Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                            Geltungsbereich  Vorbehalt  Vollstreckba  r  -  keitsklausel  Zuständigkeit  und anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Behörde  wird  für  jeden  Kanton  in  einem  Anhang  zum  Konkor-  dat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wendet  unter  Vorbehalt  der  nachstehenden  Bestimmungen  ihr  eige-  nes Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollstreckung  kann  von  jedem  Berechtigten  verlangt  werden.  Der  urteilende  Richter  kann  die  Vollstreckung  vorsorglicher  Verfügungen  e-  benfalls beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstrek-  kende Urteil einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Dringlichkeitsfällen  kann  die  Vollstreckungsbehörde  schon  vor  Ein-  reichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich
                            diesem durch Einrede widersetzen,  a)   wenn  sie  nicht  ordnungsgemäss  vorgeladen  oder  gesetzlich  vertreten  worden ist;  b)   wenn  der  Entscheid  von  einem  örtlich  unzuständigen  Richter  gefällt  worden ist;  c)   wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag,  von  dem  an  die  urteilende  Behörde  keine  neuen  Tatsachen  berück-  sichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung  des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben;  d)   wenn  sie  auf  ein  Säumnisurteil  hin  die  Wiederaufnahme  des  Verfah-  rens  verlangt  hat  und  ihrem  Gesuch  aufschiebende  Wirkung  erteilt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dritte könne wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung
                            Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie
                            kann  Sicherungsmassnahmen  anordnen.  Wenn  angemessene  Sicherheit  geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Pro-
                            tokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.  Vollstreckungs-  gesuch  Einreden  Einsprache  Dritter  Verfahren  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            _______________  Kosten  Beitritt und  Rücktritt  Inkrafttreten