Tierschutzverordnung
                            Tierschutzverordnung  vom 13. Juni 1983 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  die eidg. Tierschutzverordnung vom 27.  Mai 1981  2  )   sowie Art.  48  Ziff.  4 der  Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908  3  )  ,  verordnet:  I. Organisation und Vollzug  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation
                            1  Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 und die Tierschutzverordnung  vom 27. Mai 1981 werden durch die folgenden Organe vollzogen:  a)  Regierungsrat,  b)  *  Departement Gesundheit und Soziales,  c)  Kantonstierarzt,  d)  Kommission für Tierversuche,  e)  Wildhüter,  f)  *  ...  g)  Kantonspolizei,  h)  Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über den VolIzug der Tierschutzge  -  setzgebung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  TSchG (SR  455  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  TSchV (SR  455.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aGS  I/1 (heute: bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Departement Gesundheit und Soziales *
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales übt in Zusammenarbeit mit der  Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen die unmittelbare Aufsicht  über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Departement Gesundheit und Soziales obliegen ferner  *  a)  die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Tierpfleger,  b)  die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Tierpfleger  1  )  ,  c)  die Anerkennung der zoologischen Gärten und Tierparks für den Han  -  del mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonstierarzt
                            1  Der   Kantonstierarzt   vollzieht   die  Tierschutzgesetzgebung,   soweit   nichts  anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit kein anderes Organ dafür zuständig ist, erteilt er die Bewilligungen  nach der Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er anerkennt die Ausbildungskurse für Tierpfleger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Überwachung von Tierversuchen 2 )
                            1  Der Regierungsrat setzt für die Überwachung der Tierversuche eine Kom  -  mission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, diese Aufgabe auch in Vereinbarungen mit anderen Kantonen  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wildhüter
                            1  Der Wildhüter bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bo  -  denhunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen, bei denen Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft  werden, sind ihm rechtzeitig vor der Durchführung zu melden  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 7 TSchG, Art. 8, 9 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 58–64 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 33 Abs. 1 und 3 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 33 Abs. 3 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Tierschutzorganisationen
                            1  Für den Vollzug können Tierschutzorganisationen beigezogen werden.  II. Bewilligung von Wildtierhaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wildtierhaltungen
                            a) Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche für die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtier  -  haltungen   sind   auf   besonderem   Formular   dem   Kantonstierarzt   einzurei  -  chen  2  )  . Dieser erteilt die Bewilligung nach Art.  43  TSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche   Änderungen   im   Tierbestand   oder   an   Bauten   sind   dem  Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Er entscheidet, ob eine neue Bewilli  -  gung erforderlich ist  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal  jährlich  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Tierbestandeskontrollen
                            1  ln der Tierbestandeskontrolle  5  )   für Wildtierhaltungen sind anzugeben:  a)  Art und Zahl der gehaltenen Tiere,  b)  Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,  c)  Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,  d)  Herkunft und Abnehmer der Tiere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 38–44 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 41 Abs. 1 und 2 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 2 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 44 Abs. 3 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 44 Abs. 1 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Todesursache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Kontrolle geführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder  des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Auf  -  sichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandes  -  kontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und  die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle  1  )   aufgeführt werden.  III. Handel und Werbung mit Tieren  2  )  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bewilligungen
                            1  Dem Kantonstierarzt sind die Gesuche einzureichen für  a)  die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren. Das Ge  -  such für den Handel ist auf besonderem Formular einzureichen  3  )  .  b)  die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Han  -  del mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales anerkennt die zoologischen  Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkat  -  zen  4  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt erteilt die übrigen Bewilligungen für den Handel und für  die Werbung mit Tieren. Er überprüft bewilligte Tierhandlungen mindestens  alle zwei Jahre  5  )  . Er kann diese Kontrolle einem andern Tierarzt oder einer  andern Person übertragen, die über das nötige Fachwissen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kontrollen
                            1  In Tierhandlungen muss eine Kontrolle geführt werden über  a)  die Wildtiere, die nach Art.  39 und 40  TSchV nur mit Bewilligung gehal  -  ten werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 44 Abs. 1 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 45–51 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45 und 46 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 50 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 45, 46 und Art. 49 Abs. 1 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hunde und Katzen,  c)  Papageien und Sittiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Tierbestandeskontrolle für Tierhandlungen sind anzugeben:  a)  Art und Zahl der gehaltenen Tiere,  b)  Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,  c)  Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,  d)  Herkunft und Abnehmer der Tiere,  e)  Todesursache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder  des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Auf  -  sichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandes  -  kontrolle erteilen  1  )  .  IV. Tierversuche  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Meldepflicht; Bewilligungen
