Gesetz über das Behördenportal
                            Gesetz über das Behördenportal  (BehöPG)  Vom 6. Mai 2020 (Stand 1. November 2020)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verfassung des  Kantons Solothurn (KV) vom 8.  Juni 1986  1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2019 (RRB Nr. 2019/2035)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des  elektronischen Behördenportals des Kantons Solothurn (Behördenportal)  und die weiteren Grundsätze von kantonalen E-Government-Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden, die Zweckverbände und die übri  -  gen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen  Organisationen sowie für Private und private Organisationen, die öffentli  -  che Aufgaben wahrnehmen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer  Form über das Behördenportal anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. E-Government-Lösungen und E-Government-
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
                            1  Die Behörden stellen Behördendienstleistungen in elektronischer Form (E-  Government-Leistungen) zur Verfügung. Nach der Inbetriebnahme des Be  -  hördenportals werden alle Behördenleistungen weiterhin auch in nicht-  elektronischer Form zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bereitstellung von E-Government-Leistungen und beim Betrieb  von E-Government-Lösungen arbeiten die Behörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Umsetzung von E-Government-Lösungen orientieren sich die Be  -  hörden an den E-Government-Strategien des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .  GS 2020, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit
                            1  Die Behörden schützen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Perso  -  nen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   treffen Massnahmen  a)  zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme;  b)  zum Schutz der Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Nach  -  vollziehbarkeit der Daten, die in den Informatiksystemen gespei  -  chert, verarbeitet und übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sehen für E-Government-Lösungen dem Schutzbedarf der Daten ange  -  messene Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Autorisierungsmetho  -  den vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten von kantonalen E-Govern  -  ment-Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei stellt er insbesondere sicher, dass:  a)  die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;  b)  nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff haben;  c)  nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff haben;  d)  die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und  den Behörden gewährleistet ist;  e)  eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive ver  -  schlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zugriff auf die kantonale Einwohnerregisterplattform
                            1  Die Behörden dürfen im Rahmen der Identifizierung von Nutzerinnen  und Nutzern und für die Abklärung der Zuständigkeit die Daten der kanto  -  nalen Einwohnerregisterplattform abfragen oder sich systematisch melden  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abfrage darf mit der Versichertennummer gemäss Artikel 50c des  Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)  vom 20. Dezember 1946  1   getätigt werden, wenn die abfragende Behörde  die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren zum Erhalt der Zugriffsberechtigung richtet sich nach dem  Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP)  vom 5. November 2014  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zugriff auf weitere amtliche Register
                            1  Die Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten von  weiteren amtlichen Registern nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga  -  ben benötigen, sofern die betroffene Person dem Abruf der Daten zuge  -  stimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  114.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Behördenportal
3.1. Allgemeines
§ 7 Zweck des Behördenportals
                            1  Im Behördenportal steht ein vielfältiges Angebot an Dienstleistungen in  elektronischer Form zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Behördenportal  a)  ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den  Behörden elektronisch abzuwickeln;  b)  optimiert   die   Kommunikationsprozesse   zwischen   Privatpersonen  oder Unternehmen und Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Begriffe
                            1  "Behörden" sind alle an das Behördenportal angeschlossenen Personen  und Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehö  -  ren insbesondere:  a)  der Regierungsrat;  b)  die kantonale Verwaltung: Staatskanzlei, Departemente und Dienst  -  stellen;  c)  die kantonalen Anstalten;  d)  die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen  -  arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio  -  nen;  e)  die Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die öffentliche  Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "Nutzer und Nutzerinnen" sind alle natürlichen Personen, die über ein E-  Konto verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  "Persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer natürlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "Nicht-persönliches  E-Konto"  ist  das  E-Konto  einer   juristischen  Person  oder Personengesellschaft des Privatrechts, das E-Konto einer juristischen  Person des öffentlichen Rechts oder das E-Konto einer Einzelunterneh  -  mung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anschluss an das Behördenportal
