Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen durch die Einzelrichter des Kantonsgerichtes
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ des Stiftungsvermögens  mindestens                                                                     Fr.  500.--  höchstens                                                                       Fr.  5’000.--  a)   Gründung, Erhöhung und Herabsetzung des Kapitals,  Fusion 2‰ des Grund- oder Stammkapitals bzw. des  Betrages, um den das Grund- oder Stammkapital er-  höht oder herabgesetzt wird  mindestens                                                               Fr.  600.--  höchstens                                                                 Fr.   10'000.--  b)   Übertragung  von  Stammeinlagen  einer  Gesellschaft  mit beschränkter Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ des Betrages der Stammeinlage  mindestens                                                               Fr.  500.--  höchstens                                                                 Fr.   10'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Änderungen der Statuten von Aktiengesellschaften  und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das  Kapital nicht berühren  Fr. 400.-- bis Fr. 2'000.--.  d)   Auflösung von Aktiengesellschaften und Gesell-  schaften mit beschränkter Haftung  Fr. 400.-- bis Fr. 2'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bürgschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ des Haftungsbetrages  mindestens                                                                     Fr.  50.--  höchstens                                                                       Fr.  300.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wechselproteste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ der Wechselsumme  mindestens                                                                     Fr.  50.--  höchstens                                                                       Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Für Beurkundungen, die in § 1 nicht genannt sind, wird eine Gebühr von  Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der Urkundsbeamte berechnet die Gebühren innerhalb des Rahmens nach  dem  Arbeits-  und  Zeitaufwand,  der  Bedeutung,  dem  Schwierigkeitsgrad  und dem Vermögenswert des zu beurkundenden Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um einen Drittel des  Maximalbetrages, erhöht werden bei  a)   aussergewöhnlichem Arbeits- oder Zeitaufwand,  b)   Beurkundungen  ausserhalb  der  Geschäftsräumlichkeiten  oder  ausser-  halb der Bürozeiten,  c)   wiederholten Verhandlungen,  d)   Gründungen mit Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Barauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um einen Drittel, er-  mässigt werden, wenn  a)   das ganz oder teilweise vorbereitete Beurkundungsgeschäft nicht zum  Abschluss gelangt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Amtsblatt 1998, S. 1657).  ar 1993 (Amtsblatt 1992, S. 1239).