Gesundheitsgesetz
                            Gesundheitsgesetz (GesG)  Vom 21. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Abs.  1, §  110 und §  111 der Kantonsverfassung vom 17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziele
                            1  Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstel  -  lung der Gesundheit der Bevölkerung unter Wahrung der Würde, Selbstbestim  -  mung und Integrität des Individuums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es zielt darauf ab, die Einwohner und Einwohnerinnen zur Erhaltung und  Stärkung  ihrer Gesundheit zu befähigen  und  für die Gesundheit günstige  Lebensbedingungen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es fördert das Verantwortungs-, Kosten- und Qualitätsbewusstsein der im  Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es regelt die Medizinal- und Gesundheitsberufe in der Human- und Veterinär  -  medizin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Massnahmen
                            1  Der Kanton richtet seine Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der  Gesundheit nach international oder gesamtschweizerisch anerkannten Stan  -  dards und Vorgehensweisen; er kann auch eigene Strategien entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beobachtet den Gesundheitszustand seiner Bevölkerung und informiert re  -  gelmässig darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit geeigne  -  ten Massnahmen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen (LRV 2007/151). Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. April 2008.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vollzug
                            1  Der Kanton vollzieht dieses Gesetz, sofern nicht ausdrücklich die Gemeinden  als zuständig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bund, mit ande  -  ren Kantonen, mit den Gemeinden und mit dem grenznahen Ausland zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes beiziehen  und ihnen Aufgaben übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesundheitsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
                            1  Die zuständige Direktion (kurz: Direktion) ist Vollzugs- und Aufsichtsbehörde  des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gemeinden ist der Gemeinderat Vollzugs- und Aufsichtsbehörde, so  -  weit nicht durch ein Gemeindereglement eine andere Behörde für zuständig er  -  klärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit  und in Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes die notwendigen In  -  spektionen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden verfügen über ein geeignetes System  zur Qualitätssicherung von technischen Anwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Gesundheitsdienste
                            1  Gesundheitsdienste der Direktion sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Amt für Gesundheit, insbesondere mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kantonszahnärztin oder dem Kantonszahnarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, insbesondere  mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ständige Kommissionen
                            1  Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgabengebiete Kommissionen bil  -  den. Er regelt die Zusammensetzung, die Wahl und die Tätigkeit der Kommis  -  sionen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen beraten und unterstützen den Regierungsrat, die Direktion  und die Gesundheitsdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie treffen Ent  -  scheide, soweit sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann gemeinsame Kommissionen mit anderen Kantonen  vorsehen und die entsprechenden Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Medizinal- und Gesundheitsberufe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung *
                            1  Jede Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, die aufgrund der für sie  erforderlichen Ausbildung und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufs fällt,  der in diesem Gesetz geregelt ist, darf nur von Personen erbracht werden, die  durch eine Bewilligung der Direktion zur Ausübung dieses Berufs berechtigt  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation
                            1  Eine Bewilligung nach §  7 benötigt auch, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leistungen mit Mitteln der Telekommunikation vom Kanton Basel-Land  -  schaft aus anbietet, auch wenn sich die Patientinnen und Patienten nicht  im Kanton aufhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Dienstleistungen, welche mit Mitteln der Telekommunikation von ausser  -  halb des Kantons Basel-Landschaft angeboten werden, im Kanton an ei  -  ner Verkaufsstelle oder einer ähnlichen Einrichtung der Öffentlichkeit zu  -  gänglich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht
                            1  Die Bewilligung ist gesundheitspolizeilicher Natur und berechtigt nur zur Er  -  bringung von Leistungen zu Lasten der Sozialversicherungen, wenn dies vom  Bundesrecht vorgesehen ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Meldepflichtige Tätigkeiten
                            1  Von der Bewilligungspflicht ausgenommen, jedoch einer Meldepflicht unter  -  stellt sind Personen, die:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  über eine ausländische Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine  bewilligungspflichtige Tätigkeit in Anwendung des bilateralen Abkommens  vom 21.  Juni  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft  einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten  andererseits über die Freizügigkeit während höchstens 90  Arbeitstagen  pro   Kalenderjahr   als   Dienstleistungserbringer   im   Kanton   Basel-Land  -  schaft ausüben;  a  bis  .  *  über   eine   ausserkantonale   Berufsausübungsbewilligung   verfügen   und  eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90  Arbeitstagen  pro   Kalenderjahr   als   Dienstleistungserbringer   im   Kanton   Basel-Land  -  schaft ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über   eine   ausserkantonale   Berufsausübungsbewilligung   verfügen   und  eine   bewilligungspflichtige   Tätigkeit   im   Kanton   Basel-Landschaft   aus  -  üben, ohne eine Geschäftsniederlassung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Berufsaus  -  übungsbewilligung eines Nachbarkantons verfügen und von ihrer dortigen Nie  -  derlassung aus Hausbesuche im Kanton Basel-Landschaft durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der jeweiligen Berufskategorie  anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäss auch für meldepflichtige Tä  -  tigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Meldeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Tätigkeit unter Aufsicht einer Fachperson mit Bewilligung zur
