Biosicherheitsverordnung
                            Biosicherheitsverordnung (BioSV)  Vom 9. Dezember 2019 (Stand 1. März 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)  vom 7. Oktober 1983  1  )  , Artikel 37, 41 48, 49, 51 und 52 der Verordnung  über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverord  -  nung, FrSV) des Bundesrates vom 10. September 2008  2  )  , Artikel 23 der Ver  -  ordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen  (Einschliessungsverordnung, ESV) des Bundesrates vom 9. Mai 2012  3  )   und  auf § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Vollzug der eidgenössischen  Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) vom 27. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  4  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freisetzungsverordnung (FrSV)  5  )  und der  Einschliessungsverordnung (ESV)  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver  -  waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970  7  )  und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Freisetzungsverordnung (FrSV)
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vollzug
                            1  Das Bau- und Justizdepartement ist  die zuständige  Fachstelle im Sinne der  FrSV  10  )  , soweit die §§ 4 bis 7  nicht ausdrücklich eine andere  Behörde als zu  -  ständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.912  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  812.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  814.912  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  814.911  .  GS 2019, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ die Arbeits  -  gruppe "Biosicherheit Freisetzung" einsetzen. Diese setzt  sich aus verwal  -  tungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind.  Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung; Art. 48 FrSV  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bau- und Justizdepartement vollzieht die Bestimmungen über die  nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) bei pflanzlichen Organis  -  men im Handel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement  vollzieht die Bestimmungen über die  nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) bei tierischen Organismen  im Handel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Art. 49 FrSV 2 ) )
                            1  Die Einwohnergemeinden überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht  gemäss Artikel 6 FrSV  3  )  und den Umgang mit gebietsfremden Organismen  gemäss Artikel 15 FrSV  4  )  . Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen an, so  -  fern nicht gemäss den Absätzen 3 bis 5 eine kantonale Behörde zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden überwachen bei Bauvorhaben von Privaten  und Unterhaltsarbeiten oder  Bekämpfungsaktionen  durch Dritte, dass  ab  -  getragener Boden,  der mit gebietsfremden Organismen belastet ist, ge  -  mäss Artikel 15 Absatz 3 FrSV  5  )   am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt  wird, dass eine Weiterverbreitung der gebietsfremden Organismen ausge  -  schlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bau- und Justizdepartement  überwacht die Einhaltung der Sorgfalts  -  pflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16  FrSV  6  )   beim Umgang  mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden Organis  -  men und ordnet  die erforderlichen Massnahmen an:  a)  bei Bauvorhaben von Kanton und Gemeinden;  b)  beim Unterhalt von kantonalen Hoch- und Tiefbauten;  c)  beim Wasserbau und Unterhalt von Gewässern;  d)  in Grundwasserschutzzonen;  e)  auf bewilligten Abbaustellen und Deponien;  f)  in kantonalen Naturreservaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Volkswirtschaftsdepartement  überwacht   die   Einhaltung   der   Sorg  -  faltspflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16  FrSV  7  )   beim Um  -  gang mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden  Organismen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an:  a)  im Wald;  b)  in Bächen, Flüssen und Seen;  c)  in Schutzgebieten gemäss Jagdgesetz  8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  922.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf Landwirtschaftsflächen;  e)  bei nicht freilebenden Neozoen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement des Innern  ordnet geeignete Massnahmen gegen ge  -  bietsfremde Organismen an, sofern diese nachweislich das Wohlbefinden  oder die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bekämpfung (Art. 52 FrSV 1 ) )
                            1  Die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen und,  soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftre  -  tens sind von der zuständigen Behörde gemäss § 5 zu ergreifen und anzu  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde gemäss § 5 sorgt dafür, dass bei Bekämpfungs  -  massnahmen gegen Organismen eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden gemäss § 5 Informieren die Koordinationsstelle für gebiets  -  fremde Organismen über das Auftreten und die Bekämpfung von Organis  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Umgang mit gebietsfremden Organismen (Art. 15 FrSV 2 ) )
                            1  Das Bau- und Justizdepartement ist  Koordinationsstelle für gebietsfremde  Organismen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie Fachpersonen der  unter § 5 aufgeführten Departemente und  der Einwohnergemeinden bei  -  ziehen. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Koordinationsstelle  für gebietsfremde Organismen hat  folgende Auf  -  gaben:  a)  Koordinieren des Vollzuges der Bestimmungen über den Umgang  mit gebietsfremden Organismen;  b)  Beraten der für den Vollzug zuständigen Amtsstellen, Einwohnerge  -  meinden und Privaten betreffend Umgang mit gebietsfremden Or  -  ganismen sowie deren Bekämpfung;  c)  Vertreten des Kantons bezüglich Fragen zu gebietsfremden Organis  -  men gegenüber der Öffentlichkeit;  d)  Erarbeiten einer kantonalen Bekämpfungsstrategie gegen gebiets  -  fremde Organismen in Absprache mit dem Bund und den Nachbar  -  kantonen;  e)  Informieren des BAFU und der übrigen betroffenen Bundesstellen  über das Auftreten und die Bekämpfung von gebietsfremden Orga  -  nismen;  f)  Führen eines öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte  von Organismen gemäss Artikel 52 Absatz 2 FrSV  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einschliessungsverordnung (ESV 4 ) )
§ 8 Vollzug
                            1  Das Bau- und Justizdepartement ist die Fachstelle  im Sinne der ESV  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  814.912  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  814.912  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Das Bau- und Justizdepartement vollzieht Artikel 23 ESV  6  )   und erlässt die  hierfür notwendigen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ eine Arbeits  -  gruppe "Biosicherheit Einschliessung" einsetzen. Diese setzt sich aus ver  -  waltungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig  sind.  Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.  RRB Nr. 2019/1974 vom 9. Dezember 2019.  Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat  am 6.  Mai  2020 abgelehnt.  Inkrafttreten am 1. März 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  814.912  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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