Beschluss betreffend die Mitteilung der Versicherungsschatzung der Gebäude
                            Beschluss  vom 29. November 1966  betreffend die Mitteilung der  Versicherungsschatzung der  Gebäude  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  6.  Mai  1965  über  die  Versicherung  der  Gebäude gegen Brand und andere Schäden;  gestützt auf Artikel 331 des freiburgischen EG zum ZGB;  in Erwägung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Artikel 21 des Gesetzes über die  Versicherung der Gebäude gegen Brand  und    andere    Schäden    vom    2.      Mai    1944    sah    vor,    dass    die  Versicherungsschatzung        der        Gebäude        im        Grundbuch        als  Grundbuchschatzung einzutragen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das neue Gesetz vom 6. Mai 1965, da  s das erstgenannte aufhebt, tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1967 in Kraft; es hat die besagte Bestimmung nicht übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Seit  geraumer  Zeit  war  die  Versicherungsschatzung  der  Gebäude  als  Grundbuchschatzung im Grundbuch eingetragen worden. Diese Eintragung  galt  stets  als  gültige  Grundlage,  ohne  dass  es  erforderlich  gewesen  wäre,  besondere   und   kostspielige   Schatz  ungen   vorzunehmen.   Sie   ist   daher  beizubehalten.  Dagegen  sind  dies  e  Schatzungen  von  der  Steuerschatzung  unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Artikel     331     des     Einführungsge  setzes     zum     Schweizerischen  Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg vom 28. November 1911 gibt dem  Staatsrat   die   Möglichkeit,   Vorschriften   zu   erlassen   über   die   amtliche  Schatzung   der   Liegenschaften   (Katasterwert)   als   Grundlage   für   die  Errichtung    von    Schuldbriefen    und    Gülten.    Die    Eintragung    der  Katasterschatzungen  im  Grundbuch  für  die  Errichtung  von  Schuldbriefen  und Gülten ist unerlässlich.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Ab    1.    Januar    1967    hat    die    Kantonale    Gebäudeversicherung    den  Grundbuchämtern   und   dem   Amt   für   Vermessung   und   Geomatik   die  Versicherungsschatzung der Gebäude mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Unter keinen Umständen dürfen diese Schatzungen für die Steuerschatzung  benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dieser  Beschluss  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.