                            fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einer Bewilligung der Direktion bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztin  -  nen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte für die Beschäfti  -  gung von Assistentinnen und Assistenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten für die  Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Assistentinnen und Assistenten üben die Tätigkeit für eine befristete Zeit zur  Vervollständigung ihrer Weiterbildung aus. Die Tätigkeit erfolgt unter der per  -  sönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin  oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner  Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  0.142.112.681  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen. Er kann dabei die Zahl  der  unter Aufsicht  tätigen Personen, welche eine fachlich eigenverantwortlich  tätige Person beaufsichtigen darf, begrenzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gesundheitsschutz bei nicht bewilligungspflichtigen Tätigkei -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion kann auch Personen und Institutionen, die nicht bewilligungs  -  pflichtige Tätigkeiten ausüben, beaufsichtigen und die zum Schutz der Ge  -  sundheit erforderlichen Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für solche Tätigkeiten Vorschriften über die Berufs  -  ausübung erlassen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Erteilung, Entzug und Einschränkung der Bewilligung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in  eigener fachlicher Verantwortung  ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung  bietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  vertrauenswürdig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für die Bewilligungserteilung der in der Bundesgesetzgebung geregelten  Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe gelten die in diesen Erlassen  festgelegten Voraussetzungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abklärung der Voraussetzung nach Abs.  1  Bst.  a darf die Direktion im  Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung, Entzug oder Einschränkung ei  -  ner Bewilligung eine Begutachtung anordnen. Wird die Bewilligung aufgrund ei  -  nes Gutachtens nicht erteilt, entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen verse  -  hen, können die Kosten der Begutachtung ganz oder teilweise der betreffen  -  den Person auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem 70.  Geburtstag ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsin  -  haber verpflichtet, den Weiterbestand der Voraussetzung nach Abs.  1  Bst.  a  alle 2 Jahre durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Voraussetzung nach Abs.  1  Bst.  b ist insbesondere nicht gegeben, solan  -  ge ein Eintrag im Zentralstrafregister aus einer Straftat besteht, die im Zusam  -  menhang mit der Berufsausübung steht oder besonders verwerflich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Entzug oder Einschränkung der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre  Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die  Bewilligungsinhaberin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die berufliche Stellung missbräuchlich ausgenützt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Handlungen vorgenommen hat, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstel  -  lung nicht vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In weniger schweren Fällen kann die Bewilligung eingeschränkt oder mit Auf  -  lagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung nach diesem Gesetz kann  die Direktion bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Geset  -  zes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz folgende Disziplin  -  armassnahmen anordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Busse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung für das gan  -  ze oder einen Teil des Tätigkeitsgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Busse kann zusätzlich zu einem Entzug oder einer Einschränkung der  Bewilligung oder zu einem befristeten Verbot der Berufsausübung angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich der Verjährung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Me  -  dizinalberufegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Amtshilfe und Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Amtshilfe
                            1  Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Direktion unverzüglich  Vorfälle, die für einen Entzug oder eine Einschränkung der Bewilligung oder für  eine Disziplinarmassnahme erheblich sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  811.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Medizinal- und Gesundheits  -  fachpersonen sowie die Betriebe darf die Direktion Auskünfte von inner- und  ausserkantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden einholen und den zu  -  ständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone Meldungen erstatten  und Auskünfte erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden der Direktion, wenn  Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem  Gesetz verfügen, im Register über Erwachsenenschutzmassnahmen eingetra  -  gen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Register
                            1  Die Direktion führt ein Register derjenigen Personen, die über eine Bewilli  -  gung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, soweit ein sol  -  ches Register nicht bereits von einer Bundesbehörde geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, welche den  Bewilligungsinhalt   betreffen,   insbesondere   die   Aufgabe   der   Tätigkeit   im  Kanton, unverzüglich der Direktion zu melden. Bei einer Verletzung der Melde  -  pflicht erhebt die Direktion eine angemessene Umtriebsgebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Register kann in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Berufsausübung und Berufspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Persönliche Berufsausübung
