Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat
                            1)   ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ausgenommen  bleibt  Tätigkeits-  bereiche  Ernennung,  Zusammen-  setzung und  Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das  Inspektorat  für  den  Sport,  das  der  Dienststelle  Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    unter-  stellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Abgrenzung der Inspektoratskreise und ihre Zuteilung an  die   einzelnen   Inspektorinnen   und   Inspektoren   entscheidet   die  Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II.    Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schulinspektorat  dient  einerseits  der  Ausübung  des  Auf-  sichtsauftrages des Erziehungsrates (§ 58 Abs. 1 Schuldekret) und  anderseits  der  Begleitung,  Beratung  und  Unterstützung  der  Lehr-  personen  im  pädagogischen,  methodischen  und  didaktischen  Be-  reich sowie der Beratung der Schulbehörden bzw. der Geschäftslei-  tung  bei  Schul-,  Organisations-  und  Personalfragen  (§  59  Abs.  2  Schuldekret).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Inspektorinnen  und  Inspektoren  befassen  sich  mit  der  Quali-  tätssicherung im Schulbereich, indem sie unter anderem  a)  die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen,  b)  das Erreichen der Lernziele überwachen,  c)   die  Lehrpersonen  bei  deren  persönlicher  Weiterbildung  bera-  ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  d)   die  Lehrpersonen  im  fachlichen  und  pädagogischen  Bereich  beurteilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  e)   die  Schulbehörden  bzw.  die  Geschäftsleitung  bei  der  Lehrer-  qualifikation unterstützen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  f)   Berichte   ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weitere wichtige Aufgaben der Inspektorinnen und Inspektoren
                            sind:  a)  die Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement, dem Er-  ziehungsrat,    den    Kolleginnen    und    Kollegen    des    Schul-  inspektorats,  b)  die Unterstützung der Teamentwicklung der Lehrpersonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  c)   die Mitwirkung beim Übertritt in die Orientierungsschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  d)   die   Mitarbeit   bei   Schulentwicklungsprojekten   und   Projekt-  evaluationen,  e)  die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wie Erziehungs-  beratung,  Kinder-  und  Jugendpsychiatrischer  Dienst  (KJPD),  Sozialdienst,  schulärztlicher  Dienst,  Bildungs-  und  Weiterbil-  Aufsicht und  Beratung  Weitere  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Pflichtenheft  Berichte über  neu angestellte  Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Berichte im  Rahmen der  Beurteilung  Berichte auf  Antrag der  Lehrperson  Weitere  Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)    die    Sporteinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei jedem Unterrichtsbesuch hält die Inspektorin bzw. der Inspek-  tor  Beobachtungen  und  Beurteilungen  in  einem  Besuchsprotokoll  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Besuchsprotokoll ist von der Lehrperson und der Inspektorin  bzw.  dem  Inspektor  zu  unterzeichnen  und  der  besuchten  Lehrper-  son in Kopie abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  IV.   Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulinspektorinnen  und  -inspektoren  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  einen  angemessenen  Teil  der  Arbeitszeit  für  die  Wei-  terbildung einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Weiterbildung  dient  dazu,  die  berufsbezogenen,  fachlichen  und  persönlichen  Kompetenzen  zu  erhalten,  zu  erweitern  und  zu  vertiefen.  V.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ersetzt die Verordnung über die Berichterstattung der Schulin-  spektoren vom 8. Januar 1970.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 410.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Fassung gemäss ERB vom 27. Februar 2002, in Kraft getre-  ten am 1. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 343).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Fassung  gemäss  ERB  vom  9.  November  2005,  in  Kraft  ge-  treten am 11. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1555).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.  Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).  Unterrichts-  besuche  Recht und  Pflicht zur  Weiterbildung  Inkrafttreten