Beschluss über den Kaminfegertarif
                            Beschluss  vom 10. Dezember 1996  über den Kaminfegertarif  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   12.   November   1964   betreffend   die  Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  28.  Dezember  1965  betreffend   die  Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;  gestützt   auf   die   Stellungnahme   des   Verwaltungsrats   der   Kantonalen  Gebäudeversicherungsanstalt und des kantonalen Feuerinspektorats;  in Erwägung:  Die    Vereinigung    Kantonaler    Feuerversicherungen    (VKF)    und    der  Schweizerische   Kaminfegermeister  -Verband   (SKMV)   haben   aufgrund  eines  völlig  überarbeiteten  Modells  einen  neuen  Richt  -Kaminfegertarif  ausgearbeitet.   Im   Hinblick   auf   eine   Harmonisierung   trägt   dieser   den  Interessen    der    Konsumenten    und    der    Ka  minfeger    Rechnung.    Der  Preisüberwacher  hat  dieses  neue  Tarifmodell  angenommen,  sofern  dieses  erst ab dem 1. Januar 1998 voll anwendbar sein wird. Bis  dahin  empfiehlt  er die Einführung in Jahresetappen.  Diese   Anpassung   ist   mit   der   gleichzeitigen   Änderung   de  r   jährlichen  Häufigkeit  der  Reinigungen  verbunden.  Einige  Preise  steigen,  aber  die  Häufigkeit  der  Reinigungen  nimmt  ab,  so  dass  die  jährlichen  Kosten  für  den  Kunden  in  diesen  Fällen  niedriger  sind.  Die  neuen  Reinigungsfristen  werden durch einen separaten B  eschluss geändert, der den Artikel 440 der  Verordnung  vom  28.  Dezember  1965  betreffend  die  Feuerpolizei  und  den  Schutz gegen Elementarschäden ändert.  Ausserdem   bezweckt   die   Anpassung   des   Kaminfegertarifs   und   der  Reinigungsfristen   die   Harmonisierung   der   vom     VKF   ausgearbeiteten  Brandschutzvorschriften auf Landesebene für die Einführung ins kantonale  Recht.  Auf Antrag der Justiz  -, Polizei-   und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser  Tarif  regelt  die  Entschädigung  für  alle  vom  Kaminfegermeister  vorschriftsgemäss durchgeführten Reinigungsarbeiten und Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  regelt  ausserdem  die  Entschädigung  aller  anderen  Leistungen  im  Zusammenhang mit den Reinigungs  - und Kontrollarbeit  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Reinigungsmethode
                            1  Der   Kaminfeger   wendet   die   Reinigungsmethode   an,   die   unter   den  gegebenen  Umständen  eine  ordnungsgemässe  und  rationelle  Reinigung  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    alkalische    Hei  zkesselreinigung,    die    aus    Umweltschutz-      und  Energiespargründen  empfohlen  wird,  darf  nur  mit  der  Zustimmung  des  Eigentümers der Anlage durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bemessung der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung für die Kaminfegerarbeiten bemisst sich hauptsächlich  nach dem Objekt (Objekttaxe) und in zweiter Linie nach dem tatsächlichen  Zeitaufwand.   Hinzu   kommen   die   Grundtaxe   nach   Artikel   4,   gewisse  besondere Kosten und die Kosten für das Überprüfen der Kamine nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 11 und 12.
