Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
                            Vereinbarung  betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite  von Sonderschulen  vom  3. Juni 1983  1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Regierungen  der  in  der  Konferenz  der  Erziehungsdirektoren  der  Ost-  schweiz  (EDK-Ost)  zusammengefassten  Kantone  Zürich,  Glarus,  Schaffhau-  sen,  Appenzell  Ausserrhoden,  Appenzell  lnnerrhoden,  St. Gallen,  Graubün-  den und Thurgau erwägen, dass  — für die Wahl einer Institution zur Sonderschulung die Bedürfnisse des ein-  zuweisenden Kindes oder Jugendlichen ausschlaggebend sind;  — sämtliche Kantone darauf angewiesen sind, einen Teil ihrer sonderschul-  bedürftigen Kinder in ausserkantonalen Sonderschulen unterzubringen;  — die Finanzierung der Betriebskosten von Sonderschulen nicht immer ein-  fach  sicherzustellen  ist  und  oft  zu  administrativen  Schwierigkeiten  zwi-  schen Unterbringerkanton und Standortkanton führt;  — es  daher  im  Interesse  der  verschiedenen  Benützer  liegt,  sich  über  eine  einheitliche  Finanzierungsart  von  Aufenthalten  in  ausserhalb  des  Unter-  bringerkantons gelegenen Sonderschulen zu verständigen;  und vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese  Vereinbarung  bezieht  sich  auf  Sonderschulen,  die  von  der  Invali-  denversicherung und vom Standortkanton als Sonderschule anerkannt sind.  Sie findet Anwendung auf vorschulpflichtige Kinder, Kinder im Schulalter und  auf  Sonderschüler  im  nachschulpflichtigen  Alter  für  die  Dauer  der von der  Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Standortkantone  bezeichnen  im  Anhang,  welche  Sonderschulen  sie  dieser  Vereinbarung  unterstellen.  Die  Unterbringerkantone  bestimmen  aus  dieser Liste jene Sonderschulen, auf welche für sie die vorliegende Verein-  barung anwendbar ist.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Datum der Gutheissung durch die Konferenz der Erziehungsdirektoren der  Ostschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Der Kantonsrat des  Kantons Appenzell A.Rh. hat mit Beschluss vom 3. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984 den Beitritt zu dieser Vereinbarung erklärt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungspartner, Zweck
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  ausschliesslich  die  Übernahme  der  Restdefizite  von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere werden die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kan-  ton, Gemeinden und Privaten in der kantonalen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die Führung und das Finanzgebaren der Sonderschulen  bleibt Sache des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Im  Rahmen  dieser  Vereinbarung  garantiert  der  Unterbringerkanton  dem  Standortkanton  die  Übernahme  des  nicht  anderweitig  gedeckten  Betriebs-  defizites,  das  sich  aus  Schulung  und  Unterbringung  von  Kindern  und  Ju-  gendlichen  in  ausserhalb  ihres  Unterbringerkantons  gelegenen  Sonder-  schulen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortkanton
                            1  Als Standortkanton gilt der Kanton, in dem sich die Sonderschule befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Sonderschule von einem andern Kanton oder von einem Gemein-  wesen eines andern Kantons unmittelbar oder durch Vereinbarung getragen,  so gilt dieser Kanton als Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterbringerkanton
                            1  Als Unterbringerkanton gilt der Kanton, von dem aus die Unterbringung in  eine Sonderschule erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besuchen Kinder, die zum Zwecke der Sonderschulung in ausserhalb ihres  Wohnsitzkantons gelegene Jugendheime und andere Institutionen der aus-  serfamiliären Erziehung ohne eigene Schule eingewiesen werden, den Unter-  richt an Sonderschulen, so gilt der zivilrechtliche Wohnsitzkanton als Unter-  bringerkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Koordinationsstelle
                            1  Die  Vereinbarungskantone  bezeichnen  für  die  Anwendung  der  vorliegen-  den Vereinbarung je eine Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die interkantonale Koordination sicherzustellen, können sich die Ver-  treter der Koordinationsstellen nach Bedarf versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kostengutsprache
                            Vor der Unterbringung ist bei der Koordinationsstelle des Unterbringer-  kantons eine Kostengutsprache einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anrechenbares Betriebsdefizit
                            Berechnungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungspartner anerkennen die vom Bundesamt für Sozialversi-  cherung im Zusammenhang mit der Zusprechung von Betriebsbeiträgen der  Invalidenversicherung  durchgeführten  Erhebungen  und  Abrechnungen  als  Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Restdefizites.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anrechenbaren  Aufwendungen  und  Erträge  richten  sich  nach  dem  Kreisschreiben  der  lnvalidenversicherung  über die Betriebsbeiträge an Ein-  gliederungsstätten für Invalide vom 1. Januar 1976 und der dazugehörenden  Änderung vom 1. Januar 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere  anerkennen  die  Vereinbarungspartner  das  dem  Standort-  kanton  im  Rahmen  der  jährlichen  Betriebsbeitragsverfügung  der  Invaliden-  versicherung für das entsprechende Rechnungsjahr ermittelte Betriebsdefizit  je tatsächlichen Anwesenheitstag gemäss Ziffer 61 der IV-Betriebsbeitrags-  verfügung (bzw. Ziffer 41 bei Verfügungen für Sonderschulen ohne gewich-  tete Tage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  anrechenbare  Betriebsdefizit  ergibt  sich,  wenn  das  Betriebsdefizit  gemäss  Ziffer  61  (Ziffer  41)  der  Betriebsbeitragsverfügung  der  IV  um  die  Differenz zwischen den tatsächlichen und den im Sinne von Ziffer 32 bzw. 33  der Betriebsbeitragsverfügung der IV vorausgesetzten Kostgeldbeiträgen der  Eltern oder Dritten an ihrer Stelle bzw. Schulgeldbeiträgen der Kantone und  Gemeinden korrigiert wird. Allfällige weitere von der IV nicht berücksichtigte  Individualleistungen sind ebenfalls als Ertrag anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Restdefizit pro IV-Tag
