfordern be  -  ziehungsweise an die Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen aus  -  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solche   Berichtigungen   werden   über   den   Kirchgemeindenfinanzaus  -  gleichsfonds eingelegt oder entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe einer Kirchge  -  meinde oder eines Anteils einer Kantonalorganisation mehr als fünf Jahre  zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Verwaltungskosten und Mindestzahlung
§ 29 Verwaltungskosten
                            1  Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanzausgleichs erwachsenden  Verwaltungskosten des Vorjahres werden dem Kirchgemeindenfinanzaus  -  gleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Mindestzahlung
                            1  Beträge unter einem vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten  Betrag werden im Finanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Kantonalorganisationen der betreffenden
                            Konfessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Definition
                            1  Als Kantonalorganisation der römisch-katholischen Konfession gilt die  Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kantonalorganisation der christkatholischen Konfession gilt der christ  -  katholische Synodalverband des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Kantonalorganisation der Evangelisch-Reformierten Konfession gilt  der Verband  der Evangelisch-Reformierten  Synoden des Kantons Solo  -  thurn. Der Verband umfasst die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton So  -  lothurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-  Jura-Solothurn. Der Verband ist sinngemäss nach den Vorschriften über  den Zweckverband nach den §§  166 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. Fe  -  bruar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   auszugestalten und zu führen. Die Statuten oder Änderungen  der Statuten des Verbandes sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Im  Rahmen der Genehmigung der Statuten kann der Regierungsrat Abwei  -  chungen  betreffend  die Organisationsstruktur  des Verbandes  von den  §§  166 ff. Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    zulassen. Sehen die Statuten des Verbandes  keine klassische Legislative vor, ist die Exekutive für die Erfüllung der in  diesem Gesetz der Legislative der Kantonalorganisationen zugewiesenen  Aufgaben zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändert die Rechtsform oder die Bezeichnung einer der vorgenannten  Kantonalorganisationen, ist der Regierungsrat befugt, die sich daraus er  -  gebenden Korrekturen auf Verordnungsstufe nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6. Rechtspflege
5.6.1. Einsprache
§ 32 Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt
                            1  Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Ent  -  scheide des Departements Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll  einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegege  -  setz) vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.2. Beschwerde
§ 33 Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist
                            1  Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Ein  -  spracheentscheide des Departements Beschwerde beim Verwaltungsgericht  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.3. Verfahren
§ 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz
                            1  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1. Vollzug
§ 35 Verordnung
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Übergangsbestimmungen
§ 36 Werte für die ersten Vollzugsjahre
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat sowie die Kantonalorganisationen legen auf den In  -  kraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr beziehungsweise für die  folgenden sechs Vollzugsjahre sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem  Formelanhang genannten Werte, welche anschliessend jährlich oder je  -  weils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 durch die  -  se beschlossen werden, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Überführung in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds
                            1  Die Mittel des bisherigen Fonds des Finanzausgleichs der Kirchgemeinden  (Konto 209004/014) werden mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Ge  -  setzes in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds gemäss § 23 über  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument
                            1  Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Kirchgemein  -  den, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Fi  -  nanzausgleichssystem ergeben, abzufedern. Dieser kommt jeweils nach  dem Restsummenausgleich nach § 17 und vor der Anwendung der Ober-  und Untergrenze nach § 18 zum Tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Härtefallausgleich  wird   während  den   ersten  sechs   Vollzugsjahren  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt durch Verordnung pro Konfession die Ausfüh  -  rungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belas  -  tungsgrenze sowie die Abstufung während der  sechs Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein allfälliger Überschuss aus dem Härtefallausgleich wird anhand der  An  -  zahl der Konfessionsangehörigen  auf jene Kirchgemeinden mit einem SKI  kleiner als 100 verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2019/1148 vom 13. August 2019 am 15. August
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des An  -  hanges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mittel werden den berechtigten Kirchgemeinden ohne Zweckbin  -  dung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Besitzstand bei Fusionen im Übergang
                            1  In den ersten vier Vollzugsjahren ab Inkraftsetzung des vorliegenden Ge  -  setzes werden die finanziellen Einbussen nach § 21 Absatz 1 gemäss den  Vorgaben in Absatz 2 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss finanzielle Ein  -  bussen erleiden, wird die Differenz zur Ausgleichszahlung, welche die  Kirchgemeinden nach dem bisherigen Gesetz über den direkten Finanzaus  -  gleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    gehabt hätten,  ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben nach bisherigen
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben im Sinne von § 74 des  Geset  -  zes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. De  -  zember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   im bisherigen Finanzausgleich der Kirchgemeinden können  gemäss den Fristen nach bisherigem Recht noch vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Berechnungen
                            1  Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangs  -  bestimmungen ergebenden Berechnungen sowie Berichtigungen vor und  eröffnet diese.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 FIAG KG tritt am 15. August 2019 in Kraft.
