Verordnung über das Behördenportal
                            Verordnung über das Behördenportal  (BehöPV)  Vom 25. August 2020 (Stand 1. November 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 27 des Gesetzes über das Behördenportal (BehöPG) vom 6.  Mai 2020  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)
                            1  Das Behördenportal kann insbesondere die folgenden Dienstleistungen  anbieten:  a)  die Übermittlung elektronischer Eingaben an die Behörden;  b)  den Erhalt behördlicher Korrespondenz in elektronischer Form;  c)  die Bestellung und den Bezug von amtlichen Dokumenten in elek  -  tronischer Form;  d)  das Erfüllen von Melde- und Deklarationspflichten auf elektroni  -  schem Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufbau des Behördenportals (§ 10 BehöPG)
                            1  Das Behördenportal weist die folgenden Komponenten auf:  a)  E-Konto;  b)  Authentisierungsdienst;  c)  Autorisierungsdienst;  d)  Dienst für die Integration von Fachanwendungen;  e)  technische Infrastruktur für eine sichere Übermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. E-Konto
§ 3 Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)
                            1  Für die Eröffnung eines persönlichen E-Kontos müssen die Nutzer und  Nutzerinnen über eine SwissID oder eine andere vom Regierungsrat aner  -  kannte elektronische Identität verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig die fol  -  genden Daten erfassen:  a)  Postadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  116.1  .  GS 2020, 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zusätzliche Telefonnummern;  c)  Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über  die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezem  -  ber 1946  1  )  ;  d)  bevollmächtigte Personen;  e)  weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Daten im nicht-persönlichen E-Konto (§ 16 BehöPG)
                            1  Für die Erstellung eines nicht persönlichen E-Kontos müssen die folgen  -  den identifizierenden Daten erfasst werden:  a)  juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts: Fir  -  ma oder Name, Rechtsform, Sitz;  b)  juristische Personen des öffentlichen Rechts: Name und bei Zweck  -  verbänden, öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Anstalten mit  eigener Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Stiftungen  Rechtsform;  c)  Einzelunternehmen: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person, Personen  -  gesellschaft oder Einzelunternehmung müssen ihre Vertretungsberechti  -  gung und Identität nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird durch die Funktion, wel  -  che die natürliche Person innerhalb der juristischen Person, Personengesell  -  schaft oder Einzelunternehmung ausübt, oder durch eine schriftliche Voll  -  macht erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Identitätsnachweis erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Re  -  gierungsrat anerkannte elektronische Identität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im nicht-persönlichen E-Konto können freiwillig die folgenden Daten er  -  fasst werden:  a)  Postadresse;  b)  zusätzliche Telefonnummern;  c)  bevollmächtigte Personen;  d)  weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Benutzer-Identität (Benutzer-ID; § 17 BehöPG)
                            1  Die Verknüpfung des E-Kontos mit den entsprechenden Daten in den  Fachanwendungen   erfolgt   über  die   separate   Identity-Mapping-Anwen  -  dung (ID-Mapping-Anwendung) des Portals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der ID-Mapping-Anwendung wird eine Kopplung zwischen identifizie  -  renden Daten im E-Konto und den entsprechenden Daten in der Fachan  -  wendung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kopplung wird hergestellt, sofern identifizierende Daten im E-Konto  und die  entsprechenden Daten  in der  Fachanwendung sowie  bei Be  -  darf  weitere Daten in der Fachanwendung, die nur der Nutzerin oder dem  Nutzer bekannt sind, übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Prüfung erforderlichen Daten der Fachanwendung können  pro Fachanwendung individuell festgelegt werden. Die Kopplung kann au  -  tomatisch oder manuell erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Authentisierung (§ 18 BehöPG)
                            1  Die Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen erfolgt über die SwissID  oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertrauensstufen für die Authentisierung richten sich nach dem Qua  -  litätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten die folgenden Vertrauensstufen:  a)  Vertrauensstufe 1; diese wird mit der SwissID mit dem Level of Trust  (LoT) 0 erreicht;  b)  Vertrauensstufe 2; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 1 erreicht;  c)  Vertrauensstufe 3; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 2 erreicht;  d)  Vertrauensstufe 4; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 3 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der kantonalen Verwaltung legen die Dienststellen, bei den kantona  -  len Anstalten und den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 1  Buchstabe a und b BehöPG  1  )    legen die zuständigen Stellen für jede Ge  -  schäftsart die erforderliche Vertrauensstufe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Protokollierung (§ 19 BehöPG)
                            1  Die Protokollierung umfasst den zugreifenden Nutzer oder die zugreifen  -  de Nutzerin und den Zeitpunkt des Zugriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verlauf von Transaktionen
                            1  Das E-Konto ermöglicht einen Überblick über den Verlauf der Transaktio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)
                            1  Verlangt ein Nutzer oder eine Nutzerin die Auflösung des E-Kontos, wird  dieses spätestens nach 11 Tagen aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Auflösung werden auch alle im E-Konto gespeicherten Daten ge  -  löscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Reaktivierung eines aufgelösten E-Kontos ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Will ein Nutzer oder eine Nutzerin erneut über das Behördenportal Ge  -  schäfte tätigen, muss er oder sie ein neues E-Konto eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nutzungsbedingungen (§ 21 BehöPG)
                            1  Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet,  a)  ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren;  b)  die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu  nutzen;  c)  die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Infor  -  matiksysteme zu treffen;  d)  ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren  und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen  Zugang zu den elektronischen Identifikationsmitteln und den elek  -  tronischen Signaturen erlangen;  e)  ein sicheres Kennwort zu wähen und dieses vertraulich zu behan  -  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  116.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die Nutzer und Nutzerinnen werden in geeigneter Form über die Nut  -  zungsbedingungen und die Risiken der Nutzung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Eröffnung eines E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen  den Nutzungsbedingungen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 11 Departement (§ 24 BehöPG)
                            1  Das zuständige Departement gemäss § 24 BehöPG ist das Finanzdeparte  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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