Gesundheitsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesundheitsgesetz  *  (GesG)  vom 26. April 1998 (Stand 1. Juni 2018)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung der eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung sowie ge  -  stützt   auf   Art.   20   Abs.   1   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:  l. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Gesundheitsvorsorge und -versorgung sowie die  Gesundheitspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, inter  -  kantonaler und kantonaler Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            1  Der Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung obliegt:  a)  der Standeskommission;  b)  *  dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departe  -  ment genannt);  c)  dem Kantonsarzt  1  )  ;  d)  dem Kantonsapotheker;  e)  dem Kantonschemiker;  f)  dem Kantonstierarzt;  g)  den Schulärzten und -zahnärzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann durch Verordnung weitere Organe bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Standeskommission
                            1  Die Standeskommission:  a)  übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung  aus;  b)  wählt die übrigen mit dem Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung  betrauten Organe, soweit kein anderes Organ zuständig ist;  c)  *  genehmigt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen  und Bedingungen fest;  d)  *  erlässt die weiteren für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung  erforderlichen Vorschriften. Dabei kann sie Verwaltungsvereinbarun  -  gen mit anderen Kantonen und mit privaten Organisationen ab  -  schliessen;  e)  *  überprüft periodisch die Spital- und Pflegeheimplanung und erlässt  gestützt darauf die Spital- und Pflegeheimliste;  f)  *  setzt den Referenztarif nach Art.  41  Abs.  1  bis   des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung (KVG) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Departement
                            1  Das   Departement   vollzieht   die   Gesundheitsgesetzgebung,   soweit   kein  anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere zuständig für:  a)  *  die Leitung und Überwachung der Gesundheitsvorsorge, der Ge  -  sundheitsversorgung, einschliesslich Spital- und Pflegeheimplanung,  und der Gesundheitspolizei, soweit keine andere Zuständigkeit gege  -  ben ist;  b)  die Beaufsichtigung der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung  und der Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben;  c)  den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den im Rahmen der  sozialen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern;  d)  die Ergreifung von befristeten gesundheitspolizeilichen Massnahmen  zur Abwehr und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und  anderen Gefährdungen der Gesundheit;  e)  die Förderung der spitalexternen Krankenpflege;  f)  die Erteilung und Entzug der gesundheitspolizeilichen Bewilligungen,  soweit kein anderes Organ zuständig ist;  g)  die Wahl der Schulärzte und -zahnärzte auf Vorschlag der Schulräte;  h)  die Aufsicht über das Bestattungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonsarzt
                            1  Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Auf  -  gaben und berät das Departement in medizinischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann dem Kantonsarzt selbständige Befugnisse, insbe  -  sondere in der Aufsicht über die Ausübung der Berufe des Gesundheitswe  -  sens, übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonsapotheker, Kantonschemiker, Kantonstierarzt
                            1  Kantonsapotheker, Kantonschemiker und Kantonstierarzt erfüllen die ihnen  durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Berufe des Gesundheitswesens
Art. 7 Medizinische Berufe
                            1  Medizinische Berufe im Sinne dieses Gesetzes sind Arzt, Zahnarzt, Tier  -  arzt, Chiropraktor und Apotheker.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Andere Berufe des Gesundheitswesens
                            1  Die Standeskommission bezeichnet die im Kanton zugelassenen anderen  Berufe des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Bewilligung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und  von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen sowie ge  -  sundheitliche Vorsorgeuntersuchungen bedürfen einer Bewilligung, sofern  sie gewerbsmässig und in eigener fachlicher Verantwortung getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, welche einen bewilligungspflichtigen Beruf im Bereich des Ge  -  sundheitswesens ausüben möchten, benötigen für die Ausführung der Tätig  -  keit eine Bewilligung des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungen können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und  räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicher  -  stellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsver  -  sorgung des Kantons erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * b) Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung  wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:  a)  die vorgeschriebenen bundesrechtlichen und kantonalen fachlichen  Anforderungen erfüllt;  b)  Deutsch in Sprache und Schrift beherrscht;  c)  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine  einwandfreie Berufsausübung bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * c) Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten
                            1  Im Gesundheitswesen tätigen Personen ohne Berufsausübungsbewilligung  sind neben den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten insbesondere folgende  Verrichtungen untersagt:  a)  Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträch  -  tigungen festzustellen oder zu behandeln;  b)  kranke, verletzte oder sonstige gesundheitlich beeinträchtigte Perso  -  nen zu pflegen;  c)  geburtshilfliche Verrichtungen oder gynäkologische Untersuchungen  vorzunehmen;  d)  Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige  Praktiken anzuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur  Folge haben;  e)  bei Personen, die bei ihnen in Behandlung stehen, verschreibungs  -  pflichtige Arzneimittel und Arzneimittel, die eine Fachberatung erfor  -  dern, anzuwenden, abzugeben, zu rezeptieren oder zu empfehlen;  f)  amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen;  g)  Manipulationen an der Wirbelsäule vorzunehmen;  h)  Zahnbehandlungen und Zahnreinigungen an Personen vorzuneh  -  men;  i)  psychotherapeutische Therapien zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, Personen, deren Zustand ärztliche Abklärung oder  Behandlung erfordert, an einen Arzt zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission kann einzelne Tätigkeiten von diesem Verbot aus  -  nehmen, sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * d) Erlöschen
                            1  Die Bewilligung erlischt:  a)  bei Nichtaufnahme der Berufsausübung im Kanton Appenzell I.Rh.  innert sechs Monaten seit der Erteilung der Bewilligung;  b)  mit Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Appenzell I.Rh.;  c)  mit schriftlich erklärtem Verzicht auf die Berufsausübung;  d)  mit Erfüllung des 70.  Altersjahrs; die Bewilligung kann auf Gesuch hin  jeweils um drei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * e) Entzug
                            1  Die Bewilligung wird ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet entzo  -  gen, wenn:  a)  der Inhaber die für die Erteilung der Berufsausübung erforderlichen  Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;  b)  nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte  verweigert werden müssen;  c)  die Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton entzogen  wurde;  d)  die Verletzung eines für die Berufsausübung relevanten Straftatbe  -  stands gerichtlich festgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Berufsausübung
                            1  Die Standeskommission regelt die Ausübung der Berufe des Gesundheits  -  wesens und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt insbesondere Vorschriften über Tätigkeitsbereiche, fachliche  Anforderungen, Pflichten, die Zulassung und Tätigkeit von Assistenten und  Stellvertretern, sowie die Weiterführung der Praxis im Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen beitreten oder  Regelungen schweizerischer oder kantonaler Fachorganisationen für ver  -  bindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission ist zudem berechtigt, Personen, die einen Beruf  des Gesundheitswesens ausüben, oder Einrichtungen der Gesundheitsver  -  sorgung zu einer minimalen Lagerhaltung oder gemeinsamen Lagerbewirt  -  schaftung von versorgungskritischen Humanarzneimitteln zu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Berufspflichten
                            1  Bewilligungsinhaber sind verpflichtet:  a)  ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben;  b)  ihre Kompetenzen kontinuierlich durch dauerndes Lernen zu vertie  -  fen und zu erweitern;  c)  sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der  berufsspezifischen Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu  halten;  d)  die Rechte der zu behandelnden Personen zu wahren;  e)  nur Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis  entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist;  f)  das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften  zu wahren;  g)  eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des  Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu  -  schliessen, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem  Staatshaftungsrecht;  h)  bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberu  -  fe ausschliesslich die Interessen der Patienten zu wahren und unab  -  hängig von finanziellen Vorteilen zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besondere Pflichten
                            a) Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der  Polizei verdächtige oder aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind befugt, ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis der Polizei Wahr  -  nehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib  und Leben, die physische, psychische oder sexuelle Integrität oder die öf  -  fentliche Gesundheit schliessen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * b) Notfalldienst