                            2  Die Objekttaxe berechnet sich nach der für die Ausführung der Arbeit in  Minuten vorgegebenen Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Objekttaxe  wird  für  die  ausdrücklich  dafür  bestimmten  Arbeiten  angewendet;   die   übrigen   Arbeiten   werden   na  ch   dem   tatsächlichen  Zeitaufwand  verrechnet.  Letzterer  wird  auch  dann  angewendet,  wenn  die  tatsächlich aufgewendete Zeit 20 % unter oder über der vorgegebenen Zeit  für das Objekt liegt, aber eine Mindestdifferenz von 10 Minuten ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Grundtaxen,    di  e    Objekttaxen    und    der    Stundenansatz    des  Kaminfegermeisters,  der  Gesellen  und  der  Lehrlinge  sind  im  Anhang  zu  diesem Beschluss festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundtaxe
                            1  Die  Grundtaxe  dient  dazu,  jenen  Teil    der  Kosten  abzugelten,  die  nicht  dem  einzelnen  Objekt  direkt  zugerechnet  werden  können  (Arbeitsweg,  Reinigungsanzeige,          Arbeitsvorbereitung          und          Anweisungen,  Mängelberichte,  Bereitstellen  und  Versorgen  der  Geräte,  Entsorgung  des  Russes   und   der   Rückstände,   F  ahrzeuge,   Werkzeuge   und   Maschinen,  Abrechnungen,    Arbeitspausen    und    persönliche    Reinigung    gemäss  Gesamtarbeitsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Grundtaxe  darf  nur  einmal  je  selbständigen  Haushalt  verrechnet  werden.  Bei  Mehrfamilienhäusern  mit  Einzelfeuerungen,  die  im  gleiche  n  Arbeitsgang gereinigt werden, reduziert sich die Grundtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Grundtaxe   berechnet   sich   nach   einer   pauschal   festgesetzten  Arbeitszeit. Für die Berechnung dieser Taxe ist einzig der Stundenlohn des  Kaminfegermeisters massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Objekttaxe
                            1  Mit   der   Objekttaxe   werden   die   objektbezogenen   Reinigungskosten  einschliesslich  der  Kosten  für  den  Ankauf,  den  Unterhalt  und  den  Ersatz  von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Technische B  eratung  und Inkasso sind darin eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Berechnung  der  Objekttaxe  ist  einzig  der  Stundenansatz  des  Kaminfegermeisters  und  des  Gesellen  massgebend,  auch  wenn  die  Arbeit  von einem Lehrling ausgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tarif nach Zeitaufwand
                            1  Mit   dem   Tarif   nach   dem   tatsächlichen   Zeitaufwand   werden   die  Reinigungskosten  nach  Zeitaufwand  für  die  Reinigung  und  Kontrolle  der  Feuerungsanlage,    einschliesslich    technische    Beratung    und    Inkasso  abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  ist  gemäss  dem  Stundenansatz  für  Kaminfegermeister,  Gesellen  und  Lehrlinge festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinschaftliche Anlagen
                            Die    Reinigungsentschädigung    für    gemeinschaftliche    Anlagen  wird  anteilmässig  auf  die  Eigentümer  oder  Mieter  aufgeteilt,  die  diese  Anlagen  benützen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeiten auf Anfrage
                            Dieser    Tarif    gilt    auch    für    die    Reinigung    und    Kontrolle    von  Feuerungsa  nlagen, die auf Anfrage ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unmöglichkeit der Reinigung
                            Kann   die   ordentlich   angekündigte   Reinigung   aus   Verschulden   des  Eigentümers  oder  des  Mieters  nicht  durchgeführt  werden,  so  kann  die  Grundtaxe verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Überzeit
                            Für  Arbeiten,  die  auf  Verlangen  des  Kunden  ausserhalb  der  ordentlichen  Arbeitszeit    ausgeführt    werden    müssen,    sind    über    die    tarifmäss  ig  berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:  a)   Überzeit (18  –20 Uhr, 6–  7 Uhr)  25 %  b)   Samstags  - und Nachtarbeiten (20  –6 Uhr)  50 %  c)   An Sonn-   und Feiertagen verrichtete Arbeit  100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Besondere Kosten
                            1  Die     Kosten     des     für     die     Reinigung     benötigten     üblichen  Verbrauchsmaterials sind in der Objekttaxe und im Tarif nach Zeitaufwand  inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  für  Gas,  Konservierungsmittel,  Schlämm  -Material  sowie  das  Verbrauchsmat  erial für die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln werden  zusätzlich verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Überprüfen der Kamine
                            Jeder   Kamin   muss   vor   Inbetriebnahme   vom   Kaminfeger   des   Kreises  kontrolliert  werden.  Diese  Kontrollen  werden  separat  verrechnet  gemäss  folgenden Vorgabezeiten:  a)   für den ersten Kamin  55 Minuten  b)   für jeden weiteren Kamin in demselben Gebäude  27 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsm ittel
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der   Beschluss   vom   15.   Januar   1991   über   den   Kaminfegertarif   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            731.1.46) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.  ———————
