Beschluss über die Gewährung des dreizehnten Monatsgehalts für das Personal, das dem Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldung des Staatspersonals nicht untersteht
                            Beschluss  vom 3. April 1990  über die Gewährung des drei  zehnten Monatsgehalts für  das Personal, das dem Gesetz   vom 26. Febr  uar 1987 über  die Besoldung des Staatspersonals nicht untersteht  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  12  bis    des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1987  über  die  Besoldung des Staatspersonals (GBStP);  in Erwägung:  Das  Gehalt  der  Mitarbeite  r,  die  nicht  dem  GBStP  unterstehen,  wird  im  allgemeinen  nach  der  Gehaltsskala  für  das  öffentlich-rechtlich  angestellte  Personal  festgesetzt.  Nach  dem  Grundsatz  der  Gleichbehandlung  muss  daher   auch   diesen   Mitarbeitern   ei  n  dreizehntes  Monatsgehalt  gewährt  werden.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Die Mitarbeiter, die nicht dem GBStP unterstehen, haben Anrecht auf das  in Artikel 12  bis   des GBStP vorgesehene dreizehnte Monatsgehalt, sofern ihr  Gehalt  nach  den  Gehaltsskalen  für  da  s   öffentlich-rechtlich   angestellte  Personal  (Art.  4  und  6  GBStP)  oder  nach  den  Gehaltsskalen  für  das  wissenschaftliche Personal der  Universität festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrlinge haben ebenfalls Anrecht auf das dreizehnte Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  dreizehnte  Monatsgehalt  wird  1990  zu  50  %  und  1991  zu  100  %,  jeweils mit den Gehältern der Monate Juni und November ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Stundenlöhnen entspricht das dreizehnte Monatsgehalt zu 100 % einer  Erhöhung des Stundensatzes um 8,33 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Vergütungen   für   Überstunden,   Entschädigungen   für   besondere  Arbeiten,  Vertretungsentschädigungen  oder  andere  nicht  im  Grundgehalt  inbegriffene    Entschädigungen    begründen    keinen    Anspruch    auf    das  dreizehnte Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Mitarbeiter,  deren  Gehalt  sich  nicht  nach  der  in  Artikel  1  Absatz  1  erwähnten  Gehaltsskala  richtet,  haben  kein  Anrecht  auf  das  dreizehnte  Monatsgehalt, insbesondere:  a)   Praktikanten   (Mitarbeiter,   die   im   Rahmen   ihrer   Ausbildung   ein  obligatorisches Praktikum absolvieren);  b)   Schüler der Krankenpflegeschule;  c)   Aushilfslehrer der Krankenpflegeschule;  d)    gewisse    Kategorien    von    nicht    ständigen    Lehrbeauftragten    der  Universität,  die  ein  Honorar  beziehen  (zum  Beispiel:  Gastprofessoren,  Lehrbeauftragte mit gelegentlichem Mandat);  e)    Lehrpersonal,   das   Sprachkurse   von   kurzer   Dauer   für   ausländische  Schüler leitet;  f)    Chefärzte,  stellvertretende  Chefär  zte  und  beratende  Är  zte  (Konsiliarii)  des Kantonsspitals;  g)   natürliche oder juristische Personen, die ein Honorar beziehen;  h)   Personen, die Sitzungsgelder beziehen;  i)    Mitglieder    von    Prüfungskommissionen;  j)    Personen, die ein Nebenamt nach dem Gesetz vom 22. September 1982  betreffend     die     Dauer     der     öffe  ntlichen     Nebenämter     ausüben  (Zivilstandsbeamte, Mitglieder de  r Friedensgerichte u. a.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Dieser  Beschluss  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1990  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.