                            1  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tä  -  tigkeit persönlich und unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszu  -  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne fachliche Tätigkeiten können an Personen delegiert werden, welche  dafür hinreichend ausgebildet sind. Als hinreichende Ausbildung gilt in der Re  -  gel   eine   Ausbildung,   welche   zur  fachlich   eigenverantwortlichen  Berufsaus  -  übung berechtigt, oder ein eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss für die  entsprechende Tätigkeit. Vorbehalten bleibt §  11 sowie die Beschäftigung von  Personen im Rahmen einer geregelten Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die delegierte Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und  fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.  Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein,  die Aufsicht auszuüben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zweigpraxen
                            1  Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann mit Bewilligung  der Direktion eine Zweigpraxis führen. Sämtliche Berufspflichten, insbesondere  die persönliche Berufsausübung und die Teilnahme am Notfalldienst, gelten  auch für die Zweigpraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Öffentliche Apotheken und Drogerien *
                            1  Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen haben die  bewilligte Tätigkeit hauptberuflich und persönlich auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen dürfen nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betrieb führen. Sie sind verpflichtet, während der Öffnungszeiten und des  Notfalldiensts anwesend zu sein, soweit nicht bei zeitlich begrenzter Abwesen  -  heit eine andere Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tä  -  tigkeit oder mit Bewilligung zur eingeschränkten Stellvertretung die Führung  des Betriebs übernimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Apothekerin, der Apotheker, die Drogistin oder der Drogist muss sich,  wenn sie oder er nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke  oder der Drogerie ist, die zur fachgerechten und gesetzeskonformen Führung  erforderliche Unabhängigkeit vertraglich zusichern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Schweigepflicht
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung und ihre Hilfspersonen wah  -  ren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anver  -  traut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind von der Schweigepflicht befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im Sinne  des Art.  321  Ziff.  2 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis ge  -  genüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gegenüber der Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Wahrnehmungen,  die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen  Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität  schliessen lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfah  -  ren medizinischer Staatshaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  gegenüber der bei medizinischen Massnahmen vertretungsberechtigten  Person gemäss Art.  378 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  gegenüber den in §  45  Abs.  2 und 3 erwähnten Bezugs- und Fachperso  -  nen während der jeweiligen Behandlungsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  gegenüber   der   für   das   Bedrohungsmanagement   zuständigen   Stelle  betreffend Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerich  -  teten Gewaltbereitschaft, wenn Gewalt konkret angedroht oder in anderer  Weise in Aussicht gestellt worden ist und die physische, psychische oder  sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Meldepflicht
                            1  Die Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren melden  aussergewöhnliche Todesfälle und schwere Körperverletzungen unverzüglich  der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Meldung darf im Interesse des Behandlungsauftrages abgesehen  werden, wenn keine Gefahr für Dritte besteht. Ist das Opfer minderjährig, ist  auf jeden Fall die zuständige Kindesschutzbehörde zu verständigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Patientendokumentation
                            1  Über jede Patientin oder jeden Patienten ist eine Patientendokumentation zu  führen, welche insbesondere über Untersuchung, Diagnose, Behandlung, Ab  -  gabe von Heilmitteln und Pflege Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren ab dem letz  -  ten Eintrag aufzubewahren. Der Regierungsrat kann längere Aufbewahrungs  -  fristen für besondere Informationen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufbewahrung der Patientendokumentation mittels elektronischer Daten  -  verarbeitung müssen die Eintragungen datiert, unabänderbar gespeichert und  jederzeit abrufbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über die Führung, Aufbewah  -  rung und Vernichtung der Patientendokumentation, insbesondere für den Fall  einer Übergabe oder Schliessung der Praxis oder des Todes der Bewilligungs  -  inhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Infrastruktur
                            1  Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an  eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für einzelne Tätigkeiten besondere Vorschriften über  die Infrastruktur erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
                            1  Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht ist der zuständigen Behör  -  de jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Daten und Unterlagen nehmen, Pro  -  ben entnehmen, Beweise sichern sowie Unterlagen und Gegenstände be  -  schlagnahmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann illegale Bekanntmachungen beseitigen sowie Praxen und Betriebe  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Werbung
