Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums --> 420.81
                            Statuten  vom 5. Juli 2010  der Vereinigung des Kantonal  en Berufsbildungszentrums  I.    NAME UND SITZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1          Unter        dem        Namen        «Vereinigung        des        Kantonalen  Berufsbildungszentrums»  (die  Vereinigung)  ist  ein  Verein  im  Sinne  der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs gegründet
                            worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinigung hat ihren Sitz in Freiburg.  II.  ZWECK
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Vereinigung fördert die Berufsbildung im Kanton Freiburg durch den  Bau, den Unterhalt und den Betrieb  der Räumlichkeiten und Einrichtungen,  die für die Berufsbildung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  legt  vor  allem  die  Ausgaben  im  Sinne  von  Artikel  66  Abs.  1  des  Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) fest.  III. ORGANE DER VEREINIGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Organe der Vereinigung sind:  a)   die   Generalversammlung;  b)   der   Vorstand;  c)   das   Kontrollorgan.  IV. DIE  GENERALVERSAMMLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Die  Generalversammlung  wird  von  den  Mitgliedern  der  Vereinigung  gebildet, das heisst von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   4 Personen, die den Staat vertreten,  b)   3 Personen, die die Gemeinde Freiburg vertreten,  c)   2 Personen, die die Gemeinde Bulle vertreten,  d)   5  Personen,  die  die  übrigen  Gemeinden  vertreten;  sie  werden  vom  Vorstand des Freiburger Gemeindeverbands bestimmt,  e)   3 Personen, die die Arbeitgeberverbände vertreten,  f)   2 Personen, die die Arbeitnehmerverbände vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird von Amtes wegen von der Staatsrätin oder vom Staatsrat geleitet,  deren  oder  dessen  Direktion  für  die  Berufsbildung  zuständig  ist,  oder  gegebenenfalls von einer Person, die den Staat vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Sekretariat  wird  von  der  Vorsteherin  oder  vom  Vorsteher  des  Amts  für Berufsbildung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:  a)    Festlegung  der  Ausgaben  für  den  Bau,  die  Einrichtung,  den  Unterhalt  und  den  Betrieb  der  für  die  Berufsbildung  bestimmten  Räumlichkeiten  und Installationen;  b)   Genehmigung der Rechnung und des Budgets der Vereinigung;  c)   Entscheid über die Erstellung eines Gebäudes;  d)   Vorschläge  zuhanden  des  Vorstandes  in  Bezug  auf  Verbesserungen  an  Gebäuden und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  mit  der  Mehrheit  der  Stimmen der anwesenden Mitglieder gefa  sst. Bei Stimmengleichheit ist die  Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Die  Generalversammlung  wird  in  der  Regel  einmal  jährlich  zu  einer  Sitzung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vorstand  oder  mindestens  5  Mitglieder  der  Generalversammlung  können die Einberufung zu einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.  V.  DER  VORSTAND
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   3  Personen,  die  den  Staat  vertreten,  darunter  die  Präsidentin  oder  der  Präsident der Generalversammlung,  b)   2 Personen, die die Gemeinde Freiburg vertreten,  c)   1 Person, die die Gemeinde Bulle vertritt,  d)   2 Personen, die die übrigen Gemeinden vertreten,  e)   2 Personen, die die Arbeitgeberverbände vertreten,  f)   1 Person, die die Arbeitnehmerverbände vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Sekretariat  wird  von  der  Vorsteherin  oder  vom  Vorsteher  des  Amts  für Berufsbildung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  des  Vorstands  werden  von  den  Gemeinschaften  oder  den  Verbänden, die sie vertreten, vorgesc  hlagen. Die Personen, die die übrigen  Gemeinden     vertreten,     werden     vom     Vorstand     des     Freiburger  Gemeindeverbands  vorgeschlagen.  Die  Generalversammlung  genehmigt  diese Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Die     Mandatsdauer     der     Vorstandsmitglieder     entspricht     einer  Verwaltungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1   Der Vorstand hat folgende Aufgaben:  a)   Behandlung   der   laufenden  Geschäfte der Vereinigung;  b)   Entscheide über Ausgaben in Bezug auf den ordentlichen Unterhalt der  für die Berufsbildung bestimmten Gebäude und Einrichtungen;  c)   Fassung   sämtlicher  Beschlüsse,  die  nicht  der  Generalversammlung  vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur gültigen Beschlussfassung bedarf   es der Anwesenheit von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mitgliedern des Vorstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beschlüsse  werden  mit  der  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  hat  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  den  Stichentscheid.  VI. MITTEL DER VEREINIGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Um   ihr   Ziel   nach   Artikel   2   dieser   Statuten   zu   erreichen,   kann   die  Vereinigung ausser der in Artikel 66 BBiG festgelegten Verteilung:  a)   Darlehen   aufnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Garantien  des  Kantons  und  der  Gemeinden,  in  denen  der  Unterricht  erteilt wird, verlangen;  c)   nicht   rückzahlbare   Beiträge   von   der   Stiftung   zur   Förderung   der  Berufsbildung (Art. 69 Abs. 1 BBiG) anfordern;  d)   um andere Beiträge nachsuchen.  VII.    KONTROLLE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die  Kontrolle  wird  vom  Finanzinspektorat  des  Kantons,  vom  Finanzdienst  der Gemeinde Freiburg und von einer Person, die den Zwischenberuflichen  Arbeitgeberverband        vertritt,        durchgeführt.        Der        Freiburger  Gemeindeverband stellt 3 Personen, die als Ersatzleute amten.  VIII.   AUFLÖSUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Die Vereinigung kann nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Gesetz über  die Berufsbildung enthalte andere Bestimmungen.  IX. INKRAFTTRETEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1    Die  Statuten  treten  in  Kraft,  sobald  sie  von  der  Gründungsversammlung,  die gemäss Artikel 4 zusammengesetzt ist, angenommen und vom Staatsrat  genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Statuten vom 5. Juli 2004 (SGF 423.21) werden aufgehoben.  ———————  Genehmigung  Diese Statuten sind vom Staatsrat am 17. August 2010 genehmigt worden.