Konkordat über die Fischerei im Murtensee
                            Konkordat   über die Fischerei im Murtensee  vom 19.  05.  2003   (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2004  )  Die Kantone Freiburg und Waadt  gestützt  auf  die  Artikel  48  der  Bundesverfassung,  45  der  Staatsverfassung  des Kantons Freiburg und 52 der Verfassung des Kantons Waadt;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und die  dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993;  vereinbaren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieses   Konkordat   dient   dazu,   die   Regelung   des   Fischereirechts,   die  Ausübung   der   Fischerei,   die   fischereiliche   Bewirtschaftung   und   die  Aufsicht über die Fischerei im Murtensee zu vereinheitlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Die    Ausübung    der    Fischerei    im    Murtensee    wird    durch    die  Bundesgesetzgebung, durch dieses Konkordat und, soweit sie   dem letzteren  nicht    widersprechen,    durch    die    besonderen    Bestimmungen    jedes  Konkordatskantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Rahmen sind die Fischer verpflichtet, sich an die Gesetzgebung  desjenigen Kantons zu halten, auf dessen Gebiet sie sich aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rä umlicher Anwendungsbereich des Konkordats
                            1   Dieses Dekret gilt für den Murtensee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grenze  zwischen  dem  See,  seinen  Zuflüssen  und  seinem  Abfluss  ist  die Verlängerung der natürlichen Seeufer. Im Zweifelsfalle wird die Grenze  durch  Schilder  gekennzeichnet,  die  vom  betreffenden  Kanton  aufgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grenzen
                            1    Für  die  Ausübung  der  Fischerei  auf  dem  See  und  die  Aufsicht  gelten  die  Kantonsgrenzen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fischereirecht
                            1    Das Fischereirecht im See ist ein Regalrecht, das den Kantonen Freiburg  und Waadt zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fischereirecht kann durch ein Patent übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Interkantonale Kommission bestimmt die Fischereiarten, für die kein  Patent benötigt wird. Sie legt fest, wer diese ausüben darf und zu welchen  Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  die  die  Bedingungen  nach  Artikel  12  Abs.  1  Bst.  c,  d  und  e  nicht  erfüllen,  ist  die  Ausübung  der  Fischereiarten,  für  die  kein  Patent  benötigt wird, nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Fischereipatente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kategorien
                            1   Es gibt folgende Patente:  a)   das Patent und das Spezialpatent, die zur Berufsfischerei berechtigen;  b)   die Patente, die zur Spo  rtfischerei berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Interkantonale Kommission bestimmt für jede Patentkategorie, wozu  sie den Inhaber des Patents berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Preis
                            a) Betrag  Die   Preise   der   Patente   werden   von   der   Interkantonalen   Kommission  festgesetzt.   Für   Personen,   die   ihren   Wohnsitz   nicht   in   einem   der  Konkordatskantone  haben,  wenn  sie  ihr  Gesuch  stellen,  kann  sie  den  Preis  um bis zu 100   % erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Verwendungszweck
                            1   Jeder Kanton behält den Ertrag der von ihm ausgestellten Patente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mindestens  die  Hälfte  diese  s  Ertrags  wird  für  die  Bewirtschaftung  des  Sees verwendet, insbesondere für seine Wiederbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Hindernisse
                            1  Die    Konkordatskantone    behalten    das    Recht,    entsprechend    der  Bundesgesetzgebung technische Eingriffe im See zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle   solcher Eingriffe ist der Kanton gegenüber dem Patentinhaber zu  keiner Entschädigung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konkordatskantone sind weder zu einer Reduktion des Patentpreises,  noch  zu  einer  Entschädigung  an  den  Fischer  verpflichtet,  wenn  der  See  durch eine Dr  ittperson verunreinigt oder die Ausübung der Fischerei durch  den Eingriff eines Dritten oder ein Naturereignis behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besonderes
                            1   Die Patente sind persönlich und unübertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  nur  während  des  Kalenderjahres  gültig,  für  das  sie    ausgestellt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Ausnahme  der  Zusatzpatente  darf  eine  Person  gleichzeitig  nur  ein  Patent besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kollektivpatente
                            Die  zuständige  kantonale  Behörde  kann  Kollektivpatente  ausstellen  und  zwar  für  die  Fälle  und  zu  den  Bedingungen,  die  von  d  er  Interkantonalen  Kommission beschlossen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausstellungsbedingungen
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nur die Personen können ein Fischereipatent erhalten, die:  a)   das   von   der   Interkantonalen   Kommission   festgesetzte   Mindestalter  erreicht haben;  b)   nic  ht  durch  Entscheid  einer  Verwaltungs  -  oder  Gerichtsbehörde  vom  Fischereirecht ausgeschlossen wurden;  c)   während  der  fünf  vorhergehenden  Jahre  nicht  wegen  Körperverletzung  oder  Ehrverletzung  einer  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Person  oder  wegen  einer  strafbaren  Handlung  gegen  die  öffentliche  Gewalt  in  der Person einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person verurteilt  wurden;  d)   während  der  fünf  vorhergehenden  Jahre  nicht  wegen  Diebstahl  oder  Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt w  urden;  e)   während   der   drei   vorhergehenden   Jahre   nicht   wegen   absichtlicher  Beschädigung  von  Grundeigentum  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verurteilt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)    ihren    Statistikbogen    oder    ihr    Kontrollheft    nach    den    von    der  Interkantonalen Kommission erlassenen Vorschriften abgegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  gegen  den  Gesuchsteller  eine  Untersuchung  wegen  absichtlicher  Übertretung  der  Fischereigesetzgebung  oder  wegen  einer  unter  Absatz  1  Bst.  c  oder  d  genannten  Übertretung  eröffnet  wurde,  wird  der  Entscheid  über   die   Erteilu  ng   des   Patentes   bis   zum   definitiven   Entscheid   der  zuständigen Verwaltungs  - oder Gerichtsbehörde aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Berufspatent
                            1   Nur die Personen können Inhaber eines Berufspatentes sein, die:  a)   mindestens 18 Jahre alt sind;  b)   die Bedingungen nach  Artikel 12 erfüllen;  c)   in einem der Konkordatskantone wohnhaft sind;  d)   sich verpflichten, die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und als  Hauptberuf auszuüben, d. h. als Beruf, der ihnen mindestens 50   % ihrer  Netto  -Berufserlöse einbringt;  e)   kein  gültiges   Berufsfischereipatent   für   andere   Gewässer   als   den  Murtensee besitzen;  f)    aufgrund  der  Ergebnisse  einer  von  der  Interkantonalen  Kommission  organisierten  oder  von  ihr  als  gleichwertig  anerkannten  Prüfung  über  die nötigen beruflichen Fähigkeiten verf  ügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Interkantonale   Kommission   kann   eine   Altersgrenze   für   die  Ausstellung oder Erneuerung eines Berufspatents festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die     Interkantonale     Kommission     kann     im     Falle     ungünstiger  Fischereibedingungen  gewisse  Abweichungen  von  der  in  Absatz  1  Bst.  d  getroffenen Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Inhaber  eines  Berufspatents  kann  jederzeit  verpflichtet  werden,  eine  Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde vorzuweisen, die belegt, dass  er die Bedingungen nach Absatz 1 Bst. d erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wenn  der  Inhaber  eines  Beru  fspatentes  stirbt,  so  kann  sein  Ehegatte  es  vorläufig weiterbenutzen, wenn er:  a)   die  Absicht  hat,  den  Betrieb  selbst  zu  übernehmen,  und  wenn  er  die  Bedingungen  nach  Absatz  1  erfüllt;  dieses  Recht  erlischt,  falls  der  Betroffene die Berufsprüfung nach Absat  z 1 Bst. f nicht innert 2 Jahren  nach dem Tod des Patentinhabers besteht;  b)   ein   mindestens   15  -jähriges   Kind   hat,   das   den   Betrieb   mit   seiner  Zustimmung selbst übernehmen will und die Bedingungen nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erfüllt; in diesem Fall muss das Kind die Beruf  sprüfung nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. f so schnell wie möglich ablegen; die Interkantonale Kommission  legt  das  Datum  der  Prüfung  fest.  Besteht  es  die  Prüfung,  so  bleibt  der  überlebende  Ehegatte  Patentinhaber,  und  das  Kind  wird  zum  Gehilfen  im  Sinne  von  Artikel  21,  b  is  es  nach  Vollendung  des  18.  Altersjahres  von Amtes wegen selbst zum Patentinhaber wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Im  Falle  von  vollständiger  Invalidität  des  Patentinhabers  gelten  die  Bestimmungen von Absatz 5 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Berufsprüfung
                            1    Die  Interkantonale  Kommission  legt  fest,  welche  Bereiche  Gegenstand  der  in  Artikel  13  Abs.  1  Bst.  f  vorgesehenen  Prüfung  sind  und  unter  welchen Bedingungen die Prüfung als bestanden gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Ausnahme  des  in  Artikel  13  Abs.  5  vorgesehenen  Falles  sind  nur  Personen bis zur Vollendung des 50. Altersjahres zur Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Interkantonale   Kommission   kann   die   Ausbildungsbedingungen  festlegen, die für die Zulassung zur Prüfung erford  erlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 d) Spezialpatent