                            1  Werbung für medizinische und pflegerische Dienstleistungen darf nicht irre  -  führend oder aufdringlich sein. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die nach  diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann dabei  insbesondere die Verwendung von Diplomen, Weiterbildungstiteln und Schwer  -  punkttätigkeiten in der Werbung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Notfälle, Notfalldienst
                            1  Die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und  Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, in Notfällen  Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen innerhalb ihrer Berufsorganisation für eine zweckmässige Organi  -  sation des ambulanten Notfalldienstes. Die Direktion regelt den Notfalldienst,  wenn dieser nicht anderweitig sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann sich im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen der  Direktion und der zuständigen Berufsorganisation an der Organisation des Not  -  falldienstes beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verant  -  wortung sind verpflichtet, sich persönlich am entsprechenden Notfalldienst zu  beteiligen, sofern sie von ihrer Berufsorganisation nicht von der Dienstleistung  befreit worden sind. Dies gilt auch,  wenn sie ihrer Berufsorganisation nicht  angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berufsorganisation erlässt ein Reglement über den Notfalldienst und  reicht dieses der Direktion zur Genehmigung ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * Ersatzabgabe
                            1  Die Berufsorganisation kann von Personen, die keinen Notfalldienst leisten,  eine Ersatzabgabe erheben. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die De  -  ckung der Kosten der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu CHF  6'000.– pro Jahr und orien  -  tiert sich an der Anzahl nichtgeleisteter Dienste. Sie kann bei Personen, die  aus triftigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung von Kindern  oder Erreichen einer Altersgrenze von der Dienstleistung ganz oder teilweise  befreit worden sind, angemessen reduziert werden.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Amtliche Verrichtungen
                            1  Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apo  -  theker sowie Pflegefachleute können bei Bedarf verpflichtet werden, amtsärztli  -  che, amtstierärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche  Verrichtungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen kostendeckend  fest. Er orientiert sich dabei soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Medizinalberufe *
                            1  Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in  eigener fachlicher Verantwortung in einem Medizinalberuf richten sich nach der  Bundesgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Berufe gemäss Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe *
                            1  Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in  eigener fachlicher Verantwortung in einem Gesundheitsberuf richten sich nach  der Bundesgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Drogistinnen und Drogisten
                            1  Die Bewilligung zur verantwortlichen Führung einer Drogerie wird an Perso  -  nen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistinnen  und Drogisten bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für eine Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertre  -  ter weniger hohe Anforderungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Psychologische Psychotherapie
                            1  Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur psychotherapeuti  -  schen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung richten sich nach der Bun  -  desgesetzgebung über die Psychologieberufe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die praktische psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen eines akkreditier  -  ten Weiterbildungsgangs gemäss Bundesgesetzgebung über die Psychologie  -  berufe, ist ohne Bewilligung zulässig unter der persönlichen Verantwortung und  fachlichen Aufsicht einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder ei  -  der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * Naturheilpraktik *
                            1  Die  fachlich   eigenverantwortliche  Ausübung   folgender  naturheilpraktischer  Tätigkeiten an Mensch und Tier ist bewilligungspflichtig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Traditionelle Europäische Naturheilkunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Homöopathie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Traditionelle Chinesische Medizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ayurveda-Medizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  andere naturheilpraktische Methoden, die nicht ausschliesslich der He  -  bung des Wohlbefindens dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zur  fachlich eigenverantwortlichen  naturheilpraktischen Tätig  -  keit wird an Personen erteilt, die einen eidgenössisch anerkannten naturheil  -  praktischen Ausbildungsabschluss nachweisen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Solange in einer naturheilprakti  -  schen Fachrichtung kein Ausbildungsabschluss gemäss Abs.  2 besteht sowie  während einer angemessenen Übergangsfrist zum Erwerb dieses Abschlus  -  ses, kann er vorsehen, dass die Bewilligung zur  fachlich eigenverantwortli  -  chen  naturheilpraktischen Tätigkeit auch an Personen erteilt wird, die:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  einen   anderen   naturheilpraktischen  Ausbildungsabschluss   nachweisen  können,   der   mindestens   eine   medizinische   Grundlagenprüfung   sowie  eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in der entspre  -  chenden naturheilpraktischen Fachrichtung umfasst, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die   Voraussetzungen   für   die   Erteilung   einer   Bewilligung   zur   fachlich  eigenverantwortlichen Tätigkeit in einem Medizinalberuf, als Pflegefach  -  frau oder Pflegefachmann oder als Physiotherapeutin oder Physiothera  -  peut erfüllen sowie eine ausreichende theoretische und praktische Ausbil  -  dung in der entsprechenden naturheilpraktischen Fachrichtung absolviert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * ...