                            1  Alle Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die über eine Berufsausübungsbewilli  -  gung des Kantons verfügen, sind zum Notfalldienst verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sor  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Organisation des Notfalldienstes durch Berufsverbände vorge  -  nommen wird, sind die im Kanton tätigen Medizinalpersonen unabhängig  von einer Verbandsmitgliedschaft zur Mitwirkung verpflichtet. Zudem ist das  Departement berechtigt, den Berufsverbänden die für die Organisation zwin  -  gend notwendigen Informationen bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann Organisationsvorgaben machen. Wird der  Notfalldienst nicht in genügender Weise gewährleistet, trifft sie die erforderli  -  chen Massnahmen.  Art.  16a  *  Ersatzabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern ein Berufsverband den Notfalldienst organisiert, ist dieser ermäch  -  tigt, bei Medizinalpersonen, die sie von ihrer Mitwirkungspflicht beim Notfall  -  dienst befreit haben, eine Ersatzabgabe zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der jährlichen Grundersatzabgabe wird durch die Standeskom  -  mission festgelegt und darf Fr.  8'000.-- pro Jahr nicht übersteigen. Sie ist im  Einzelfall angemessen zu reduzieren, wenn die Medizinalpersonen:  a)  ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahrs erfüllt haben,  b)  ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tä  -  tigkeit erzielen, das im betreffenden Jahr weniger als Fr.  100'000.--  beträgt oder  c)  wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderen triftigen  Gründen von ihrer Mitwirkungspflicht befreit wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten des Not  -  falldienstes zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Beistandspflicht
                            1  Ärzte, Zahnärzte, und Tierärzte haben in dringenden Fällen Beistand zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 d) Amtliche Verrichtungen
                            1  Ärzte können zur Vornahme von gerichtsmedizinischen Handlungen ver  -  pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausbildung
                            1  Der Kanton kann sich zur Sicherstellung der kantonalen Gesundheitsver  -  sorgung an Ausbildungsstätten für Berufe des Gesundheitswesens beteili  -  gen und die Ausbildung von Einzelpersonen finanziell unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann dazu Vereinbarungen mit anderen Kantonen  oder Organisationen abschliessen, sich an entsprechenden Massnahmen  beteiligen oder diese durch Beiträge unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gesundheitsvorsorge
Art. 20 Grundsatz
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheitsvor  -  sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann dazu Vereinbarungen mit anderen Kantonen  oder Organisationen abschliessen, sich an entsprechenden Massnahmen  beteiligen oder diese durch Beiträge unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schulen
                            1  Die   Schulgemeinden   unterhalten   schulärztliche   und   schulzahnärztliche  Dienste und treffen weitere Massnahmen der Gesundheitsvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lehrpersonal leitet die Schüler während der obligatorischen Schulzeit  zu einem zweckmässigen Umgang mit ihrer Gesundheit an. Insbesondere  erteilt es Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise sowie die  Folgen des Genussmittelkonsums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
Art. 22 Gesundheitsversorgung
                            1  Der Kanton stellt die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze der eidgenössischen  Krankenversicherungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er überwacht die Sicherheit, die Qualität und im stationären Bereich zudem  die Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung. Die Standeskommission  kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann sich an den Kosten des Notfalldienstes im Kanton finanzi  -  ell beteiligen. Die Standeskommission regelt eine solche finanzielle Beteili  -  gung des Kantons mittels einer Leistungsvereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Planung
                            1  Die Standeskommission sorgt in Zusammenarbeit mit andern Kantonen für  eine bedarfsgerechte Planung im Bereich der Einrichtungen der Gesund  -  heitsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage und Planung bilden der aktuelle Stand der Versorgung sowie  der zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote.  *  Art.  23a  *  Spital- und Pflegeheimlisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission legt aufgrund der stationären Planung periodisch  die Spital- und Pflegeheimlisten fest. Diese umfassen Spitäler, Kliniken und  Geburtshäuser mit einem Leistungsauftrag für die stationäre medizinische  Versorgung und Pflegeheime mit einem Leistungsauftrag für die Pflege und  medizinische Betreuung sowie die Rehabilitation von Langzeitpatienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spitalliste ist in Leistungsbereiche und Leistungsgruppen gegliedert.  Ein Spital kann auch nur für einzelne Leistungsgruppen oder einzelne Leis  -  tungen seines stationären Angebots auf die Spitalliste aufgenommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines  Leistungsauftrags durch die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsaufträge können an Spitäler erteilt werden, welche  a)  der Planung nach Art. 23 bestmöglich entsprechen;  b)  die im Leistungsauftrag näher definierten Aufnahmepflichten erfüllen;  c)  ihre Leistungsaufträge in der nötigen Qualität, wirtschaftlich und wirk  -  sam erfüllen sowie über eine medizinisch und technisch zeitgemässe  Infrastruktur verfügen;  d)  für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von ent  -  sprechend qualifizierten Mitarbeitenden verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standeskommission kann die Aufnahme auf die Spitalliste mit beson  -  deren Auflagen und Bedingungen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vorgaben zur Spitalliste gelten für Pflegeheime sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Leistungsvereinbarungen