                            1   Personen, die gleichzeitig:  a)   während mindestens fünf Jahren Inhaber eines Berufspatens waren;  b)   eine  AHV  -Rente  oder  eine  volle  IV  -Rente  beziehen,  wenn  sie  das  Patent lösen;  c)   die Bedingungen nach Artikel   13 Abs. 1 Bst. b, c und e erfüllen,  können  ein  Spezialpatent  erwerben,  das  sie,  sofern  die  Interkantonale  Kommission  nichts  anderes  bestimmt,  dazu  berechtigt,  bis  zur  Hälfte  der  für   das   Berufspatent   vorgesehenen   Netze,   Reusen   und   Schweb  -   oder  Setzschnüre  sowie  die  anderen  Fischereigeräte,  die  die  Inhaber  dieses  Patents benützen können, zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bestimmungen   dieses   Konkordats,   die   für   die   Inhaber   eines  Berufspatents   gelten,   gelten   sinngemäss   auch   für   die   Inhaber   dieses  Spezialpatents,  die  sich  jedoch  nich  t  durch  einen  Dritten  ersetzen  lassen  oder die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausstellungsverfahren
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Patente werden vom Wohnsitzkanton des Gesuchstellers ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  der  Gesuchsteller  eines  Sportfi  schereipatents  seinen  Wohnsitz  in  keinem  der  beiden  Konkordatskantone  hat,  wird  das  Patent  von  dem  Kanton ausgestellt, an den sich der Gesuchsteller wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Beschränkung der Anzahl Berufspatente
                            1     Die   Interkantonale   Kommission   legt   fest,   wie   vie  le   Berufspatente  höchstens  ausgestellt  werden  können,  wobei  sie  dafür  sorgt,  dass  eine  nachhaltige   Bewirtschaftung   des   Fischbestands   und   die   Erhaltung   des  Lebensraums   gewährleistet   sind.   Für   den   ganzen   See   dürfen   jedoch  höchstens fünf Berufspatente ausgest  ellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Inhaber  eines  Berufspatents  haben  Anspruch  auf  die  Erneuerung  des  Patents  von  einem  Jahr  auf  das  nächste,  es  sei  denn,  sie  erfüllen  die  Bedingungen nach Artikel 12 und 13 nicht länger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  der  Inhaber  eines  Berufspatents  die  Fischerei    während  mehr  als  zwei  Jahren  nicht  mehr  ausübt,  wird  davon  ausgegangen,  dass  er  auf  das  Patent verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Falls    die    Interkantonale    Kommission    aufgrund    einer    günstigen  Entwicklung des Fischbestandes und der biologischen und wirtschaftlichen  Verhältnisse     beschliesst,   ein   zusätzliches   Berufspatent   zu   vergeben,  schreibt   sie   es   durch   Veröffentlichung   im   Amtsblatt   und   in   einer  Tageszeitung jedes Konkordatskantons aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Wenn   mehrere   Kandidaten   die   Bedingungen   erfüllen,   vergibt   die  Interkantonale  Kommission  da  s  Patent  nach  den  Kriterien,  die  sie  zuvor  aufgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Wenn  ein  Fischer,  dem  ein  neues  Berufspatent  gewährt  wurde,  seine  Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Ausstellung des Patents nicht  aufgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass er dara  uf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Administrative Massnahmen
                            a) Patententzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Patent wird vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen:  a)   wenn  ein  Tatbestand,  der  seine  Verleihung  ausschliesst,  eintritt  oder  nachträglich  zur  Kenntnis  der  mit  dem  Vollzug  dieses  K  onkordats  beauftragten Behörde gelangt;  b)   unter    den    von    der    Interkantonalen    Kommission    festgesetzten  Bedingungen,  wenn  während  der  Ausübung  der  Fischerei  Vergehen  gegen die Fischereigesetzgebung sowie gegen die Gesetzgebungen über  den Tierschutz und die U  mwelt begangen wurden;  c)   im Falle des Entzugs des Fischereirechts durch eine Verwaltungs  -  oder  Gerichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton,  der  das  Patent  entzogen  hat,  ist  in  keinem  Fall  zur  ganzen  oder teilweisen Rückerstattung des Betrages verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Vorübergehende Beschlagnahmung
                            1    Das  Patent  wird  von  dem  Kanton,  der  es  ausgestellt  hat,  vorübergehend  und  bis  zum  endgültigen  Abschluss  des  Rechtsverfahrens  beschlagnahmt,  wenn  eine  Str  afuntersuchung  wegen  einer  Übertretung  nach  Artikel  12  Abs.   1 Bst. c oder d eingeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  eine  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragte  Person  jemanden  bei  einer   Übertretung   der   Fischereigesetzgebung   auf   frischer   Tat   ertappt,  beschlagnahmt sie das Patent vorübergehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Interkantonale Zusammenarbeit
                            1     Der   Konkordatskanton,   in   dem   gefischt   wird,   meldet   dem   anderen  Konkordatskanton  jede  Handlung,  die  den  Entzug  des  Patents  zur  Folge  haben   könnte,   sowie   jede   weitere   gegen   einen   Fischer   zu   treffende  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  gelten  die  kantonalen  Bestimmungen  über  den  Datenschutz  und den Informationsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPTIEL  Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gehilfen
