Bevölkerungsschutzverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.      Führungsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufgaben der kantonalen Führungsorganisation (KFO) werden  der operativen und der taktischen Führungsstufe zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  operative  Führungsstufe  besteht  aus  der  Leiterin  respektive  dem Leiter KFO (Dienststellenleiter/in des Amtes für Bevölkerungs-  schutz und Armee) und dem Stab (Stab KFO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die taktische Führungsstufe besteht aus der Gesamteinsatzleiterin  respektive dem Gesamteinsatzleiter (GEL, Polizeioffizier/in) und den  Einsatzleitern Front (EL Front, Polizei- oder Feuerwehroffiziere).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  KFO  sorgt  für  die  notwendigen  Vorbeugungsmassnahmen.  Hierzu gehören insbesondere:  a)  das Überprüfen der Gefährdungsanalyse,  b)  das Erstellen der Notfallplanung,  c)   die Durchführung von Übungen,  d)  die Sicherstellung der erforderlichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  bevölkerungsschutzrelevanten  Ereignissen  übernimmt  sie  die  operative und taktische Führung. Sie nimmt insbesondere folgende  Aufgaben wahr:  a)  sie führt die Einsatzkräfte;  b)   sie  sorgt  dafür,  dass  die  für  die  Entscheidungen  erforderlichen  Grundlagen lage- und zeitgerecht vorliegen;  c)   sie ist verantwortlich für die Planung, Anordnung und Koordina-  tion der notwendigen Massnahmen;  d)  sie vollzieht die Entscheide des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann zur Vorbeugung und zur Bewältigung von bevölkerungs-  schutzrelevanten  Ereignissen  Fachpersonen  der  kantonalen  Ver-  waltung, der Gemeinden und der Partnerorganisationen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  KFO  kann  bei  bevölkerungsschutzrelevanten  Ereignissen  durch den Regierungsrat, die Leiterin respektive den Leiter KFO, die  Stabschefin respektive den Stabschef KFO oder den GEL aufgebo-  ten  werden.  Der  Regierungsrat  muss  unverzüglich,  spätestens  je-  doch innerhalb von 24 Stunden informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die KFO stellt jederzeit ihre Einsatzbereitschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder können für die Einsatzbereitschaft entschädigt wer-  den.  Organisation  KFO  Aufgaben und  Kompetenzen  der KFO  Aufgebot der  KFO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reglement  Organisation  der Gemeinde-  führungsstäbe  Aufgaben der  Partnerorgani-  sationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Pikettdienste  Wirtschaftliche  Landesversor-  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bereitschaft ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung  so zu erstellen, dass die erforderlichen Tätigkeiten unverzüglich auf-  genommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit einem Bereich des Be-  völkerungsschutzes  erforderlich  machen,  sind  mit  der  KFO  abzu-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gemeindestellen  treffen  Vorbereitungsmassnahmen  zur  Si-  cherstellung  der  Versorgung  lebenswichtiger  Güter  und  Dienstleis-  tungen gemäss den Weisungen der Zentralstelle für wirtschaftliche  Landesversorgung.  IV.     Finanzen und Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Leiterin oder der Leiter KFO verfügt für die Erfüllung unauf-
                            schiebbarer  Führungs-  und  Koordinationsaufgaben  bei  bevölke-  rungsschutzrelevanten Ereignissen über eine Finanzkompetenz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die durch den Kanton gemäss Art. 18 BevSG aufgebotenen Per-  sonen werden nach ortsüblichen Ansätzen entschädigt, sofern keine  militärischen oder zivilschutzdienstlichen Bestimmungen zur Anwen-  dung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Finanzdepartement schliesst für die aufgebotenen Personen  eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung mit einem anerkannten  Versicherer ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Partnerorganisationen und Führungsorgane tragen ihre Ausbil-  dungs- und Übungskosten grundsätzlich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei gemeinsamen Übungen übernehmen die beteiligten Partneror-  ganisationen  und  Führungsorgane  die  eigenen  Einsatzkosten  und  die  Kosten  der  von  ihnen  angeordneten  und  beantragten  Hilfeleis-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Finden Übungen unter der Leitung der KFO statt, übernimmt diese  die Kosten für die Übungsleitung und das benötigte Hilfspersonal.  Finanzkompe-  tenzen  Besoldung und  Versicherung  Ausbildungs-  und Übungskos-  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  Änderung bis-  herigen Rechts  Aufhebung des  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020