Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    durch  Ablegung  des  Amtsgelübdes  in  Pflicht  genom-  Inpflichtnah  m  e  Einberufung  Einladungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einladung  hat  die  Liste  der  verhandlungsbereiten  Geschäfte  zu  ent-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  möglich  sind  den  Ratsmitgliedern  mit  der  Einladung  wichtige  Unterlagen (Eingaben, Berichte usw.), die Gegenstand eines Traktandums  bilden, in Kopie zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geschäfte,  die  nicht  auf  der  Traktandenliste  stehen,  können  behandelt  werden,   sofern   die   Mehrheit   der   anwesenden   Ratsmitglieder   es   be-  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Er-
                            ziehungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 7 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn ir-
                            gend  möglich  vor  der  Sitzung  mündlich  oder  schriftlich,  spätestens  aber  innert 4 Tagen nach der Sitzung schriftlich zu entschuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Der Erziehungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
                            anwesend und stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Ausstand  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beobachtung des Ausstandes ist im Protokoll zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Verhandlungen des Erziehungsrates sind nicht öffentlich.
                            Traktandenliste  Akteneinsicht  Teilnahmepflicht  Entschuldigungen  Beschlussfähig-  keit  Ausstand  Ausschluss der  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ).  Präsident  Vizepräsident  Erziehungs-  sekretär  Weitere Sit-  zungsteilnehmer  Vorberatende  Kommissionen  Sekretariat und  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Protokoll  enthält  eine  Präsenzliste,  eine  Traktandenliste  der  be-  handelten  Geschäfte  sowie  die  Wiedergabe  der  entsprechenden  Erzie-  hungsratsbeschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Protokoll wird vom Rat in einer der folgenden Sitzungen genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erlasse  und  Beschlüsse,  die  im  Amts-  oder  Schulblatt  veröffentlicht  werden,   Wahl-,   Wählbarkeits-   und   Bewilligungsbeschlüsse,   wichtige  Briefe  des  Erziehungsrates  sowie  Entscheide  über  Beschwerden  und  Re-  kurse  werden  in  der  Regel  vom  Präsidenten  und  vom  Erziehungssekretär  im  Namen  des  Erziehungsrates  unterzeichnet.  Bei  Verhinderung  des  Prä-  sidenten unterschreibt der Vizepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weitere  Korrespondenzen  des  Erziehungsrates  unterzeichnet  in  der  Re-  gel der Erziehungssekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  unterzeichnet  der  Protokollführer  die  Protokolle  und  Proto-  kollauszüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erziehungssekretär sorgt nach Weisung des Erziehungsdirektors da-  für,  dass  die  Öffentlichkeit  über  die  Tätigkeit  des  Erziehungsrates  orien-  tiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und durch die In-  formation  keine  wesentlichen  schutzwürdigen  öffentlichen  oder  privaten  Interessen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zum  erwähnten  Informationszweck  werden  regelmässig  zusammenfas-  sende Presseberichte über die Erziehungsratssitzungen herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige Kreis-
                            schreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Lehrpläne und Stundenta-  feln  werden  im  Amtsblatt  angezeigt  unter  dem  Hinweis  auf  die  Einsicht-  möglichkeiten.  Eine  der  Einsichtsstellen  ist  in  jedem  Falle  das  Erzie-  hungssekretariat.  IV. Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewi-
                            ckelt,  wenn  nicht  die  Mehrheit  der  anwesenden  Ratsmitglieder  eine  Ab-  änderung beschliesst.  Unterzeichnung  Information der  Öffentlichkeit  Veröffentlichung  Reihenfolge der  Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diskussion  Stimmpflicht  Stimmabgabe,  Mehrheit  Wahlen  Persönliche  Erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vorsitzende  nennt  vor  jeder  Abstimmung  die  Reihenfolge  der  vor-  zunehmenden Abstimmungen und die der einzelnen Abstimmung zugrun-  de liegende Fragestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  Abstimmungsfrage  teilbar,  kann  jedes  Ratsmitglied  deren  Tei-  lung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  Einwände  gegen  den  Vorschlag  des  Vorsitzenden  hat  der  Erzie-  hungsrat vor dem Beginn der Abstimmung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden mehrere Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, so sind diese  in  einer  Eventualabstimmung  einander  gegenüberzustellen.  Der  Antrag,  der am wenigsten Stimmen erhält, entfällt jeweils. Der obsiegende Gegen-  oder  Abänderungsantrag  ist  gegen  den  Hauptantrag  zur  Abstimmung  zu  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht ein Geschäft aus mehreren Artikeln oder Teilen, so ist über die-  ses am Ende der Beratungen eine Schlussabstimmung durchzuführen.  VI. Ausserordentliche Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende  ausserordentliche  Verhand-  lungsverfahren (Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen usw.) anord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Ratsmitglied  kann  verlangen,  dass  ein  ausserordentliches  Verfah-  ren abgebrochen und eine Sitzung einberufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beschlüsse,  die  im  ausserordentlichen  Verfahren  gefasst  werden,  sind  jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ein  Beschluss  kommt  im  ausserordentlichen  Verfahren  nur  zustande,  wenn  ihm  mindestens  fünf  Ratsmitglieder  zustimmen;  solche  Beschlüsse  sind  im  Protokoll  der  nächstfolgenden  Erziehungsratssitzung  aufzuneh-  men.  Formulierung der  Abstimmungs-  frage  Abstimmungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kantonale Gesetzes-  Inkrafttreten