                            1    Die  Inhaber  eines  Berufspatents  sind  berechtigt,  Hilfe  von  Dritten  in  Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 kein Patent erhalten können  oder  denen  das  Fischereirecht  oder  ein  Patent  aufgrund  von  Artikel  18  Abs.   1 oder Artikel 19 entzogen wurde, dürfen nicht als Gehilfen arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gehilfe  darf  nur  in  Anwesenheit  des  Patentinhabers  und  auf  dessen  Schiff fischen; er kann jedoch allein fischen, wenn:  a)   er beim Ehegatten eines verstorbenen oder vollinvaliden Inhabers eines  Be  rufspatents angestellt ist, der den Betrieb selbst übernommen hat und  die Berufsprüfung nach Artikel 13 Abs. 1 Bst. f noch nicht abgelegt hat;  dafür  ist  jedoch  die  Bewilligung  des  Kantons  erforderlich,  der  das  Patent ausgestellt hat;  b)   es   sich   um   das   Kind     des   Ehegatten   eines   verstorbenen   oder  vollinvaliden  Inhabers  eines  Berufspatents  handelt,  das  sich  in  der  Situation nach Artikel 13 Abs. 5 Bst. b oder Abs. 6 befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vertretung
                            1      Die    Inhaber    des    Berufspatents    können    sich    beim    Setzen    der  Fischereigeräte jederzeit gegenseitig vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  sie  eine  Bewilligung  des  Fischereidienstes  des  Kantons,  der  das  Patent  ausgestellt  hat,  haben,  können  sie  sich  zudem  von  einer  Person  vertreten  lassen,  die  die  Bedingungen  nach  Artikel  12  erfüllt,  der  das  Fis  chereirecht  oder  das  Patent  gemäss  Artikel  18  Abs.  1  nicht  entzogen  oder  deren  Patent  gemäss  Artikel  19  nicht  beschlagnahmt  wurde  und  die  über ausreichende berufliche Fähigkeiten verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vertretung ist jedoch zeitlich beschränkt:  a)   auf  höchstens  4  Wochen  unter  normalen  Umständen;  die  Bewilligung  wird für mindestens eine Woche ausgestellt;  b)   bei Militärdienst auf die Dauer dieses Dienstes;  c)   bei Krankheit auf 360 aufeinander folgende Tage;  d)   bei    Unfall    bis    zu    dem    Tag,    an    dem    die    eidgenössische  Invalidenversicherung  Leistungen  erbringt,  höchstens  jedoch  auf  360  aufeinander folgende Tage;  e)   in  anderen  Fällen  höherer  Gewalt  wird  die  Dauer  von  der  zuständigen  Behörde des betreffenden Kantons festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Verstösst   der   Vertreter   eines   Inhabers   des   Be  rufspatents   gegen   die  Fischereigesetzgebung, so kann der zuständige Kanton die Bewilligung für  die Vertretung sofort entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Geräte
                            Die  Interkantonale  Kommission  bestimmt  für  jede  Patentkategorie  die  erlaubten  Fanggeräte  und  Fangmethoden  und  die    Beschaffenheit  und  die  Verwendungsart der Fanggeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Fischereizeiten
                            Die  Interkantonale  Kommission  setzt  die  Zeiten,  die  Tage  und  die  Uhrzeit  fest,  während  denen  die  verschiedenen  Fischereiarten  ausgeübt  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schongebiete
                            Die In  terkantonale Kommission legt fest, wo die Fischerei verboten ist. Sie  kann Gebiete zu Schongebieten erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Uferbegehungsrecht
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Fischer  sind  berechtigt,  das  Seeufer  zu  begehen  und  sich  dort  aufzuhalten.  Die  Interkantonale  K  ommission  kann  jedoch  für  gewisse  Abschnitte Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausübung dieses Rechts darf nicht durch Einzäunungen, Verbote oder  private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren  Nebenanlagen   eindringen;   sie   haften   gemäss   Bundesrecht   für   die   an  fremdem Eigentum angerichteten Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Ausnahmen
                            Die  Eigentümer,  Mieter  und  Pächter  von  Grundstücken  können  von  der  zuständigen  kantonalen  Be  hörde  von  den  Auflagen  nach  Artikel  26  befreit  werden,   wenn   sie   nachweisen,   dass   diese   für   sie   schwere   Nachteile  darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schutz der Fische
                            1    Die  Interkantonale  Kommission  setzt  für  gewisse  Fisch  -  und  Krebsarten  eine Schonzeit fest, während der sie nicht gefangen werden dürfen; sie setzt  auch die Fangmindestmasse fest, die sie für den Fang erreichen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Fangzahl beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Fang von bedrohten Arten verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlässt Vorschriften darüber, was mit den Fischen geschehen soll, die  während ihrer Schonzeit gefangen wurden oder das Fangmindestmass noch  nicht erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Fischqualität