                            a) Grundsatz und Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton schliesst zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung mit  den im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Leistungs  -  erbringern Leistungsvereinbarungen ab, soweit dies gemäss Bundesrecht  zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarungen  a)  bezeichnen Zweck und Dauer des Auftrags;  b)  bestimmen die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verant  -  wortlichkeiten;  c)  bezeichnen gemeinwirtschaftliche Leistungen und deren Entschädi  -  gung;  d)  beziffern kantonale Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung;  e)  legen die Modalitäten des Entgelts der Leistungen fest;  f)  enthalten allfällige Auflagen und Bedingungen;  g)  bestimmen die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarungen mit Einrichtungen auf der Spitalliste können  insbesondere mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden werden:  a)  Vorgaben über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlich  -  keit der Leistungen;  b)  Verpflichtung zur Zusammenfassung medizinischer Leistungen zu in  -  tegral zu erbringenden Leistungsgruppen;  c)  Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in Kooperation mit ei  -  nem anderen Spital im Kanton oder ausserhalb des Kantons;  d)  Vorgaben über Indikatoren für das Reporting und weitere Grundsätze  für das Controlling;  e)  Einhaltung von Mindestfallzahlen für bestimmte medizinische Leis  -  tungen;  f)  Sicherstellung einer Notfallaufnahme;  g)  Festlegung eines Mindestanteils an Patienten aus dem Kanton, für  deren stationäre Behandlung keine Zusatzleistungen in Rechnung  gestellt werden;  h)  Bereitstellung einer unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse und  des kantonalen Bedarfs angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbil  -  dungsplätzen für Fachleute in Berufen des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Mitwirkung
                            1  Bei   Erlass   oder   Änderung   von   Leistungsvereinbarungen   bezieht   der  Kanton die interessierten Kreise in angemessener Weise ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck öffentliche Ausschreibungsverfahren organisie  -  ren oder Institutionen direkt zum Angebot einladen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungserbringer stellen dem Kanton die notwendigen medizinischen,  qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für die Planung und das Erstellen  der Spital- und Pflegeheimlisten, den Abschluss der Leistungsvereinbarun  -  gen und die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen  Vorgaben unentgeltlich zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Betriebsbewilligung
                            1  Der Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen  der Gesundheitsversorgung bedarf der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission regelt Erteilung und Entzug der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsbewilligung vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung von Leis  -  tungsaufträgen oder auf finanzielle Beiträge des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufnahmepflicht in Notfällen
                            1  Die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sind zur Aufnahme von Pati  -  enten verpflichtet, deren Behandlung unaufschiebbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rechte und Pflichten der Patienten
                            1  Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter haben Anspruch auf Aufklä  -  rung über Diagnose, Behandlungsplan, Risiken sowie allfällige Behand  -  lungsfehler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Der Patient hat zudem Anspruch auf Achtung seiner persönlichen Freiheit  und seiner Würde. Er hat das Recht auf Information und Selbstbestimmung  bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Pati  -  enten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Obduktion
                            1  An Verstorbenen kann eine Obduktion ausgeführt werden, wenn ein medi  -  zinisches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Obduktion kann erfolgen, wenn sich der Verstorbene oder an seiner  Stelle ein naher Angehöriger beziehungsweise eine ihm nahestehende Per  -  son einverstanden erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Obduktion anordnen können:  a)  das Departement, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit  besteht;  b)  die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ...
Art. 31 Koordinierter Sanitätsdienst
                            1  Die Standeskommission trifft zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversor  -  gung der Bevölkerung im Katastrophenfall oder bei kriegerischen Ereignis  -  sen die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat erteilt die Kredite für die dafür notwendigen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übertragbare Krankheiten
Art. 32 Mitwirkung
                            1  Zur Durchführung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten kön  -  nen Angehörige der medizinischen Berufe, andere Gesundheitsfachperso  -  nen, Betriebe des Gesundheitswesens sowie gemeinnützige Organisatio  -  nen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen, zur  Mitwirkung verpflichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genannten Personen, Institutionen und Organisationen sind verpflich  -  tet, der zuständigen Vollzugsbehörde auf Anfrage hin Auskunft über Beob  -  achtungen zu übertragbaren Krankheiten zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Beiträge
                            1  Der Kanton kann Beiträge an die Kosten leisten, welche Gesundheitsfach  -  personen, Betrieben des Gesundheitswesens, sowie den gemeinnützigen  Organisationen aus Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten entste  -  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Massnahmen
                            1  Die   Standeskommission   regelt   die   Massnahmen   gegen   übertragbare  Krankheiten, soweit sie nicht durch Bundesrecht geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Heilmittel
Art. 35 * Herstellung
                            1  Die kantonale Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln wird, soweit  die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung dies zulässt, durch das Departe  -  ment erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Departement bestimmte Stelle führt in den Herstellungsbetrieben  die notwendigen Inspektionen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * ...
Art. 37 Hausspezialitäten
                            1  Personen, die nach diesem Gesetz (Art. 8 ff.) zur Berufsausübung zugelas  -  sen sind, dürfen pharmazeutische Spezialitäten herstellen und in ihren Ver  -  kaufsräumen (Apotheken, Drogerien, Klöster u.ä.) anpreisen und abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Finanzierung
Art. 38 Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat legt die zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge und -  versorgung verfügbaren Mittel auf dem Budgetweg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a * Grundsätze der Beitragsleistung
                            1  Die Leistung von Beiträgen an Einrichtungen mit Leistungsauftrag erfolgt,  soweit eine kostendeckende Finanzierung über die Tarife und Gebühren so  -  wie andere Beiträge nicht möglich oder aus sozialen Gründen nicht er  -  wünscht ist, oder um Vorhalteleistungen im Rahmen der Versorgungssiche  -  rung abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung von Leistungen, die nicht Gegenstand der obligatorischen  Krankenpflegegrundversicherung sind, erfolgt durch den Leistungsbezüger,  allenfalls über Ergänzungsleistungen. Die Verordnung kann Ausnahmen vor  -  sehen.  Art.  38b  *  Pflegefinanzierung nach KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission legt die anerkannten Kosten und die Beiträge zur  Restkostenfinanzierung   der   Pflege   fest.   Die   Beträge   werden   periodisch  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht eine Person Leistungen in einem anderen Kanton, obwohl die er  -  forderliche Leistung auch im Kanton verfügbar wäre, entrichtet der Kanton  maximal die innerkantonal geltenden Beiträge. Es ist vorgängig eine Kosten  -  gutsprache des Departementes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen von der Regelung nach Absatz 2 sind ausserkantonale Hei  -  me, die auf der Innerrhoder Pflegeheimliste stehen, oder ausserkantonale  Spitexorganisationen, mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenbeteiligung der Patienten entspricht dem Maximum gemäss Arti  -  kel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).  Die   Standeskommission   kann   für   ambulante   Pflegeleistungen   tiefere  Kostenbeteiligungen festlegen.  Art.  38c  *  Spitalfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Leistungen  nach Art. 49a KVG beträgt ab 1.  Januar 2017 55 Prozent. Bis dahin legt die  Standeskommission jährlich den Kantonsanteil gemäss den Übergangsbe  -  stimmungen des KVG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflicht  -  leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können Spitälern  zusätzlich zur Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 1 Beiträge an die  Betriebs- und Investitionskosten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern mit  einer wirtschaftlichen Leistungserbringung an die ungedeckten Kosten Bei  -  träge gewährt werden für  a)  versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen der obliga  -  torischen Krankenpflegeversicherung;  b)  versorgungspolitisch sinnvolle ambulante oder stationäre Pflichtleis  -  tungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung;  c)  Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Be  -  handlungsmethoden.  Art.  38d  *  Förderung ambulanter Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton beteiligt sich nicht an Kosten der stationären Durchführung von  Untersuchungen und Behandlungen, wenn die entsprechende ambulante  Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher  ist als die stationäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung legt das Nähere fest und kann Ausnahmen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Dringliche Massnahmen
Art. 39 Beschlagnahme
                            1  Das Departement kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit Einrich  -  tungen, Geräte und Stoffe einziehen. Soweit erforderlich kann es dabei die  Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung  oder Vernichtung. Der Eigentümer trägt die Kosten der Vernichtung und er  -  hält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Bestattungswesen *
Art. 40 * Zuständigkeit
                            a) örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Kirchgemeinde, in  welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat erlässt Regeln in Bezug auf Verstorbene, die nicht im  Kanton wohnhaft sind und für deren Rückführung an den Wohnort niemand  aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * b) Kosten
                            1  Das Bestattungswesen ist Sache der Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können das Bestattungswesen in Form eines Leistungsauftrages  den Kirchgemeinden und weiteren Leistungserbringern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Verhältnisse bei kantonsübergreifenden Kirchgemeinden blei  -  ben, soweit sie Abs. 2 dieses Artikels betreffen, vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Disziplinarmassnahmen und Strafen *
Art. 42 * Disziplinarmassnahmen
                            1  Das Departement kann von Amtes wegen oder auf Antrag Disziplinarmass  -  nahmen anordnen, wenn im Gesundheitswesen tätige Personen oder Ein  -  richtungen des Gesundheitswesens gegen Bestimmungen der Gesundheits  -  gesetzgebung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen   sind   Verwarnung,   Verweis   oder   Busse   bis  Fr.  20'000.--;   vorbehalten   bleiben   weitergehende   Disziplinarmassnahmen  gemäss Bundesrecht.  Art.  42a  *  Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse bis Fr.  50'000.--, im Wiederholungsfall bis Fr.  100'000.--, wird  bestraft, wer in Verletzung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse  vorsätzlich:  a)  eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder  eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt.  Handelt es sich um eine juristische Person, machen sich diejenigen  natürlichen Personen strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zur  Einholung einer Bewilligung fällt;  b)  als Inhaber einer Bewilligung seine Befugnisse erheblich überschrei  -  tet oder schwerwiegend gegen die beruflichen Pflichten verstösst;  c)  seine Melde- und Auskunftspflicht schwerwiegend oder wiederholt  verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine bewilligungsfreie Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens  ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekanntmacht, die zu  Täuschungen Anlass gibt;  e)  Personen, die unter seiner fachlichen Verantwortung und direkten  Aufsicht stehen, Verrichtungen überträgt, die deren berufliche Qualifi  -  kation erheblich übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr.  5'000.-- bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonders leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Strafurteile, die in Anwendung der eidgenössischen oder kantonalen Ge  -  sundheitsgesetzgebung ergehen, sind dem Departement zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen *
Art. 43 * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Aus  -  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * ...
