Beschluss über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzissen
                            Beschluss  vom 28. Mai 1982  über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzissen  Die Direktion des Innern   und der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1966;  gestützt  auf  den  Staatsratsbeschluss  vom  12.  März  1973  betreffend  den  Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt;  in Erwägung:  Die vom Staatsrat am 12. März 1973 getroffenen Verfügungen beschränken  das  Pflücken  und  den  Verkauf  von  wildwachsenden  Pflanzen.  Jedoch  erfolgen das Pflücken und der Verkauf von weissen Narzissen im Greyerz-  und Vivisbachbezirk seit vielen Jahren ohne Nachteil für diese Pflanzenart.  Es  scheint  zweckmässig,  das  Pflücken  sowie  den  Verkauf  von  Narzissen  bis auf Widerruf zu bewilligen.  Auf  Antrag  der  Kantonalen  Natur-  und  Heimatschutzkommission  und  in  Anwendung     des     ihr     zustehenden     Rechts     gemäss     obgenanntem  Staatsratsbeschluss vom 12. März 1973,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das Pflücken und der Verkauf von weissen Narzissen sind im Greyerz- und  Vivisbachbezirk bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  vorliegende  Bewilligung  kann  jederzeit  im  Falle  von  Missbrauch,  vorbehaltlich einer eventuellen Stra  fverfolgung, aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Personen,   welche   Narzissen   pflücken   und   verkaufen,   haben   für   die  verursachten   Schäden   auf   fremdem   Besitz   selbst   aufzukommen.   Die  betroffenen   Oberämter   regeln   das   Problem   des   Narzissenverkaufs   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen     Plätzen     und     Strassen     in     dem     Sinne,     dass     keine  Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.