                            1  Das Restdefizit pro tatsächlichen Anwesenheitstag errechnet sich aus dem  gemäss Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden Vereinbarung ermittelten anrechen-  baren  Betriebsdefizit,  abzüglich  der  Betriebsbeiträge  des Bundes, bezogen  auf einen tatsächlichen Anwesenheitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsbeiträge des Standortkantons, Schenkungen und Legate werden  nicht zum betriebseigenen Ertrag gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Restdefizit pro Nicht-IV-Tag
                            Das  Restdefizit  für  nicht  IV-berechtigte  Tage  ergibt  sich,  wenn  das  an-  rechenbare  Betriebsdefizit  im  Sinne  von  Art.  8  Abs.  4  der  vorliegenden  Vereinbarung um das Total der Leistungen der IV im Einzelfall gemäss Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  der  Betriebsbeitragsverfügung  der  IV,  dividiert  durch  die  Anzahl  der IV-  Tage, vergrössert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sonderschulen ohne Betriebsbeitrag der IV
                            Bei den dem Abkommen unterstellten Sonderschulen, denen die Invaliden-  versicherung  mangels  genügenden  Anteils  an  IV-Massnahmen  keine  Be-  triebsbeiträge  gewährt,  sind  der  anrechenbare  Aufwand  und  Ertrag  vom  Standortkanton  festzustellen.  Die  Bestimmungen  des  erwähnten  Kreis-  schreibens  der  IV  über  die  Betriebsbeiträge  an  Eingliederungsstätten  für  Invalide sind dabei sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einsichtsrecht
                            Die Koordinationsstellen der Unterbringerkantone sind berechtigt, Einsicht in  die Berechnungsgrundlagen der Standortkantone zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Jährliche Rechnungsstellung
                            1  Die  Sonderschulen  stellen  über  die  Koordinationsstelle  ihres  Standort-  kantons in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Betriebs-  beitragsverfügung der IV dem Unterbringerkanton Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle des Standortkantons prüft die Rechnung im Rah-  men dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Forderungen  gemäss  Art.  11  dieser Vereinbarungen sind innerhalb eines  Jahres nach Abschluss der Betriebsrechnung der entsprechenden Sonder-  schulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontenpläne
                            Die  Vereinbarungspartner  unterstützen  Bestrebungen  zur  Harmonisierung  des  Sonderschulrechnungswesens  und  empfehlen  die  Verwendung  des  «Kontenrahmens für Heimwesen» des Vereins für Schweizerische Heimwe-  sen (VSA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stellenpläne
                            1  Die  Standortkantone  erlassen  für  die  der  Vereinbarung  unterstehenden  Sonderschulen  Stellenpläne  mit  Vorschriften  über  Art  und  Anzahl  der  an-  rechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen und Ausbildungsanforderun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung  der Stellenpläne von Sonderschulen mit vergleichbarem Institutionszweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision des Anhangs
                            Die Liste der dieser Vereinbarung unterstellten Sonderschulen kann jederzeit  durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten Koordinationsstellen der  Kantone revidiert werden. Falls die gegenseitige Zustimmung nicht zustande  kommt, tritt die Änderung, soweit sie Streichungen bezweckt, auf schriftliche  Erklärung des gesuchstellenden Kantons an den Präsidenten der Konferenz  der  Erziehungsdirektoren der Ostschweiz nach einer Frist von zwei Jahren  jeweils auf Beginn eines Schuljahres des Standortkantons in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            Jeder  Kanton  kann  unter  Beachtung  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist  auf  Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten der  Konferenz  der  Erziehungsdirektoren  der  Ostschweiz  von  der  Vereinbarung  zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anschluss weiterer Kantone
                            Weitere Kantone können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt bedarf der  Zustimmung der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
                            Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm  stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den andern Partnern der Ver-  einbarung zu. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsgültigkeit, Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, nachdem ihr fünf Kantone beigetre-  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Defizitvergütungen sind erstmals für das Jahr 1985 zu leisten.