Gesetz betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage
                            1  Gesetz  vom 24. November 1859  betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach  Ansicht  des  Artikels  2  der  Kantonal-  und  des  Artikels  44  der  Bundesverfassung;  in  Berücksichtigung  der  Verminde  rung  und  Verlegung  einer  gewissen  Anzahl  katholischer  Feiertage,  welche  am  18.  Februar  1859  von  dem  hochwürdigsten  Diözesan-Bischof  in  Folge  vorgängiger  Verständigung  zwischen den beiden Behörden verkündigt worden ist;  nach Anhörung der reformierten Synode;  in  Erwägung,  dass  es  zu  den  Attri  butionen  der  weltlichen  Gewalt  gehört,  darüber  zu  wachen,  dass  die  Angehörigen  beider  christlichen  Kulte  in  der  Ausübung  derselben  wirksamen  Sc  hutz  finden  und  dass  die  Sonn-  und  Feiertage in schicklicher Weise gefeiert werden;  auf den Antrag des Staatsrates,  beschliesst:  Art. 1  Die     religiösen     Feiertage,     auf     welche     sich     die     Bestimmungen  gegenwärtigen Gesetzes beziehen, sind ausser den Sonntagen:  a)   im   katholischen   Kantonsteil:  Beschneidung,   Christi   Himmelfahrt,  Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt,  Allerheiligen,  Mariä  Empfängnis  und  Weihnachten,  endlich  in  jeder  Pfarrgemeinde  die  Kirchweihe  sowie  das  Fest  des  ersten  Patrons,  insoweit  dieses  nicht  von  der  Diözesanbehörde auf den folg  enden Sonntag verlegt ist;  b)   In  dem  reformierten  Kantonsteil:  Weihnachten,  Neujahr,  Karfreitag  und Himmelfahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  ist  an  den  genannten  Tagen  ve  rboten,  auf  den  Feldern,  in  den  Werkstätten,  in  den  Triebwerken  und  Fabriken die gewöhnliche Arbeit zu  verrichten  sowie  ein  Handwerk  auf  eine  in  die  Augen  fallende  oder  lärmende Weise auszuüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3   Von diesen Bestimmungen sind ausgenommen:  a)   ...  b)   der  Dienst  der  Brief-  und  Fahrpos  ten,  Boten  und  öffentlichen  Wagen  sowie der Transit;  c)   der  Dienst  in  den  Triebwerken,  welcher  nicht  ohne  grossen  Schaden  unterbrochen werden könnte;  d)     die     durch     eine     drohende     Gefahr     veranlassten     Bauten     und  Ausbesserungen;  e)   dringende landwirtschaftliche Arbeiten.  In den beiden letzten Fällen ist die in Artikel 4 hiernach angedrohte Strafe  nicht anwendbar, wenn die Erlaubnis zur Vornahme dieser Arbeiten durch  die  nach  dem  Kultus  der  Lokalität,  wo  dieselben  vorgenommen  werden,  dazu kompetente Behörde erteilt worden ist.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 4  Die  Widerhandlungen  gegen  die  Besti  mmungen  dieses  Gesetzes  werden  mit Busse von 50 bis 100 Franken geahndet.  Art. 5  Das  Dekret  vom  23.  November  1849  sowie  die  Artikel  421  und  422  des  Strafgesetzbuches  werden  aufgehobe  n  und  durch  gegenwärtiges  Gesetz  ersetzt, welches mit seiner Verkündigung in Kraft tritt.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlichung verordnet dur  ch Beschluss vom 28.11.1859.  Art. 6  Der Staatsrat ist mit seiner Ausführung beauftragt.