Art. 45 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
28.04.2002 28.04.2002 Art. 11 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 4 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Titel IX. eingefügt -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 40 eingefügt -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 41 eingefügt -
27.04.2003 01.01.2004 Titel X. geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 42 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Titel XI. geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 43 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 45 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 1, d) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 35 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 36 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 44 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 45 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 42 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 42 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38a eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38b eingefügt -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 3 Abs. 1, c) geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2012 29.04.2012 Art. 4 Abs. 2, a) geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 22 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 23 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 23a eingefügt -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 24 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 25 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 38c eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Erlasstitel geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 9 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 10 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 11 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 12 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 13 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 14 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 14a eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 15 Abs. 2 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 16 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 16a eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 22 Abs. 4 eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 28 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 28 Abs. 1a eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 30 aufgehoben -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 32 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 32 Abs. 2 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 38d eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Titel X. geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 42 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 42a eingefügt -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.04.1998  01.01.1999  Erstfassung  -  Erlasstitel  29.04.2018  01.06.2018  geändert  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 1, b)  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 1, b)  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 3 Abs. 1, c)  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 3 Abs. 1, d)  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 3 Abs. 1, e)  29.04.2012  29.04.2012  eingefügt  -  Art. 3 Abs. 1, f)  29.04.2012  29.04.2012  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 27.04.2003 01.01.2004 geändert -
Art. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 2, a) 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 9 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 9 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 10 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 11 28.04.2002 28.04.2002 geändert -
Art. 11 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 12 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 13 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 14 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 14a 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Art. 15 Abs. 2 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 16 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 16a 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Art. 19 Abs. 1 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 21 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 22 Abs. 3 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 22 Abs. 4 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Art. 23 Abs. 2 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 23a 29.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 24  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 25 Abs. 2  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 25 Abs. 3  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 26 Abs. 3  25.04.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 28 Abs. 1  29.04.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 28 Abs. 1a  29.04.2018  01.06.2018  eingefügt  -  Art. 30  29.04.2018  01.06.2018  aufgehoben  -  Art. 32 Abs. 1  29.04.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 32 Abs. 2  29.04.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 33 Abs. 1  29.04.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 35  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 36  25.04.2004  25.04.2004  aufgehoben  -  Art. 38 Abs. 2  25.04.2010  01.01.2011  aufgehoben  -  Art. 38a  25.04.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 38b  25.04.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 38c  29.04.2012  29.04.2012  eingefügt  -  Art. 38d  29.04.2018  01.06.2018  eingefügt  -  Titel IX.  27.04.2003  01.01.2004  eingefügt  -  Art. 40  27.04.2003  01.01.2004  eingefügt  -  Art. 41  27.04.2003  01.01.2004  eingefügt  -  Titel X.  27.04.2003  01.01.2004  geändert  -  Titel X.  29.04.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 42  27.04.2003  01.01.2004  geändert  -  Art. 42  24.04.2005  01.01.2007  geändert  -  Art. 42  26.04.2009  01.01.2011  geändert  -  Art. 42  29.04.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 42a  29.04.2018  01.06.2018  eingefügt  -  Titel XI.  27.04.2003  01.01.2004  geändert  -  Art. 43  27.04.2003  01.01.2004  geändert  -  Art. 44  25.04.2004  25.04.2004  aufgehoben  -  Art. 45  27.04.2003  01.01.2004  geändert  -  Art. 45  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -