Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1076  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16  Vereinbarung  über die Interkantonale Fachhochschule  St.Gallen  vom 16. März 1999  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen
                            1   Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen  die  Interkantonale  Fachhochschule  St.Gallen.  Die  Fachhochschule  ist  eine  selbständige  öffentlich-rechtliche  Anstalt  mit  Sitz  in  St.Gallen.  Die  Regie-  rungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kan-  tone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1   Die  Fachhochschule:  a)  bereitet  auf  Fachhochschuldiplome  in  den  Bereichen  Technik  und  Wirt-  schaft vor;  b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, an-  wendungsorientierte  Forschungs-und  Entwicklungsarbeiten  und  Dienst-  leistungen für Dritte an;  c)  kann  mit  Beschluss  der  Regierungen  der  Vereinbarungspartner  weitere  Studienbereiche anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerbefreiung
                            1   Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind be-  freit:  a) Die Fachhochschule und ihre Einkünfte;  b) Zuwendungen an die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16  Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1076  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regierungen
                            1   Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die  Fachhochschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  genehmigen:  a) die Leistungsvereinbarung;  b) die Höhe der Studiengelder;  c) die jährlich zu vereinbarenden Kontrakte und die finanziellen Mittel;  d) die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit. d ge-  hen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachhochschulrat
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Fachhochschulrat  besteht  aus  Vertretungen  der  Vereinbarungspart-  ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  wählen:  a) die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder;  b) die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau  je zwei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusam-  mensetzung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Aufgaben
                            1   Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  bereitet  die  Genehmigung  der  Leistungsvereinbarung,  der  jährlichen  Kontrakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung  der Studiengelder vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1076  Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Namensgebung;  b)  Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur;  c)  Erlass  der  Lehrpläne;  d)  Erlass  der  Reglemente  über  die  Aufnahme  der  Studierenden,  die  Prü-  fungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organi-  sation und Zuständigkeit;  e)  Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende;  f)   Erlass   der   Anstellungsordnung;  g)  Wahl  und  Entlassung  der  Schulleitung,  der  hauptamtlichen  Dozentinnen  und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung;  h)  Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz  nicht an andere Organe delegiert hat;  i)   Verleihung des Professortitels;  k)  Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag;  l)   Entscheid  über  Rekurse  gegen  Anordnungen  unterer  Organe  der  Fach-  hochschule;  m) Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung not-  wendig sind;  n)  Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Delegation und Beizug Dritter
                            1   Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner  Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder  Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rekurskommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Verein-  barungspartner gewählten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16  Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die  Fachhochschule tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Aufgaben
                            1   Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen  und Entscheide des Fachhochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Verfahrensrecht
                            1    Das  Rekursverfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.  III. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einnahmen
                            1   Die Betriebsmittel werden beschafft durch:  a) Anteile der Vereinbarungspartner;  b) Gebühren;  c) Studiengelder;  d) Entgelte für Leistungen an Dritte;  e) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen;  f)  Beiträge  Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Standortbeitrag
                            1   Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 15  Prozent der gesamten Trägerschaftsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1076  Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anteilsbemessung
                            1    Die  Anteile  der  Vereinbarungspartner  bemessen  sich  nach  dem  Anteil  der  Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Verein-  barungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden  drei Jahre. Stichtag ist der 1. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzkontrolle
                            1   Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  durch  je  eine  Vertretung  der  Vereinbarungspartner  durchgeführt  werden. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz.  IV. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1    Die  Haftung  der  Fachhochschule  und  die  Verantwortlichkeit  ihrer  Organe  sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Disziplinarrecht
                            1   Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkan-  tons.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollstreckbarkeit
                            1    Die  auf  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  gerichteten  rechtskräftigen  Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechts-  öffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16  Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1076
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            1   Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter  Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  April  1995  und  über  die  Interstaatliche  Höhere  Wirtschafts-  und  Verwal-  tungsschule St.Gallen vom 27. Juli 1995 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liech-  tenstein  zur  Aufhebung  der  Vereinbarung  über  die  Interstaatliche  Höhere  Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug
                            1    Diese  Vereinbarung  wird  mit  dem  Beitritt  der  Vereinbarungspartner  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000 angewendet.