Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut
                            Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung  Kirchengut  Vom 13. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Stiftungsrat der Stiftung Kirchengut,  gestützt auf §  3  Abs.  2 des Dekrets vom 8. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die Stiftung  Kir  -  chengut,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   regelt   die   Einzelheiten   der   Instandhaltung   der   Gebäude  und Areale, die den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden am Orte dieser  Liegenschaften von der Stiftung Kirchengut zur Verfügung gestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäude und Areale sind gemäss §  1  Abs.  1 des Dekrets  die Kirchen und die  Pfarrhäuser   sowie   das   Sigristenhaus   in   Ziefen   mit   den   jeweils   zugehörigen  Nebengebäuden und Arealen. Für das Sigristenhaus in Ziefen gelten die Be  -  stimmungen über die Pfarrhäuser analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art, Umfang und Benützung der Gebäude und Areale sind in den Beschrie  -  ben gemäss §  7  Abs.  1 des Dekrets geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unterhalts- und Renovationsmassnahmen
                            1  Der Stiftungsrat erhebt für die gemeinsame Festlegung der Unterhalts- und  Renovationsmassnahmen gemäss §  15  Abs.  1 des Dekrets periodisch den Zu  -  stand der einzelnen Gebäude und Areale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen gilt die vom  Schweizerischen  Hauseigentümerverband   und   dem  Mieterinnen-  und  Mieter  -  verband Deutschschweiz gemeinsam herausgegebene, jeweils aktuelle Bewer  -  tung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen («Paritätische Lebens  -  dauertabelle»). Bei denkmalgeschützter Bausubstanz bleiben spezifische Re  -  gelungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 35.0989,  SGS  191.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für Unterhalts- und Renovationsmassnahmen tragen die Stiftung  und   die   Kirchgemeinde   gemäss   §  15  Abs.  2   des   Dekrets   gemeinsam   je   zur  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge der Einwohnergemeinden und des Kantons gemäss §  11  Abs.  2–4  des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   werden in die Unterhalts- und Renovationskosten einge  -  rechnet. Beiträge und Spenden von Dritten werden nicht eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterhalts- und Renovationskosten
                            1  Als Unterhalts- und Renovationskosten für die Kirche gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten   für   elektrische   Sicherheitskontrollen,   für   Öl-   und   Gasfeuerungs  -  kontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kosten  für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen  sowie der Anlagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kosten  für   Serviceabonnemente,  Reparaturen   und   Ersatz   der   Glocken  -  stühle, sofern diese eine statische Funktion für den Kirchturm haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas  -  sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Betriebskosten
                            1  Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Betriebskosten gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für Betrieb und Ersatz von Leuchten, Orgeln, audiovisuellen Mit  -  teln, Sitzgelegenheiten, Abendmahltischen, Taufsteinen sowie aller Ein  -  richtungsgegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Telefon- und Stromverbrauchskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kosten  für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und  sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmun  -  gen der Abläufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Kosten   für   Serviceabonemente   für   Glocken   und   Kirchenuhren   inklusive  zugehöriger Mechanik und Steuerung sowie für weitere Arbeiten daran.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kirchgemeinde   gibt  die   Arbeiten   gemäss   Abs.  2  Bst.  g  und  h   in   Auftrag  und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 20.131,  SGS  191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Reinigung und kleine Ausbesserungen
                            1  Die Kirchgemeinde kommt gemäss §  17  Abs.  1 des Dekrets für Reinigungen  und kleine Ausbesserungen an und in der Kirche auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstop  -  fen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   kleine   Ausbesserungen   gelten,   unabhängig   vom   Betrag,   insbesondere  das   Ersetzen   von   Leuchtmitteln,   Sicherungen,   Kochplatten,   Brennerpilzen,  Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an  sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Auf  -  zuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schal  -  tern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV-  Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas-  und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostat  -  ventilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   kleine   Ausbesserungen   gelten   ferner   alle   anderen   Reparaturen,  für   die  pro Einzelfall der Betrag von CHF  250.– nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterhalts- und Renovationskosten
                            1  Als Unterhalts- und Renovationskosten für das Pfarrhaus gelten insbesonde  -  re:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten   für   elektrische   Sicherheitskontrollen,   für   Öl-   und   Gasfeuerungs  -  kontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kosten  für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen  sowie der Anlagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kosten für Unterhalts- und Pflegearbeiten an Bäumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas  -  sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinde kann die Unterhalts- und Renovationskosten der Mietper  -  son nicht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Betriebskosten
                            1  Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten des Pfarrhauses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Betriebskosten gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Telefon- und Stromverbrauchskosten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kosten  für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und  sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmun  -  gen der Abläufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tum  -  bler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten dar  -  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kirchgemeinde   gibt  die   Arbeiten   gemäss   Abs.  2  Bst.  f  und   g  in   Auftrag  und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietper  -  son übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Reinigung und kleine Ausbesserungen
                            1  Die Kirchgemeinde kommt gemäss §  17  Abs.  1 des Dekrets für Reinigungen  und kleine Ausbesserungen am und im Pfarrhaus auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstop  -  fen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   kleine   Ausbesserungen   gelten,   unabhängig   vom   Betrag,   insbesondere  das   Ersetzen   von   Leuchtmitteln,   Sicherungen,   Kochplatten,   Brennerpilzen,  Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an  sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Auf  -  zuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schal  -  tern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV-  Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas-  und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostat  -  ventilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   kleine   Ausbesserungen   gelten   ferner   alle   anderen   Reparaturen,  für   die  pro Einzelfall der Betrag von CHF  250.– nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kirchgemeinde kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Mieterwechsel, Nutzungsänderung