                            1  Neben den kantonalen Verwaltungsbehörden können die folgenden Per  -  sonen und Organisationen Dienstleistungen in elektronischer Form über  das Behördenportal anbieten:  a)  die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen  -  arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio  -  nen;  b)  Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga  -  ben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, welche Dienstleistungen die Personen und  Organisationen gemäss Absatz 1 über das Behördenportal anbieten kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die folgenden Personen und Organisationen ver  -  pflichten, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be  -  hördenportal anzubieten:  a)  die Einwohnergemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der  Zusammenarbeit   der   Einwohnergemeinden   dienenden   öffentlich-  rechtlichen Organisationen;  b)  Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga  -  ben von Einwohnergemeinden erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufbau des Behördenportals
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten des Behördenportals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei stellt er sicher, dass:  a)  für die Nutzung des Behördenportals ein E-Konto erforderlich ist;  b)  die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;  c)  nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff auf das Behörden  -  portal haben;  d)  nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff auf das Behör  -  denportal haben;  e)  die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und  den Behörden gewährleistet ist;  f)  eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive ver  -  schlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kosten und Gebühren
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Behör  -  denportals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzung des Behördenportals ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kostenbeteiligung im Allgemeinen
                            1  Die folgenden Personen und Organisationen haben sich an den Kosten zu  beteiligen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be  -  hördenportal anbieten:  a)  die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen  -  arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio  -  nen;  b)  Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga  -  ben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton schliesst mit den Personen und Organisationen gemäss Ab  -  satz 1 Vereinbarungen über das Angebot an Dienstleistungen in elektroni  -  scher Form und die Kostenbeteiligung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Um  -  fang der genutzten Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kostenbeteiligung bei Dienstleistungen gemäss § 9 Absatz 3
                            1  Werden die in § 9 Absatz 3 genannten Personen und Organisationen ver  -  pflichtet, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be  -  hördenportal   anzubieten,   haben   sie   sich   angemessen,   bis   maximal   zur  Hälfte, an den Investitionskosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der Kosten unter den Personen und Organisationen ge  -  mäss § 9 Absatz 3 erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen der betroffe  -  nen Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einwohnerzahlen   richten   sich   nach   der   Bevölkerungsstatistik   des  Kantons Solothurn per 31. Dezember des Vorjahres, in welchem der Regie  -  rungsrat eine Verpflichtung gemäss § 9 Absatz 3 beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. E-Konto
§ 14 Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos
                            1  Wer das Behördenportal nutzen will, muss über ein E-Konto verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das E-Konto  a)  dient den Nutzerinnen und Nutzern zur Abwicklung der Geschäfte;  b)  enthält die von den Nutzerinnen und Nutzern erfassten Daten sowie  die weiteren für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Angaben,  insbesondere die Benutzer-Identität (Benutzer-ID) gemäss § 17;  c)  wird im Behördenportal geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im E-Konto werden die von den Behörden ausgefertigten Unterlagen zur  Abholung bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Daten im persönlichen E-Konto
                            1  Für die Eröffnung muss das persönliche E-Konto die folgenden Daten ent  -  halten:  a)  identifizierende Daten;  b)  E-Mail-Adresse;  c)  mobile Telefonnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen, die über eine anerkannte elektronische Identifizie  -  rungseinheit verfügen, können ihr persönliches E-Konto mit der E-ID-Regis  -  trierungsnummer verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig weitere  Daten erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Daten im nicht-persönlichen E-Konto
                            1  Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches E-  Konto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches E-Konto erstel  -  len:  a)  für juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts;  b)  für juristische Person des öffentlichen Rechts;  c)  für Einzelunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über das nicht-persönliche E-Konto können die natürlichen Personen jene  Dienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen oder auf die öffentliche  Hand ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erstellung muss das nicht-persönliche E-Konto die folgenden Da  -  ten enthalten:  a)  identifizierende Daten der juristischen Person, Personengesellschaft  oder Einzelunternehmung;  b)  E-Mail-Adresse;  c)  Nachweis der Vertretungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für UID-Einheiten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesge  -  setzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  1  )   muss zudem die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Natürliche Personen können im nicht-persönlichen E-Konto freiwillig wei  -  tere Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunter  -  nehmung erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Benutzer-Identität (Benutzer-ID)
