Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Rechtsform,  Sitz  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schaffhauser  Sonderschulen  orientieren  sich  an  den  Bil-  dungszielen  und  Erziehungsgrundsätzen  des  kantonalen  Schul-  rechts. Sie erfüllen die ihnen in den Leistungsvereinbarungen über-  tragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Sonderschulrat erlässt die erforderlichen Reglemente und ein  Leitbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5)
                            Die  Schaffhauser  Sonderschulen  sind  im  Wesentlichen  Leistungs-  erbringer in folgenden Bereichen:  a)  Sprach- und Hörbehinderung;  b)  geistige  Behinderung;  c)   körperliche Behinderung und weitere Behinderungen;  d)  integrative  Sonderschulung;  e)  schulergänzende  Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5)
                            Die  Schaffhauser  Sonderschulen  tragen  mit  ihren  Leistungen  den  Veränderungen im Bereich Sonderschulung Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5)
                            Die  Schaffhauser  Sonderschulen  arbeiten  zusammen  mit  den  Be-  hindertenorganisationen, Fachverbänden sowie weiteren Organisa-  tionen und Personen, die sich für die Anliegen von Kindern und Ju-  gendlichen mit Behinderung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schaffhauser  Sonderschulen  können  zum  Erbringen  von  Dienstleistungen  alle  erforderlichen  privat-  und  öffentlich-rechtli-  chen Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dienstleistungen  sind  in  der  Regel  kostendeckend  und  zu  bran-  chenüblichen Ansätzen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Die Schaffhauser Sonderschulen überprüfen laufend die Qualität
                            ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse.  Auftrag  Leistungs-  erbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Anpassung der  Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Zusammen-  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Dienst-  leistungen  Qualitäts-  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    zu  versi-  Schülerinnen  und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Erziehungs-  berechtigte  Anstellung und  Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Sonderschulrat erlässt ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7)
                            IV.     Kantonale     Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm stehen folgende Befugnisse zu:  a)  Festsetzung der kantonalen Beiträge an die Schaffhauser Son-  derschulen im Rahmen des ordentlichen Budgets;  b)  Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;  c)   Entlastung des Sonderschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
                            a)   Wahl  der  Präsidentin  oder  des  Präsidenten  sowie  der  vier  bis  sechs weiteren Mitglieder des Sonderschulrates;  b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  c)   Genehmigung  der  vom  Erziehungsdepartement  ausgehandel-  ten Leistungsvereinbarung;  d)   Verabschiedung  des  Jahresberichtes  und  der  Jahresrechnung  zuhanden des Kantonsrates;  e)  ...   7)  f)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  g)  Wahl  der  Revisionsstelle.  V.      Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Organe der Schaffhauser Sonderschulen sind:  a)  der Sonderschulrat mit strategischer Verantwortung;  b)  die Geschäftsleitung mit operativer Verantwortung;  c)   die Revisionsstelle für die finanzielle Aufsicht.  Kantonsrat  Regierungsrat  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Zusammen-  setzung und  Wahl  Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Funktion und  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  f)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  g)  Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung;  h)  ...   7)  i)    Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung;  j)    Abschluss  von  Leistungsvereinbarungen  mit  dem  Erziehungs-  departement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  k)   Anträge  an  den  Erziehungsrat  über  die  vorzeitige  Entlassung  von Kindern aus der Schulpflicht im Sinne des Schulgesetzes;  l)   Festsetzung der Tarife für Angebote und Beratungsdienste, so-  fern diese in der Leistungsvereinbarung nicht geregelt sind;  m)  Genehmigung  des  Budgets  der  Schaffhauser  Sonderschulen  unter Vorbehalt von § 14 Abs. 2 lit. a;  n)   Verabschiedung  des  Jahresberichtes  und  der  Jahresrechnung  zuhanden des Kantonsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  o)   Erteilen  von  besonderen  Prüfungsaufträgen  an  die  Revisions-  stelle;  p)  ...   7)  q)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  r)   Anträge zuhanden des Regierungsrates zur Mitfinanzierung des  Erwerbs von Grundstücken und Liegenschaften sowie für Neu-  und Umbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  s)   Antrag  an  das  Erziehungsdepartement  für  die  Unterstellung  einzelner Bereiche unter die IVSE (Interkantonale Vereinbarun-  gen für soziale Einrichtungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  t)    Genehmigung  des  internen  Kontrollsystems  und  der  Risikobe-  urteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Sonderschulrat  kann  nach  Bedarf  die  ihm  im  Geschäftsreg-  lement zugewiesenen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an  die Geschäftsleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  B.      Die      Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Geschäftsleitung  ist  verantwortlich  für  die  operative  Ge-  schäftsführung und für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mit-  arbeiter.  Ihr  stehen  alle  Befugnisse  zu,  die  nicht  ausdrücklich  dem  Sonderschulrat zugewiesen sind.   5)  Delegation von  Aufgaben  Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Anforderungen  Wahl, Auftrag  Leistungs-  vereinbarung  Bericht-  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VII.    Finanzierung  A.  Mittel der Schaffhauser Sonderschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Der Kanton beteiligt sich mit dem in der Leistungsvereinbarung
                            ausgehandelten Betrag am Angebot der Schaffhauser Sonderschu-  len gemäss Schulgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Der Kanton haftet subsidiär für Verbindlichkeiten der Schaffhauser
                            Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die weiteren Mittel der Schaffhauser Sonderschulen sind:  a)  ...   7)  b)  Abgeltungen und Schulgelder für auswärtige Kinder;  c)   Leistungen   der   Invalidenversicherung   und   der   Krankenkas-  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  d)  Elternbeiträge;  e)  Weitere Beiträge der öffentlichen Hand;  f)   Erträge aus Dienstleistungen zugunsten Dritter;  g)  Spenden;   5)  h)  Aufnahme von Darlehen;  i)    Vermögenserträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Spenden  werden  nicht  zur  Finanzierung  des  Angebotes  ge-  mäss  den  in  der  Leistungsvereinbarung  umschriebenen  Aufgaben  eingesetzt.   5)  B.      Finanzhaushalt,      Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Jahresrechnung  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Obligatio-  nenrechts zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Finanzhaushaltgesetz findet keine Anwendung.  Kantonsmittel  Subsidiäre  Haftung des  Kantons  Drittmittel  Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Rechnungs-  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Erziehungsrat  und Erziehungs-  departement  Sonderschulrat  Haftung  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  XI.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Der Beschluss des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen be-
                            treffend  die  Errichtung  und  den  Betrieb  einer  staatlichen  Erzie-  hungsanstalt für bildungsfähige schwachsinnige Kinder vom 16. Ju-  li 1907 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Dekret  tritt  zusammen  mit  der  Änderung  vom  19.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 des Schulgesetzes in Kraft   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2004, S. 1321).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss D vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2007, S. 1801).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch D vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Janu-  ar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1801).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  D  vom  24.  Januar  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 115).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt durch D vom 24. Januar 2011, in Kraft getreten am 1. Ja-  nuar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 115).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben  durch  D  vom  24.  Januar  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 115).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723).  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten