Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen
                            Verordnung über die Bewilligung von  Sportschiessanlagen (VBSA)  Vom 9. Juni 2020 (Stand 1. September 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf    §§  5  Absatz  2, 6  Absatz  5 und 13  des Einführungsgesetzes  über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG  MW)  vom 28.  Januar 2020  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Genehmigung und Kontrolle von Schiessan  -  lagen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die  Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verord  -  nung) vom 15. November 2004  2  )   in den Zuständigkeitsbereich des Kantons  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Definition
                            1  Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere  Schiessanlagen für:  a)  Vorderlader;  b)  Kleinkaliber;  c)  Armbrust;  d)  Druckluft;  e)  Dynamic-Shooting;  f)  Jagdschiessen;  g)  Bogenschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  521.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  510.512  .  GS 2020, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Kantonaler Schiessanlagenexperte oder
                            kantonale Schiessanlagenexpertin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben
                            1  Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen  -  expertin:  a)  wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessan  -  lagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die  Pläne vor Erteilung der Baubewilligung;  b)  nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen  nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht;  c)  kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbe  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen  des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kanto  -  nalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausbildung
                            1  Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zu  -  gang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur  kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bewilligung und Kontrolle von
                            Sportschiessanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Betriebsbewilligung
                            1  Auf Gesuch hin erteilt das Amt die Betriebsbewilligung, wenn der Abnah  -  mebericht des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen  Schiessanlagenexpertin die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sport  -  schiessanlage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestä  -  tigt. Die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst gel  -  ten analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen  -  expertin kann namens des Amtes eine provisorische, befristete Freigabe er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Periodische Kontrollen
                            1  Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanla  -  genexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf  Jahre von Amtes wegen kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausserordentliche Kontrollen
                            1  Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen  -  expertin ist befugt, ausserordentliche Kontrollen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 8 Sperrung und Aufhebung
                            1  Das Amt kann aus sicherheitstechnischen Gründen oder wenn die techni  -  schen Anforderungen nicht erfüllt sind die Sperrung, teilweise Sperrung  oder Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen  -  expertin kann namens des Amtes aus sicherheitstechnischen Gründen die  vorläufige Sperrung oder teilweise Sperrung einer Sportschiessanlage bis  zum definitiven Entscheid anordnen.  RRB Nr. 2020/847 vom 9. Juni 2020.  Die Einspruchsfrist ist am 10. August 2020 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. September 2020.  Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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