Verordnung des Obergerichts über die Protokollierung in Straf- und Zivilprozessen sowie im Verfahren vor Verwaltungsgericht
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Art.  83  Abs.  4  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Art.  32  Abs.  4  der  Zivilprozessordnung  für  den  Kanton  Schaff-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    sowie  Art.  50  des  Gesetzes  über  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,  Protokollführung  ohne  Gerichtsschreiber  oder Aktuar  Zuständigkeit für  Berichtigungen  Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.    Protokollführung    im    strafprozessualen    Untersu-  chungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Im Untersuchungsverfahren ist das Protokoll vor Abschluss der Einver-
                            nahme  vorzulesen  oder  im  Einverständnis  aller  Beteiligten  dem  Einver-  nommenen zu lesen zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  einvernommene  Person  und  gegebenenfalls  der  Dolmetscher  haben  die  Richtigkeit  des  Protokolls  auf  der  letzten  Seite  mit  der  vollen  Unter-  schrift und auf den vorangehenden Seiten mit einem Kurzzeichen zu bes-  tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Berichtigungen und Ergänzungen sind nachzutragen und ebenfalls bestä-  tigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Will oder kann jemand nicht unterschreiben, so ist das unter Angabe der  Gründe anzumerken.  III. Gemeinsame Bestimmungen  über die Protokollführung in allen Prozessformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Haupt- oder Beweisverhandlung wird das Protokoll über einzelne  wichtige Aussagen der Parteien in der persönlichen Befragung sowie von  Zeugen  oder  Sachverständigen  auszugsweise  verlesen,  insbesondere  so-  weit es auf die wortgetreue Protokollierung der Aussage entscheidend an-  kommen  kann  oder  wenn  es  sich  um  Aussagen  handelt,  die  bisher  nicht  richterlich protokolliert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorsitzende ordnet die Verlesung von Amtes wegen oder auf Antrag  einer Partei, eines Richters oder des Gerichtsschreibers an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  tigkeit dieser unterschriftlich zu beglaubigen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Einvernommene  hat  die  Richtigkeit  des  Protokolls  zu  bestätigen  o-  der allfällige Berichtigungen anzubringen.  Verlesung oder  Lesung  Bestätigung  Verlesung  Bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   vorgeschriebenen Angaben, allfällige Anträge der Parteien und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   und in die kantonale Gesetzes-  Reinschrift  Referenten-  audienz  Augenschein  Summarisches  Verfahren  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Fassung  gemäss  Beschluss  des  Obergerichts  vom  22.  Dezember  1995,  in  Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR 320.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR 273.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Aufgehoben durch Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 1995, in  Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Fassung  gemäss  Beschluss  des  Obergerichts  vom  22.  Dezember  1995,  in  Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Amtsblatt 1988, S. 923.