                            1   Sofern sie nicht durch das schlechte Wetter oder durch eine andere höhere  Gewalt  daran  gehindert  werden,  müssen  die  Patentinhaber  ihre  Netze,  Reusen  und  Schweb  -  oder  Setzschnüre  innerhalb  einer  Frist  heben,  die  gewährleistet,  dass  die  Fische  oder  Krebse  i  n  gutem  Zustand  gefangen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Interkantonale Kommission setzt diese Frist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Statistik
                            1   Die Patentinhaber sind verpflichtet, den ihnen abgegebenen Statistikbogen  und gegebenenfalls das Kontrollheft gewissenhaft auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auskü  nfte  werden  nach  den  kantonalen  Datenschutzbestimmungen  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu  diesem Artikel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Behinderung der Fischerei
                            1    Es  ist  verboten,  die  Ausübung  der  Fischerei  zu  behindern,  insbesondere  indem:  a)   Gegenstände    oder    Stoffe,    die    die    Fische    vertreiben    oder    die  Fischereigeräte beschädigen, in den See oder seine Zuflüsse eingebracht  werden;  b)   ein   Wasserfahrzeug   an   einem   schwimmenden   Kennzeichen   eines  Fischers  vertäut  oder  an  einem  Netz  oder  an  einer  Reuse  verankert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige kantonale Behörde kann die Eigentümer im See versenkter  Objekte, insbesondere Wracks, dazu verpflichten, diese zu entfernen, wenn  sie die Fischerei behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPTIEL  Bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wiederbevölk erung des Sees
                            a) Tätigkeit des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskantone  sorgen  für  die  Wiederbevölkerung  des  Sees  und  betreiben selbst oder beaufsichtigen die notwendigen Fischzuchtanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   koordinieren   ihre   Tätigkeit   entsprechend   der   Entwicklung   der  Wiede  rbevölkerung und der Fischerei im See.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Mit   der   Bewilligung   der   Interkantonalen   Kommission   können   die  amtlichen    Dienststellen    der    Konkordatskantone    für    die    Fischzucht  bestimmte  Sonderfischfänge  durchführen  und,  ganz  allgemein,  von  den  Bestimmungen          dieses          Konkordats          und          von          seinen  Ausführungsbestimmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Eier  und  Brütlinge,  die  bei  den  für  die  Fischzucht  bestimmten  Fischfängen    gewonnen    werden,    werden    in    der    Regel    für    die  Wiederbevölkerung des Sees und seiner Zuflüsse verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) F onds für die fischereiliche Bewirtschaftung
                            1    Der  Fonds  für  die  fischereiliche  Bewirtschaftung  des  Murtensees  wird  gespeist durch:  a)   den gemäss den Bestimmungen in Artikel 8 für die Wiederbevölkerung  bestimmten Anteil am Patenterlös;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   den Erlös aus den beschlagnahmten Fischen und Fischereigeräten;  c)   die von der Interkantonalen Kommission festgesetzten Sonderabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Fonds wird vom Kanton Freiburg verwaltet, der den Kanton Waadt  jährlich über dessen Stand informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Mitarbeit der Patentinhaber
                            1  Die     Patentinhaber     sind     verpflichtet,     auf     Anordnung     eines  Fischereiaufsehers mitzuwirken bei den:  a)   von einem Konkordatskanton vorgenommenen Fischzuchtarbeiten;  b)   zum Schutze des Fischbestandes getroffenen Sondermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Entschäd  igung  kann  von  dem  Kanton  gewährt  werden,  dem  der  Fischereiaufseher untersteht, der die Mithilfe angefordert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 d) Einsetzen, Fang und Verwendung von Wassertieren
                            1     Das   Einsetzen   von   Fischen,   Krebsen   oder   Fischnährtieren   im   See  unterliegt der Bew  illigung des zuständigen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Fang  und  die  Verwendung  von  Fischnährtieren  und  Köderfischen  ist  nur den Inhabern von für den See gültigen Fischereipatenten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wirtschaftliche Massnahmen
                            Die  Interkantonale  Kommission  kann  die  von  de  n  Konkordatskantonen  getroffenen  technischen  oder  finanziellen  Massnahmen  koordinieren,  die  den  Absatz  der  von  den  Inhabern  des  Berufspatents  im  See  gefangenen  Fische fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Berufsbildung
                            Die  Interkantonale  Kommission  kann  die  notwendigen  Massnah  men  zur  Verbesserung der Berufsbildung der Inhaber eines Berufspatents treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Wissenschaftliche Forschung
