Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein
                            Standeskommissionsbeschluss  über den Heimatschein  vom 10. November 1987  in  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrates  über  den  Heimatschein  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Dezember 1980,
                            2  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Heimatschein wird vom Zivilstandsamt des Heimatortes aufgrund des Familien-  registers ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  eine  Person  sowohl  Bürger  *    von  Appenzell  als  auch  von  Oberegg,  obliegt  die  Ausstellung  dem  Zivilstandsamt  der  Heim  atgemeinde,  bei  welchem  sie  erstmalig  nachgesucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zivilstandsamt führt die Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.  Art. 2  Die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine obliegt der Standeskommissi-  on.  Art. 3  Für den Heimatschein ist ein vom Kanton abgegebenes Formular zu verwenden.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kraftloserklärung   eines   verlorenen   Heimatscheines   erfolgt   durch   das   Zi-  vilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zivilstandsamt prüft die Angaben des Berechtigten über den Verlust und erklärt  den  Heimatschein  als  kraftlos,  wenn  der  Berechtigte  den  Verlust  des  Heimatschei-  nes glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.  *   Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Für  die  Ausstellung  eines  Heimatscheines  wird  eine  Gebühr  gemäss  der  Verord-  nung betreffend die Gebühren der kantonalen Verwaltung erhoben.  Gebühr  Art. 6  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.