                            1  Nach der Eröffnung des E-Kontos wird automatisch eine eindeutige und  unveränderliche Benutzer-Identität (Benutzer-ID) zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verknüpfung des E-Kontos mit den Fachapplikationen erfolgt über  die Benutzer-ID.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung durch Verordnung. Er  sorgt unter Berücksichtigung des Standes der Technik für eine angemesse  -  ne Datensicherheit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Authentisierung
                            1  Die Nutzer und  Nutzerinnen haben sich für jeden Geschäftsgang zu au  -  thentisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden unterschiedliche Vertrauensstufen vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Vertrauensstufen und  den Authentisierungsverfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Protokollierung
                            1  Zwecks Nachvollziehbarkeit werden die Zugriffe der Nutzer und Nutze  -  rinnen und der Behörden auf das persönliche E-Konto und das nicht-per  -  sönliche E-Konto protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Ein  -  sichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Auflösung des E-Kontos
                            1  Die Nutzer und Nutzerinnen können die Auflösung ihres E-Kontos jeder  -  zeit veranlassen. Mit der Auflösung werden auch die im E-Konto gespei  -  cherten Daten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben sich Nutzer und Nutzerinnen mehr als zwei Jahre nicht mehr in ih  -  rem E-Konto angemeldet, wird das E-Konto aufgelöst. Auch die im E-Kon  -  to gespeicherten Daten werden gelöscht. Die Nutzer und Nutzerinnen wer  -  den   frühzeitig   über   die   bevorstehende   Kontoauflösung   und   Datenlö  -  schung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen können die Behörden  das   E-Konto   auflösen   und   auch   die   im   E-Konto   gespeicherten   Daten  löschen. Den Nutzerinnen und Nutzern werden die Kontoauflösung und  die Datenlöschung frühzeitig angekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Weitere Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen
                            1  Der Regierungsrat regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Nutzer  und Nutzerinnen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  431.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 22 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat beschliesst die kantonale E-Government-Strategie. Die  -  se enthält:  a)  die strategischen Ziele im Bereich E-Government;  b)  die Grundsätze und zeitlichen  Vorgaben  für  den  Aufbau  von  E-  Government-Infrastrukturen und die Umsetzung von E-Government-  Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat überprüft die Umsetzung der E-Government-Vorhaben  periodisch und passt die E-Government-Strategie soweit erforderlich den  aktuellen Bedürfnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be  -  hördenportal wahr, die keiner anderen Behörde zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatskanzlei obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  sie stellt den administrativen Betrieb des Behördenportals sicher;  b)  sie berät die Dienststellen bei Fragen der Zugriffsberechtigung;  c)  sie berät bei Fragen zum Anschluss an das Behördenportal;  d)  sie entscheidet über die Auflösung des E-Kontos und die Löschung  der im E-Konto gespeicherten Daten bei Verstössen der Nutzer und  Nutzerinnen gegen die Nutzungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Autorisierte Mitarbeitende haben Zugriff auf das E-Konto. Die Zugriffs  -  berechtigung ist unterteilt in eine Abfrageberechtigung und eine Bearbei  -  tungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Departement
                            1  Das Departement stellt den technischen Betrieb des Behördenportals si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  a)  beschafft die erforderlichen Informatiksysteme zum Betrieb des Be  -  hördenportals;  b)  sorgt für den Unterhalt der technischen Infrastruktur;  c)  definiert die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;  d)  überprüft die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die Si  -  cherheitsmassnahmen regelmässig;  e)  trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnah  -  men zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch un  -  befugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich;  f)  definiert die Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden  zum Behördenportal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Dienststellen
                            1  Die Dienststellen treffen die erforderlichen technischen und organisatori  -  schen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen  durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind mehrere Dienststellen an der Geschäftsabwicklung beteiligt, ist die  hauptverantwortliche Dienststelle zu bestimmen (Federführung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                3.4. Haftung
§ 26 Haftungsausschluss
                            1  Der   Kanton   übernimmt   keine   Haftung   für   verspätete   Eingaben   oder  andere Versäumnisse, die auf die mangelnde Funktionalität des Behörden  -  portals zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er haftet insbesondere nicht, wenn  a)  das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht  verfügbar ist;  b)  elektronische Übermittlungen über das Behördenportal nicht mög  -  lich sind;  c)  das   Behördenportal   den   Empfang   elektronischer   Eingaben   nicht  oder nicht fristgerecht bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wiederherstellung von Fristen gilt §  10  bis   des Gesetzes über den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. November 1970 1 ) .
4. Schlussbestimmungen
§ 27 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.  KRB RG 0238/2019 vom 6. Mai 2020.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 31. August 2020 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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