§ 35 Weitere gesamtschweizerisch anerkannte Gesundheitsberufe
                            1  Die Bewilligung zur  fachlich eigenverantwortlichen  Tätigkeit in weiteren Ge  -  sundheitsberufen,   namentlich   als   Logopädin   oder   Logopäde,   Medizinische  Masseurin oder Masseur, Podologin oder Podologe, Dentalhygienikerin oder  Dentalhygieniker, als Tierphysiotherapeutin oder Tierphysiotherapeut sowie als  Tierosteopathin oder Tierosteopath wird an Personen erteilt, welche über einen  gesamtschweizerisch anerkannten Berufsabschluss verfügen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für einzelne Berufe die fachlichen Voraussetzungen  für die Erteilung der Bewilligung näher regeln und Bestimmungen über die Be  -  rufsausübung und Befugnisse erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Institutionen im Gesundheitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * Spitäler
                            1  Spitäler und Kliniken sowie deren Abteilungen und Disziplinen sind fachlich  durch Ärztinnen oder Ärzte zu führen, die eine Bewilligung nach diesem Ge  -  setz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spitäler sind berechtigt, Assistentinnen und Assistenten unter der Verant  -  wortung der Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung gemäss Abs.  1 zu beschäfti  -  gen, die mindestens über eine dem schweizerischen Hochschulstudium gleich  -  wertige Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bewilligungspflichtige Institutionen
                            1  Institutionen, welche nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige medizinische  oder pflegerische Leistungen nicht im Namen einer Inhaberin oder eines Inha  -  bers einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung erbringen, benötigen eine  Betriebsbewilligung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Spitäler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis  *  Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung nach dem Altersbe  -  treuungs- und Pflegegesetz verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung einer Bundesbehörde  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Voraussetzungen
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorg  -  fältige Berufsausübung genügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  eine fachlich verantwortliche Person gemäss Abs.  2 bezeichnet hat, wel  -  che für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verant  -  wortlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Abs.  3 und Abs.  3  bis  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  verantwortliche  Person muss die Voraussetzungen für eine Bewilligung  zur  fachlich eigenverantwortlichen  Tätigkeit nach diesem Gesetz erfüllen, wel  -  che das Tätigkeitsgebiet des Betriebs abdeckt.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung für die nachfolgend erwähnten Betriebe wird unter folgenden  besonderen fachlichen Voraussetzungen erteilt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  an Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz über die Krankenversi  -  cherung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  an medizinische Laboratorien und Blutspendedienste, wenn sie die Vor  -  aussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten der obligatorischen Kran  -  kenpflegeversicherung zu erbringen, soweit das Bundesrecht nicht etwas  Anderes vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  an Krankentransport- und Rettungsunternehmen, wenn sie über eine An  -  erkennung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebs  -  bewilligung näher regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Erteilung und den Entzug der  Bewilligungen für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung im Ge  -  sundheitsbereich sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Geltungsbereich
                            1  Die in diesem Abschnitt festgehaltenen Patientenrechte gelten für die Unter  -  suchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in öffentlichen und  privaten Spitälern, in Alters- und Pflegeheimen, in der ambulanten Kranken  -  pflege sowie bei den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur fachlich  eigenverantwortlichen Berufsausübung nach diesem Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Elementare Rechte
                            1  Jede Patientin und jeder Patient hat Anspruch auf Achtung ihrer oder seiner  Würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Patientin und jeder Patient hat das Recht auf Information und Selbstbe  -  stimmung bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a * Information
                            1  Die Patientinnen und Patienten  bzw. ihre gesetzlichen Vertreter und die  Angehörigen werden in geeigneter und verständlicher Weise über ihre Rechte  und Pflichten sowie bei stationärer Behandlung über den Spital- oder Heimbe  -  trieb und die Hausordnung informiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Aufklärung
                            1  Die Patientin oder der Patient ist rechtzeitig, angemessen und verständlich  aufzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufklärung umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Gesundheitszustand und die Diagnose;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen  Massnahmen sowie deren Risiken, Vor- und Nachteile und Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  allfällige Alternativen zu den beabsichtigten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine vorherige Aufklärung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, ist  sie so bald als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Patientinnen oder Pati  -  enten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Einwilligung, urteilsfähige Personen