                            Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2020.  Publiziert im Amtsblatt vom 17. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  131.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  Die Berechnungen werden für die drei Konfessionen ge  trennt durch-  geführt. Die nachfolgenden Formeln gelten für alle d  rei Konfessionen.  Die Kirchgemeinden werden in den Formeln mit  i   indiziert. Der  Übersichtlichkeit halber wurde auf eine Indizierung  der Konfession  verzichtet.  Formel A  Berechnung des Disparitätenausgleichs nach § 15 Absatz 5  Berechnung SKI  〒  〩  =  〒  〩  〩  ×100  Dabei gilt:  〒  〩  =  〒  〩  〒  〩  〩  =  ∑  〒  〩  ぁ  〒⢀⡩  ∑  〒  〩  ぁ  〒⢀⡩  Es bedeuten:  〒  〩  Steuerkraftindex der Kirchgemeinde  i  , berechnet nach den Da-  ten der Basisjahre  b  〒  〩  Steuerkraft der Kirchgemeinde  i  , berechnet nach den Daten der  Basisjahre  b  〩  Steuerkraft der betreffenden Konfession, berechnet na  ch den  Daten der Basisjahre  b  〒  〩  Staatssteueraufkommen der Kirchgemeinde  i   in den Basisjahren  b  , gemäss § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  〒  〩  Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde  i   in den Ba-  sisjahren  b  Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession  Berechnung Disparitätenausgleich  〒  =  〒  〩  −100   ×  ×  〒  〩  ×  Dabei gilt:  =  〩
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Es bedeuten:  〒  Abgabe in Franken für die Kirchgemeinde  i  〒  〩  Steuerkraftindex der Kirchgemeinde  i  , berechnet nach den Da-  ten der Basisjahre  b  WpI  Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Konfessionsangehör  igem  in Franken  〒  〩  Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde  i   in den Ba-  sisjahren  b  DAQ  Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (von der   Legisla-  tive der Kantonalorganisation der betreffenden Konfess  ion  jährlich festgelegter massgebender Prozentsatz)  〩  Steuerkraft der betreffenden Konfession, berechnet na  ch den  Daten der Basisjahre  b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Formel B  Berechnung der Mindestausstattung nach § 16 Absatz 5  −  〒  ,  々〒うぃ  >0,  〒  =  −  〒  ,  々〒うぃ  ×   ×  〒  〩  −  〒  ,  々〒うぃ  ≤0,  〒  =0  Der Betrag, der insgesamt innerhalb einer Konfession   über die Mindestaus-  stattung verteilt wird, darf nicht grösser sein, als   ihr Anspruch abzüglich So-  ckelbeitrag (Steuerkraftanteil).  Es bedeuten:  Mindestausstattungsgrenze (von der Legislative der Kant  onalor-  ganisation der betreffenden Konfession jährlich fes  tgelegter  Steuerkraftindex)  〒  ,  々〒うぃ  Steuerkraftindex der Kirchgemeinde  i   nach Disparitätenaus-  gleich (horizontalem Ausgleich)  〒  Mindestausstattung an Kirchgemeinde  i   in Franken  WpI  Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Konfessionsangehör  igem  in Franken  〒  〩  Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde  i   in den Ba-  sisjahren  b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Formel C  Berechnung des Restsummenausgleichs nach § 17 Absatz 4  〒  〩  <100,  〒  =  ×  〒  ,  々〒うぃ  ,  〔。〒〈  −100  ×  〒  〩  ∑  〒  ,  々〒うぃ  ,  〔。〒〈  −100  ×  〒  〩  卄  〒⢀⡩  Kirchgemeinden mit SKI über 100 erhalten keinen Beitra  g:  〒  〩  ≥100,  〒  =0  Es bedeuten:  〒  〩  Steuerkraftindex der Kirchgemeinde  i  , berechnet nach den Da-  ten der Basisjahre  b  B  R  i  Beitrag aus der Verteilung der Restsumme der Mittel  des Steu-  erkraftanteils an Kirchgemeinde  i  RS  Restsumme der Mittel des Steuerkraftanteils der betr  effenden  Konfession nach Ausrichtung der Mindestausstattung  〒  ,  々〒うぃ  ,  〔。〒〈  Steuerkraftindex der Kirchgemeinde  i   nach Disparitätenaus-  gleich (horizontalem Ausgleich) und Mindestausstattu  ng  〒  〩  Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde  i   in den Ba-  sisjahren  b  Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession mit  SKI  unter 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Formel D  Berechnung der Auswirkungen der Ober- und Untergrenzen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Absatz 7