                            Die   Konkordatskantone   können,   im   Rahmen   der   Bundesgesetzgebung,  Ausnahmen   von   den   Bestimmungen   dieses   Konkordats   und   dessen  Ausführungsbesti  mmungen     gestatten,     um     die     Durchführung     von  wissenschaftlichen Arbeiten zu erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Fischereiaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Ernennung und Ausbildung der mit der Fischereiaufsicht
                            beauftragten Personen  Jeder Konkordatskanton bezeichnet die mit der Aufsicht über die Fischerei  im See beauftragten Personen und sorgt für ihre technische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rechte und Pflichten der mit der Fischereiaufsicht beauftragten
                            Personen  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle  Widerhandlungen   gegen   die   Gesetze   über   die   Fischerei,   über   den  Wasserbau und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten,  der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu  ergreifen,  um  den  Tatbestand  festzustellen,  die  Schuldigen  ausfindig  zu  machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben namentlich das Recht, jederzeit:  a)   Fischer  ohne  Fischereipatent  aufzufordern,  ihnen  zwecks  Feststellung  der Identität auf den nächsten Kantons  - oder Gemeindepolizei  posten zu  folgen;  b)   die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangergebnisse vorzuweisen;  c)   den  Inhalt  von  Körben,  Taschen  und  anderen  Behältern  zur  Aufnahme  von Fischen zu überprüfen;  d)   von  den  Fischern  zu  verlangen,  verdächtig  scheinende  Geräte  in  ihr  er  Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;  e)   in  Abwesenheit  der  Fischer  die  als  verboten  vermuteten  und  nicht  entsprechend den gültigen Vorschriften mit dem Kennzeichen oder der  Marke versehenen Geräte zu heben;  f)    die Fischer zum Anlegen zu zwingen;  g)   Boote,     Fahrzeuge,     Fischkasten,     Kühlanlagen,     Geschäfts  -  und  Lagerräume  jeder  Art,  die  Fischern,  Gastwirten  und  Fischhändlern  gehören, zu besichtigen;  h)   in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;  i)    Fischereipatente  im  Falle  von  Übertretung  durch  ih  ren  Inhaber  zu  entziehen;  j)    verbotene  Fischereigeräte  sowie  widerrechtlich  gefangene  Fische  zu  beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   beschlagnahmten   Fische   werden   gemäss   den   Vorschriften   der  Kantonsbehörden,   denen   die   Person   untersteht,   die   diese   Massnahme  ergriffen hat,   sofort verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Personen  dürfen  nur  dann  Gewalt anwenden, wenn die ergriffene Person Widerstand leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Bestimmungen  über  die  Unverletzlichkeit  des  Hausfriedens  bleiben  für die nicht unter Absatz 2 Bst  . g und h genannten Räume vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 b) Interkantonale Zusammenarbeit
                            1    Die  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Personen  können  ihre  Arbeit  gemeinsam organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragte  Person  kann  sich  auf  festen  Boden  des    anderen    Konkordatskantons    begeben    und    dort    gemäss  Absprache   mit   den   Kollegen   aus   diesem   Kanton   Amtshandlungen  vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 c) Nacheile
                            1    Im  Dringlichkeitsfall  ist  es  den  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Personen   gestattet,   einem   Verdächtig  en   oder   einem   Delinquenten   auf  festem  Boden  des  anderen  Konkordatskantons  zu  folgen  und  dort  alle  Massnahmen zu ergreifen, die in diesem Konkordat vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, die von der Nacheile  Gebrauch machen,   dürfen ihre Waffen bei sich behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  haben  die  zuständigen  Behörden  des  anderen  Kantons  baldmöglichst  zu benachrichtigen; diese haben ihrerseits Unterstützung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 d) Amtsgeheimnis
                            1   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle  ihre   Amtshandlungen   und   alle   Angelegenheiten,   von   denen   sie   in  Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, geheim zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Pflicht besteht auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Kantone, denen sie unterstehen, bezeichnen die Behörde, die sie von  der Geheimhaltungspflicht entbinden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verpflichtungen des Patentinhabers
                            Die  Fischer  sind  verpflichtet,  das  Patent  und  einen  Identitätsausweis  bei  sich  zu  tragen  und  sie  a  uf  Verlangen  einer  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Person  oder  dem  Eigentümer,  dem  Mieter  oder  dem  Pächter  des Grundstückes, auf dem sie gehen oder fischen, vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit
                            Die Konkordatskanto  ne treffen die nötigen Massnahmen zur Überwachung  des Fischverkaufs während der Schonzeit.  KAPITEL 6  Ausführung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Interkantonale Kommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Interkantonale  Kommission  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Fischerei  im  See  aus;  sie  setzt  sich  zusammen  aus  den  Mitgliedern  der  Staatsräte  beider Konkordatskantone, die für die Fischerei zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  ihrer  Mitglieder  kann  sich  von  einem  oder  mehreren  Experten  begleiten  lassen,  insbesondere  von  einem  Mitglied  der  fü  r  die  Fischerei  zuständigen Dienststelle im Kanton, den es vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jeder  Konkordatskanton  führt  abwechslungsweise  für  drei  Jahre  den  Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Sekretariat  der  Kommission  wird  vom  Kanton,  der  den  Vorsitz  innehat, geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 b) Einberufung
                            1     Die   Interkantonale   Kommission   tritt   mindestens   einmal   jährlich   im  Kanton, der den Vorsitz innehat, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie wird vom Vertreter des Kantons, der den Vorsitz innehat, einberufen  und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 c) Zuständigkeiten
                            1   Die Interkantonale Kommission   erlässt die Ausführungsbestimmungen zu  diesem Konkordat nach Anhören der interessierten Kreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 d) Inkrafttreten der Beschlüsse
                            Die  Beschlüsse  der  Interkantonalen  Kommission  können  bei  den  Fischern  als  bekan  nt  vorausgesetzt  und  ihnen  deshalb  entgegengehalten  werden,  wenn sie:  a)   im   Amtsblatt   des   Konkordatskantons,   auf   dessen   Gebiet   sie   sich  befinden, veröffentlicht wurden;  b)   ihnen  mangels  einer  Veröffentlichung  durch  Rundschreiben  oder  auf  jede andere Weise persönlich mitgeteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Konsultativkommission
                            1  Die    Interkantonale    Kommission    ernennt    für    drei    Jahre    eine  Konsultativkommission,    die    sich    aus    Vertretern    der    verschiedenen  Fischergruppen  zusammensetzt  und  nach  den  von  der  Interkantonalen  Kommi  ssion bestimmten Modalitäten arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die       Konsultativkommission       nimmt       Stellung       zu       den  Ausführungsbestimmungen, die die Interkantonale Kommission zu erlassen  beabsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeiten der für die Fischerei zuständigen Dienststellen
                            1    Die  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststellen  der  Konkordatskantone  sind beauftragt, nach Anhören der betroffenen Fischereiorganisationen:  a)   festzulegen,  in  welcher  Wassertiefe  die  Fischereigeräte  gesetzt  werden  dürfen,   falls   die   Ausführungsbestimmungen   des   Konkordats   dies  vorsehen;  b)   den Fischfang für die Zucht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen  dieses Konkordats zu organisieren;  c)   in    dringenden    Fällen    provisorische    Ausführungsmassnahmen    zu  ergreifen,  die  gegebenenfalls  von  den  Ausführungsbestimmungen  der  Interkantonalen   Kommission   abweichen   können,   jedoch   lediglich  während  5  Wochen  Gültigkeit  haben,  sofern  sie  nicht  von  dieser  Kommission genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  der  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststellen  müssen  einstimmig gefasst werden.  Art  . 52  Kantonale Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die Dienststellen,  die  mit  dem  Vollzug  dieses  Konkordats  beauftragt  sind;  sie  regeln  das  Verfahren, das sie befolgen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  dieser  Behörden  und  Dienst  stellen  können  gemäss  den  von  den  Kantonen  erlassenen  Vorschriften  Gegenstand  einer  Beschwerde  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vollzug der Entscheide
                            1    Jeder  rechtskräftig  gewordene  Verwaltungsentscheid,  der  aufgrund  der  Gesetzgebung  über  die  Fischerei  im  See  gefasst  wurde,    ist  im  anderen  Konkordatskanton vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   eine   Behörde   oder   Dienststelle   einen   Entscheid   gefasst   hat,  übernimmt  der  Kanton,  dem  sie  angehört,  die  durch  den  Vollzug  des  Entscheides entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Übertretungen
                            a) Haft oder Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerhandlungen    gegen    dieses    Konkordat    und    die    von    der  Interkantonalen     Kommission     erlassenen     Ausführungsbestimmungen  werden mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit diesen Strafen wird ausserdem bestraft, wer:  a)   ein  schwimme  ndes  Kennzeichen  im  Wasser  belässt,  das  nicht  zur  Bezeichnung eines Fischereigerätes dient;  b)   an einem Fischereigerät oder an dem schwimmenden Kennzeichen, mit  dem  es  versehen  ist,  eine  Marke  anbringt,  die  nicht  der  Identität  des  Inhabers entspricht;  c)   ein  Fischereigerät,  das  einem  Dritten  gehört,  unbefugterweise  setzt,  hebt oder verlegt;  d)   sich     mit     einem     verbotenen     Fischereigerät     oder     mit     einem  Fischereigerät, das er zu verwenden nicht berechtigt ist, oder mit einer  grösseren         Anzahl         von         Geräten,         als         dur  ch         die  Ausführungsbestimmungen  dieses  Konkordats  bewilligt  wird,  in  einem  Wasserfahrzeug   befindet,   ausser   es   handelt   sich   um   trockenes  Ersatzmaterial;  e)   dem  Befehl  oder  der  Aufforderung  einer  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Person,  der  in  seinen  Zuständigkeitsgrenzen  amtet,  nicht  nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   über   die  Übertretungen  sind  auf  dieses  Konkordat  anwendbar.  Die  Fahrlässigkeit,  der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 b) Nebenstrafen
                            1     In   den   von   der   Bundesgesetzgebung   vorgesehenen   Fällen   und   im  vorgeschriebenen  Ausmass  verfügt  die  Gerichtsbehörde  das  Verbot  der  Fischereiausübung, die Herausgabe des durch die Widerhandlung erlangten  Vermögensvorteils     sowie     die     Beschlagnahme     der     widerrechtlich  gefangenen Fische, des Ertrages aus deren Verwertung und der verbotenen  Fischereigeräte, die verwendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   gesetzliche   und   administrative   Entzug   des   Fischereirechtes   ist  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Zuständige Behörden und Verfahren
                            1    Widerhandlungen  gegen  dieses  Konkordat  werden  nach  dem  Verfahren,  das    von    jedem    Konkordatskanton    festgelegt    wurde,    verfolgt    und  abgeurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   über   die  materielle  und  örtliche  Zuständigkeit  und  über  die  Rechtshilf  e  gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Vollzug der Entscheide
                            1  Jeder     rechtskräftig     gewordene     Entscheid,     der     aufgrund     der  Fischereigesetzgebung   für   den   See   gefasst   wurde,   ist   im   anderen  Konkordatskanton vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vollzug  erfolgt  zugunsten  des  Kantons,  dem    die  Behörde  angehört,  die den Entscheid gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten werden von diesem Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Mitteilungen
                            Die   Gerichtsbehörden   der   Konkordatskantone   teilen   der   zuständigen  kantonalen  Verwaltungsbehörde  die  Urteile  mit,  die  eine  administr  ative  Massnahme nach sich ziehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Beschlagnahme von Objekten, wenn keine Person verfolgt oder
                            verurteilt werden kann  Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden  die verbotenen Fischereigeräte sowie die widerrech  tlich gefangenen Fische  oder   der   Ertrag   aus   deren   Verwertung   durch   die   von   dem   Kanton  bezeichnete   Behörde   eingezogen,   dem   die   mit   der   Fischereiaufsicht  beauftragte  Person  untersteht,  die  die  Beschlagnahme  vorgenommen  hat;  der Erlös geht an diesen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Objekte
                            Bei  Beschlagnahme  wird  der  Erlös  aus  der  Verwertung  der  widerrechtlich  gefangenen Fische und der verbotenen Fischereigeräte für die fischereiliche  Bewirtschaftung des Sees verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Überga  ngs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Vor Inkrafttreten des Konkordats eingetretene Tatsachen
                            Bei der Anwendung dieses Konkordats werden berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   der    von    einer    Verwaltungs  -    oder    Gerichtsbehörde    vor    seinem  Inkrafttreten verhängte Entzug des Fischereirechts;  b)   Strafurteile,   die   vor   diesem   Datum   gefällt   wurden,   und   andere  Tatsachen, die sich vor diesem Datum ereignet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Aufhebung
                            Das  Konkordat  vom  14.  Dezember  1979  über  die  Fischerei  im  Murtensee  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Inkrafttre ten
                            Dieses Konkordat tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Kündigung
                            Dieses    Konkordat    kann    von    jedem    Kanton    auf    das    Ende    eines  Kalenderjahres  durch  Benachrichtigung  des  anderen  Kantons  mindestens  zwölf Monate im Voraus gekündigt werden.  Genehmigung  Di  e  Artikel  3,  6,  14,  23  bis  29  und  63  dieses  Konkordates  sind  vom  Eidgenössischen    Departement    für    Umwelt,    Verkehr,    Energie    und  Kommunikation am 16.1.2004 genehmigt worden.  Beitritt  durch Dekret vom 8.10.2003  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  9.05.200  3  Erlass  Grunderlass  0  1.01.2004  2  003_128  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  1  9.05.2003  0  1.01.  2004  2  003_128