Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen (819.600)
Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen (819.600)
Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen
Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen Vom 13. Februar 1979 (Stand 1. April 1979) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 und § 16 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1951 zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951
1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zur rechtzeitigen Überprüfung und Einleitung geeigneter Vorkehren der Arbeitsplatzerhaltung, Umschulung oder Stellenvermittlung sind Arbeitgeber verpflich - tet, nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften bevorstehende Entlassungen so frühzeitig als mög - lich dem Kantonalen Arbeitsamt zu melden.
§ 2 Meldepflicht
1 Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.
§ 3 Zeitpunkt der Meldung
1 Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werk - tage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.
§ 4 Inhalt der Meldungen
1 Die Meldung umfasst: die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, ihre Gliederung nach Berufen sowie den Zeit - punkt der Kündigung; den allfälligen Zeitplan für die Information der Belegschaft, der Betriebskommission, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Öffentlichkeit; eine Darstellung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Hilfe an die Betroffenen bei der Su - che nach neuen Stellen; eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer mit folgenden Angaben: Beruf, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Wohnort, Nationalität, Anzahl der Dienstjahre, zuletzt bezogenes Gehalt, im Falle von Ausländern zusätzlich auch die Art der Arbeitsbewilligung.
§ 5 Vertraulichkeit der Meldungen
1 Die zuständige Amtsstelle gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitneh - mern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.
2 Sie bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit.
§ 6 Bundesrecht
1 Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
1) Dieses Bundesgesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsver - mittlungsgesetz, AVG) vom 6. 10. 1989 (SR 823.11 ) und die Verordnung dazu (SR 823.111 - den zurzeit revidiert.
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Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
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