Gesetz über den Fristenlauf --> 172.700
                            Gesetz  über den Fristenlauf (FriG)  vom 24. April 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  Art. 1  Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor allen Behörden des Kantons.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Frist nach einer Anzahl von Tagen festgesetzt, so ist der Tag, an welchem  sich  die  Tatsache  verwirklicht,  die  den  Fristenlauf  auslöst,  nicht  mitzuzählen.  Erst  der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Frist  endigt  an  ihrem  letzten  Tag.  Ist  der  letzte  Tag  ein  Samstag,  ein  Sonntag  oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werk-  tag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständi-  gen  Stelle  eingereicht  oder  zu  deren  Handen  bis  24  Uhr  des  letzten  Tages  der  schweizerischen Post übergeben sein.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 4  Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 27. April 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 27. April 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben durch LdsgB vom 27. April 2003.