                            1  Die Kirchgemeinde meldet der Stiftungsverwaltung unverzüglich bevorstehen  -  de Mieterwechsel im Pfarrhaus oder dessen Nutzungsänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor jedem Auszug ist mit der Stiftungsverwaltung eine Besichtigung zwecks  Besprechung   der   Unterhalts-   und   Renovationsmassnahmen   durchzuführen.  Die Stiftungsverwaltung legt den Termin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinde erstellt bei jeder Übergabe bzw. Rücknahme ein Zustand  -  sprotokoll. Sie stellt der Stiftungsverwaltung unverzüglich eine Kopie des Pro  -  tokolls zu.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nebengebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unterhalts- und Renovationskosten
                            1  Als Unterhalts- und Renovationskosten für die Nebengebäude gelten insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten   für   elektrische   Sicherheitskontrollen,   für   Öl-   und   Gasfeuerungs  -  kontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kosten  für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen  sowie der An-lagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas  -  sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinde kann die Unterhalts- und Renovationskosten der Mietper  -  son nicht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Betriebskosten
                            1  Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Nebengebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Betriebskosten gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Telefon- und Stromverbrauchskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kosten  für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und  sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmun  -  gen der Abläufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tum  -  bler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten dar  -  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kirchgemeinde   gibt  die   Arbeiten   gemäss   Abs.  2  Bst.  f  und   g  in   Auftrag  und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietper  -  son übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Reinigung und kleine Ausbesserungen
                            1  Die Kirchgemeinde kommt gemäss §  17  Abs.  1 des Dekrets für Reinigungen  und kleine Ausbesserungen an und in den Nebengebäuden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstop  -  fen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   kleine   Ausbesserungen   gelten,   unabhängig   vom   Betrag,   insbesondere  das   Ersetzen   von   Leuchtmitteln,   Sicherungen,   Kochplatten,   Brennerpilzen,  Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an  sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Auf  -  zuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schal  -  tern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV-  Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas-  und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostat  -  ventilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   kleine   Ausbesserungen   gelten   ferner   alle   anderen   Reparaturen,  für   die  pro Einzelfall der Betrag von CHF  250.– nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kirchgemeinde kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Mieterwechsel, Nutzungsänderung
                            1  Die Kirchgemeinde meldet der Stiftungsverwaltung unverzüglich bevorstehen  -  de Mieterwechsel in den Nebengebäuden oder deren Nutzungsänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor jedem Auszug ist mit der Stiftungsverwaltung eine Besichtigung zwecks  Besprechung   der   Unterhalts-   und   Renovationsmassnahmen   durchzuführen.  Die Stiftungsverwaltung legt den Termin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinde erstellt bei jeder Übergabe bzw. Rücknahme ein Zustand  -  sprotokoll. Sie stellt der Stiftungsverwaltung unverzüglich eine Kopie des Pro  -  tokolls zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Areale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Unterhalts- und Renovationskosten
                            1  Als Unterhalts- und Renovationskosten für die Areale gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen und für die Revision der elek  -  trischen Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kosten für die Kanalisationsreinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kosten für Unterhalts- und Pflegearbeiten an Bäumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas  -  sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinde kann die Unterhalts- und Renovationskosten der Mietper  -  son nicht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Betriebskosten
                            1  Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Areale.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Betriebskosten gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stromverbrauchskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kosten für Rasen mähen, Unkraut jäten, Schädlingsbekämpfung und dgl.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kosten   für   Pflegearbeiten   an   Blumen-   und   Pflanzbeeten   bis   und   mit  Sträuchern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung legt die Bepflanzung gemäss Abs.  2  Bst.  e fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietper  -  son übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Reinigung und kleine Ausbesserungen
                            1  Die Kirchgemeinde kommt gemäss §  17  Abs.  1 des Dekrets für Reinigungen  und kleine Ausbesserungen auf und an den Arealen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Reinigungen   gelten   die   allgemeine   Arealreinigung   sowie   Laub   rechen,  Schnee schaufeln und salzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als kleine Ausbesserungen gelten alle anderen Reparaturen, für die pro Ein  -  zelfall der Betrag von CHF  250.– nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kirchgemeinde kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sorgfaltspflichten, Haftung
                            1  Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle ihnen obliegenden Tätigkeiten und  Unterhaltsarbeiten an den ihnen zur Verfügung gestellten Gebäuden und Area  -  len rechtzeitig und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden  haben bei festgestellten Gefahren wie Eisglätte, defek  -  ten   Elektroinstallationen,  defekten   Treppen  und   dgl.  sowie   bei  eingetretenen  Schäden durch Sturm, Wasser, Einbruch und dgl. sämtliche zumutbaren Mass  -  nahmen zur Schadensverhinderung bzw. -ausdehnung einzuleiten und umge  -  hend die Stiftungsverwaltung darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinden  haften bei Verletzung ihrer Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kontaktpersonen
                            1  Die   Kirchenpflegen   melden   der   Stiftungsverwaltung   die   aktuellen   Namen,  Post- und E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern derjenigen Personen, die in  der Kirchenpflege für die Gebäude zuständig sind, sowie derjenigen Personen,  die für die Gebäude und Areale Abwartsaufgaben wahrnehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Versicherung
                            1  Die Stiftung beschreibt die Versicherungsleistungen und teilt diese den Kirch  -  gemeinden mit. Die dadurch anfallenden Versicherungskosten tragen die Stif  -  tung und die Kirchgemeinde gemeinsam je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   übrigen   Versicherungen   müssen   die   Kirchgemeinden   selbständig   ab  -  schliessen und bezahlen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2019.084  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.12.2019  01.01.2020  Erstfassung  GS 2019.084  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.084