Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse
                            Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK)  über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse  (RAKA)  Vom 9. Dezember 1998 (Stand 1. Juli 1999)  Gestützt auf Art.  9  Absatz  2 der Verordnung vom 20.  Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   der Schweize  -  rischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler  Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungs  -  verordnung Inland; AVO Inland), beschliesst das Zentralkomitee des Schwei  -  zerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit  von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I  der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach  Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erwor  -  ben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dauer und Ausbildungsinhalt
                            1  Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt  (theoretische   Kenntnisse,   praktische   Fähigkeiten)   mit   der   entsprechenden,  vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsabschluss
                            1  Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten  müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kompensation kürzerer Ausbildungszeit
                            1  Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kom  -  pensiert worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 33.1213, SGS 688.22  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1219
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbildungsanforderungen
                            1  Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforde  -  rungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbil  -  dungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit  im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
                            1  Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten  Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragsstellerin bzw. des  Antragstellers überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätig  -  keit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsgesuch
                            1  Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit  dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der  Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdi  -  gung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von  zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anerkennungsentscheid
                            1  Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das De  -  parte-ment Berufsbildung des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstelle  -  rin bzw. der Antragssteller den Anerkennungsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisin  -  haber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbeleh  -  rung versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Widerruf
                            1  Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1219
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahrensgebühren
                            1  Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom  Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des  Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren  nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Re  -  kurs gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsschutz
                            1  Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schrift  -  lich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten  Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des  SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orien  -  tiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und über  -  mittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit  verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Parteikosten werden keine gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art.  11  Absatz  3 AVO In  -  land vom 20.  Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtliches Gehör
                            1  Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Ak  -  tenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des  Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.1213, SGS 688.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.1998  01.07.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.1219  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.12.1998  01.07.1999  Erstfassung  GS 33.1219  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1219