                            1  Dem Kantonstierarzt sind alle Tierversuche schriftlich zu melden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Gesu  -  che für die Bewilligung von Tierversuchen nach Art.  13  TSchG sind auf be  -  sonderem Formular einzureichen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt erteilt die BewiIligung. Er legt Art und Dauer allfälliger  Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er teilt die Bewilligungen für Tierversuche und abgelehnte Gesuche der  Kommission für Tierversuche und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abschluss von Tierversuchen ist auf besonderem Formular innert zwei  Monaten nach Versuchsende dem Kantonstierarzt zu melden  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 49 Abs. 2 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 60 Abs. 1 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62 Abs. 3 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 61 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Art. 63 Abs. 3 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kommission für Tierversuche
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für Tierversuche berät den Kantonstierarzt in allen mit  Tierversuchen zusammenhängenden Fragen. Sie nimmt Stellung zu Gesu  -  chen, die der Kantonstierarzt ihr vorlegt. Sie überprüft Versuchstierhaltungen  und die Durchführung von Tierversuchen selbständig oder im Auftrag des  Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission oder die vom Präsidenten bestimmten Delegationen ha  -  ben das Recht, Betriebe, Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten  oder in denen Tierversuche durchgeführt werden,  zu besuchen und der  Durchführung von Versuchen beizuwohnen. In der Regel sollen mindestens  zwei Kommissionsmitglieder delegiert werden. Die Kommission orientiert die  Betriebsleiter der Institute und Laboratorien bei Beginn der Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt kann Versuchstierhaltungen und die Durchführung von  Tierversuchen unabhängig von der Kommission auch selbst überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Kontrollen
                            1  Die Kommission überprüft mindestens einmal im Jahr Institute und Labora  -  torien, die bewilligte Tierversuche durchführen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überprüft insbesondere, ob  a)  die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzge  -  bung gehalten werden  2  )  ,  b)  die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden  3  )  ,  c)  die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  d)  die Tierbestandeskontrolle  5  )   und das Protokoll über den Tierversuch  6  )  vorschriftsgemäss geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des Kantonstierarztes ein kurzes  Protokoll; Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilli  -  gungen nach sich ziehen könnten, werden dem Betrieb, Institut oder Labora  -  torium vom Kantonstierarzt mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 63 Abs. 2 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 15 Abs. 3 TSchG und Art. 58 und 59 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 62 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 TSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 63 Abs. 1 TSchV und Art. 18 kant. Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Art. 17 TSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen
                            1  In der Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen sind anzugeben:  a)  Art und Zahl der gehaltenen Tiere,  b)  Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,  c)  Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,  d)  Herkunft und Abnehmer der Tiere,  e)  Verwendungszweck,  f)  Todesursache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder  des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Auf  -  sichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandes  -  kontrolle erteilen  1  )  .  V. Kaution und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kautionen
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales bestimmt, in welchen Fällen für  Bewilligungen gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigen Han  -  dels mit Tieren Kautionen zu leisten sind. Diese sind bei der Appenzell A.Rh.  Kantonalbank zu hinterlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gebühren
                            1  Für Kontrollen, Bewilligungen, Verfügungen und dergleichen werden dem  Aufwand   entsprechende   Gebühren   erhoben.   Der   Regierungsrat   erlässt  einen Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 63 Abs. 1 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 68 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rekurs
                            1  Verfügungen der Vollzugsorgane können beim Departement Gesundheit  und Soziales, dessen Verfügungen beim Regierungsrat angefochten wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rekursentscheide sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zutritt
                            1  Die Vollzugsorgane haben nach Art.  34  TSchG Zutritt zu den Räumen, Ein  -  richtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei  unterstützt  die Vollzugsorgane.  Sie meldet Zuwider  -  handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Meldepflicht
                            1  Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Zuwi  -  derhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem  Kantonstierarzt und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.  VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übergangsbestimmungen
                            1  Dem Kantonstierarzt sind bis Ende 1986 einzureichen:  a)  der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl.       Art.  44  ff.       G  über       die  Verwaltungsrechtspflege       (VRPG;  bGS  143.1  ),  Art.  28  f.  Justizgesetz (bGS  145.31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 73 Abs. 2 TSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesuch um Erteilung eines Fähigkeitsausweises nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 2 TSchV als Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer
                            gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als  fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft  2  )  .  Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  6. September 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Abl. 1983, S. 629
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 20 Abs. 1  geändert  520 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 20 Abs. 2  eingefügt  520 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1996  18.11.1996  Art. 1 Abs. 1, f)  aufgehoben  626 / 1996, S. 1021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1996  18.11.1996  Art. 7  aufgehoben  626 / 1996, S. 1021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 18 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.