Verordnung über den Naturschutz
                            Verordnung  über den Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 8. Juni 1959 (Stand 6. Mai 1991)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 98 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum  ZGB  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen
                            1  Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das  Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verbo  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindepolizeiämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   sind unter Beiziehung eines Sachverständigen  befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftli  -  chen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der  Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben  jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflücken von Pflanzen
                            1  Das massenhafte Abreissen und Abschneiden, das Feilbieten und Versen  -  den sowie das Kaufen und Verkaufen von Blumen, Blättern und Zweigen  wildwachsender Pflanzen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen ist das Pflücken kleiner Sträusse ohne Erwerbsabsichten gestat  -  tet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Pflanzenart nicht gefährdet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. auch BG über den Natur- und Heimatschutz (SR  451  ) sowie die dazugehörende  VV (SR  451.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS I/26, heute Art. 189 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute Kantonspolizeiamt (vgl. Art. 5 des Polizeigesetzes vom 25. April 1971; bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  bezeichnet   die  im  natürlichen  Bestand  gefährdeten  Pflanzen, die nur in einzelnen Exemplaren oder überhaupt nicht gepflückt  werden dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflanzenreservate
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden  Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen  Pflanzen  -  schutz zu unterstellen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und Nutzungen werden durch  diese Verordnung nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Naturdenkmäler
                            1  Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charak  -  teristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakte  -  ristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702  ZGB und Art. 98 EG zum ZGB  3  )   von den Gemeinderäten zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen,  die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige  Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl.   RRB   über   die   geschützten   Pflanzen   im   Kanton   Appenzell   A.Rh.   (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            422.111.2  ). Vgl. ebenso die Liste der in der ganzen Schweiz geschützten Pflanzen  in Art. 23 der VV vom 27. Dezember 1966 zum BG über den Natur- und Heimat  -  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. RRB über die Pflanzenreservate im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS  422.111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute Art.  189  Abs.  2  lit.  c EG zum ZGB vom 27.  April 1969 (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafverfolgung
                            1  Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des  Regierungsrates   werden   mit   Konfiskation   der   widerrechtlich   gepflückten  Pflanzen sowie mit Busse geahndet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser  Verordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat  1  )   in Kraft.  Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  8. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS I/91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1982  25.04.1982  Art. 7 Abs. 1  geändert  91 / 1981, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            769; 1982, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            11.03.1991  06.05.1991  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  371 / 1991, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 11.03.1991 06.05.1991 aufgehoben 371 / 1991, S.
                            219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            769; 1982, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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