                            Kirchgemeinden, deren Beitrag aus dem Finanzausgleich  einen bestimmten  Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens überschreitet  , wird nur der Bei-  trag bis zu dieser Grenze gewährt:  〒  >  ,  〒  〈  =  Erhalten Kirchgemeinden keinen Beitrag aus dem Finanz  ausgleich, sondern  leisten aufgrund des Disparitätenausgleichs insgesa  mt eine Abgabe, so soll  diese Abgabe einen bestimmten Prozentsatz ihres Staats  steueraufkommens  nicht überschreiten:  〒  >  ̅  ,  〒  〈  =  ̅  Es bedeuten:  〒  Beitrag aus dem Finanzausgleich insgesamt (nach Dispa  ritäten-  ausgleich, Mindestausstattung und Verteilung der Res  tsumme,  inkl. Sockelbeitrag) in Prozent des Staatssteueraufkom  mens der  Kirchgemeinde  i  Grenze der maximal durch den Finanzausgleich gewährten   Bes-  serstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens (von   der  Kantonalorganisation der betreffenden Konfession jähr  lich fest-  gelegt)  〒  〈  Effektiver Beitrag aus dem Finanzausgleich an Kirchgeme  inde  i  (nach Anwendung der Obergrenze) in Prozent des Staatss  teuer-  aufkommens  〒  Abgabe in den Finanzausgleich (nach Disparitätenausg  leich,  Mindestausstattung und Verteilung der Restsumme, ink  l. So-  ckelbeitrag) in Prozent des Staatssteueraufkommens de  r Kirch-  gemeinde  i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ̅  Grenze der maximal durch den Finanzausgleich zugelassen  en  Schlechterstellung in Prozent des Staatssteueraufkomme  ns (von  der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession  jährlich  festgelegt)  〒  〈  Effektiv von Kirchgemeinde  i   zu leistende Abgabe in den Fi-  nanzausgleich (nach Anwendung der Untergrenze) in Pr  ozent  des Staatssteueraufkommens  Verteilung Überschuss  Der Überschuss aufgrund der Ober- und Untergrenze wi  rd wie folgt auf die  Kirchgemeinden aufgeteilt: Kirchgemeinden mit SKI unter   100 erhalten ei-  nen Beitrag proportional zu ihrer Anzahl Konfessionsan  gehöriger:  〒  〩  <100,  〒  =  ×  〒  〩  ∑  〒  〩  卄  〒⢀⡩  Kirchgemeinden mit SKI über 100 erhalten keinen Beitra  g:  〒  〩  ≥100,  〒  =0  Es bedeuten:  〒  〩  Steuerkraftindex der Kirchgemeinde  i  , berechnet nach den Da-  ten der Basisjahre  b  B  U  i  Beitrag aus der Verteilung des Überschusses an Kirchg  emeinde  i  U  S  Überschuss innerhalb der betreffenden Konfession auf  grund  der Ober- und Untergrenze  〒  〩  Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde  i   in den Ba-  sisjahren  b  Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession mit  SKI  unter 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Formel E  Berechnung des Härtefallausgleichs nach § 38 Absatz 5  Im  neuen  System  gegenüber  dem  alten  besser  gestellte  Kirchgemeinden  wird die Besserstellung pro Konfession bis zu einem vo  m Regierungsrat be-  stimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittel  bar gewährt. Die  Besserstellung über einem gewissen Prozentsatz wird ü  ber 6 Jahre wie folgt  gewährt:  〒  −  ̅   >0,  ℎ  !  :  "  〒  −  ̅  #  ×  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ×  〒  +  ̅  ×  〒  Im neuen System gegenüber dem alten schlechter geste  llte Kirchgemeinden  müssen die Schlechterstellung pro Konfession bis zu ei  nem vom Regierungs-  rat  bestimmten  Prozentsatz  an  Staatssteueraufkommen  un  mittelbar  tra-  gen. Die Schlechterstellung über einem gewissen Proze  ntsatz wird über 6  Jahre wie folgt verteilt:  $  〒  −  $%   >0,  ℎ  !  :  "  $  〒  −  $%  #  ×  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ×  〒  +  $%  ×  〒  Es bedeuten:  〒  Prozentsatz der Besserstellung in Prozent des Staatsste  uerauf-  kommens der Kirchgemeinde  i   (inkl. Sockelbeitrag)  ̅  Grenze der unmittelbar gewährten Besserstellung in P  rozent  des Staatssteueraufkommens (vom Regierungsrat pro Konf  es-  sion festgelegt)  $  〒  Prozentsatz der Schlechterstellung in Prozent des Staats  steuer-  aufkommens der Kirchgemeinde  i   (inkl. Sockelbeitrag)  $  %  Grenze der unmittelbar zu tragenden Schlechterstellung   in Pro-  zent des Staatssteueraufkommens (vom Regierungsrat pro   Kon-  fession festgelegt)  !  Jahr  t   nach Einführung des FIAG KG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  〒  Staatssteueraufkommen der Kirchgemeinde  i  Die Aufteilung des Überschusses aus dem Härtefallau  sgleich erfolgt analog  zu jener bei der Ober- und Untergrenze (vgl. Formel D).