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Kaminfegertarif  -Einzelposten  A. Stundenansatz (ohne MWST)  Stundenansatz  (ohne  MWST)  für  die  Berechnung  der  Grundtaxe,  der  Objekttaxe und des Tarifs nach Zeitaufwand:  Fr.  –  Kaminfegermeister, Gesellen  74.10  –  Lehrlinge   (nur   für   die   Arbeit   nach   tatsächlichem  Zeitaufwand)  27.55  B. Grun  dtaxe  Die    Grundtaxe    entspricht    sechzehn    Arbeitsminuten    gemäss    dem  Stundenansatz des Kaminfegermeisters.  Bei    Mehrfamilienhäusern    mit    Einzelfeuerungen,    die    im    gleichen  Arbeitsgang  gereinigt  werden,  entspricht  die  Grundtaxe  5  Minuten  pro  Wohnung, mindestens a  ber 15 Minuten pro Gebäude.  C.  Objekttaxe nach Vorgabezeiten und Arbeiten nach tatsächlichem  Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zentralheizungen  (mit Kamin und Verbindungswegen bis zu 3 m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Leistung  kW  kcal/Std  (1 kW = 860 kcal/Std)  Vorgabezeit  in Minuten  bis  30  bis  25 800  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30,1  40  25 801  34 400  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40,1  50  34 401  43 000  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50,1  60  43 001  51 600  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60,1  70  51 601  60  200  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70,1  80  60 201  68 800  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistung  kW  kcal/Std  (1 kW = 860 kcal/Std)  Vorgabezeit  in Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80,1  90  68 801  77 400  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90,1  100  77 401  86 000  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,1  150  86 001  129 000  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150,1  200  129 001  172 000  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200,1  250  172 001  215 000  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250,1  300  215 001  258 000  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300,1  350  258 001  301 000  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350,1  400  301  001  344 000  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400,1  450  344 001  387 000  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450,1  500  387 001  430 000  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500,1  600  430 001  516 000  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600,1  700  516 001  602 000  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700,1  800  602 001  688 000  230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800,1  900  688 001  774 000  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900,1  1000  774 001  860 000  250  Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW: nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2   Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten  –  bis 5  in Heizungsvorgabezeit inbegriffen  –  ab 6  1/10 Heizungsvorgabezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3   Reinigungen von Filteranlagen  nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kochherd  -, Kachel  - und Backofenzentralheizungen, inkl. 3 Züge  –  Bis 20 kW (17 200 kcal/Std)  40 Minuten  –  Ab 20,1 kW (17 201 kcal/Std)  50  Minuten  –  Zuschlag für jeden weiteren Zug  (2 Züge unter je 50 cm gelten als ein Zug)  4 Minuten  –  Zuschlag für Bratöfen  4 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Heiz  -, Sitz  -, Trag  -, Bade  -, Backöfen und ähnliche Anlagen  –  Grundansatz inkl. ein Zug  10 Minuten  –  Zuschlag für jeden weite  ren Zug  (2 Züge unter je 50 cm gelten als ein Zug)  4 Minuten  –  Zuschlag je Aufsatz  6 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Lochherde  –  Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher  10 Minuten  –  Zuschlag für jedes weitere Kochloch  (als  ein  Kochloch  gelten  auch  Bratöfen,  aushebbare  und eingebaute Schiffe und Kochplatten)  4 Minuten  –  Zuschlag für Warmwasser  - und Boilereinbauten  4 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Plattenherde  –  Bis 30 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Herdoberfläche  16 Minuten  –  Zuschlag für weitere 10 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  je  4 Minuten  –  Zuschlag für Warmwasser und Boilereinbauten  4 Minuten  –  Zuschlag   für Bratöfen  4 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Ölöfen  –  Bis 10 kW (8600 kcal/Std), 1 Brenner  20 Minuten  –  Ab 10,1 kW (8601 kcal/Std), 1 Brenner  25 Minuten  –  Zuschlag für Ein-   und Ausbau elektr. Zündung  5 Minuten  –  Verbrennungsluftventilator  10 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Offene Kamine, Rauchk  ammern, Rauchküchen und ähnliche  Anlagen  nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Kamine und Verbindungswege  Bei  Zentralheizungen  (Ziff.  1  hiervor)  sind  Kontrolle  und  Reinigung  der   Kamine   und   von   bis   3   m   langen   Verbindungswegen   in   der  entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege  werden nach Pos. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen  (Ziff.  2  hiervor)  und  Einzelfeuerstellen  (Ziff.  3  –7  hiervor)  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle   und   Reinigung   des   Kamins   und   von   über   3   m   langen  Verbindungswegen separat berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1   Kamine  bis 9,00 m  Länge  12 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,01  –  15,00 m Länge  16 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15,01 m Länge und mehr  20 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2   Steigbare Kamine  –  Kamine,   die   zur   Reinigung   innen   bestiegen   werden  müssen  nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3   Ausbrennen  nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4   Verbindungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,00  –  5,00 m Länge  6 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,01  –  8,00 m Länge  10 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,01 m Länge und  mehr  nach Zeitaufwand  (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Gasfeuerungen  –  Feuerungs  - und Rauchabzugsanlagen  nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Gewerbliche Feuerungsanlagen  –  Nicht  der  Raumheizung  dienend,  in  gewerblichen,  industriellen und ähnlichen Betrieben  nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Kontrollarbeiten  nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln  Die  Mehrkosten  dürfen  ungefähr  50   %  der  Kosten  der  mechanischen  Reinigung  ohne  Grundtaxe  nicht  überschreiten.  In  den  Kosten  sind  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeitliche  Mehraufwand,   das   Material   und   die   Entsorgungskosten  eingeschlossen.