                            1  Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einwilligung be  -  handelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * Behandlung urteilsunfähiger Personen
                            1  Die Behandlung urteilsunfähiger Patientinnen und Patienten richtet sich nach  den Bestimmungen von Art.  377 ff.  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a * Lehre und Forschung
                            1  Für den Einbezug in Lehrveranstaltungen bedarf es der ausdrücklichen Zu  -  stimmung der Patientin oder des Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird  vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Forschungsvorhaben an Menschen und an Verstorbenen ist die Zustim  -  mung der Ethikkommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43b * Obduktionen
                            1  Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor  ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit oder nach ihrem Tod die nächsten  Angehörigen ausdrücklich eingewilligt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungs  -  behörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und durch die Direktion zur  Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine Krankheit, die  eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43c * Besuch
                            1  Bei stationärer Behandlung hat jede Patientin und jeder Patient das Recht,  Besuch zu empfangen oder sich Besuche zu verbitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besucher haben den Willen der Patientin oder des Patienten zu beachten  und auf den Spital- oder Heimbetrieb Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Besuchsrecht kann aus medizinischen oder betrieblichen Gründen ein  -  geschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Patientendokumentation, Einsicht und Herausgabe
                            1  Die Patientin oder der Patient hat das Recht, die gesamte ihn betreffende Pa  -  tientendokumentation einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für die Anfertigung von Kopien kann eine  kostendeckende Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf Herausgabe der Patientendo  -  kumentation. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungsinhaberin, der Bewilligungsinhaber oder die Institution darf  eine Kopie erstellen und zurückbehalten, sofern die Patientin oder der Patient  sie oder ihn nicht schriftlich von jeglichen weiteren Pflichten und der Haftung  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von der Einsichtnahme und Herausgabe ausgeschlossen sind Daten, die zur  Wahrung schützenswerter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der gesetzlichen Vertretung steht das Recht auf Einsicht und Herausgabe nur  insoweit zu, als die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Direktion darf ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten in Pati  -  entendokumentationen Einsicht nehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Inhaberin  oder den Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten ge  -  prüft werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Auskünfte
                            1  Auskünfte an Dritte über Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren  ausdrücklicher Zustimmung erteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patien  -  tin oder des Patienten geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermu  -  tet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Auskünfte an Bezugspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  medizinisch notwendige Auskünfte an die zuweisenden und nachbehan  -  delnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Fachpersonen, welche die  Behandlung und Betreuung unmittelbar übernehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurden von der Patientin oder vom Patienten keine Personen bezeichnet,  gelten als Bezugspersonen die Personen gemäss Art.  378  Abs.  1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten und -rechte sowie Aus  -  künfte aufgrund einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Pflichten der Patientinnen und Patienten
                            1  Die Patientinnen und Patienten bemühen sich, zum guten Verlauf ihrer Be  -  handlung beizutragen, indem sie den behandelnden Fachpersonen die erfor  -  derlichen Auskünfte erteilen und deren Anordnungen befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen Rücksicht auf die übrigen Patientinnen und Patienten sowie auf  das Personal und befolgen die Hausordnung sowie die Weisungen des Perso  -  nals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, kann aus einer Praxis  oder Institution weggewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Rechte und  Pflichten der Patientinnen und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Veterinärmedizin
                            1  Im Bereich der Veterinärmedizin werden die Rechte der Tiere im Verhältnis  zu den behandelnden Fachpersonen durch ihre Halterinnen und Halter ausge  -  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bewilligung für die Abgabe von Heilmitteln
                            1  Wer Heilmittel in öffentlichen Apotheken, in Praxisapotheken, in Drogerien, in  öffentlichen und privaten Spitälern, in Heimen und weiteren Betrieben lagert  und abgibt, bedarf einer Bewilligung der Direktion, sofern nicht das eidgenössi  -  sche Heilmittelinstitut oder eine andere Bundesbehörde für die Bewilligungser  -  teilung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Weitere Bewilligungen
                            1  Eine Bewilligung der Direktion ist erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Herstellung von Arzneimitteln und die Beimischung von Arzneimit  -  teln zu Futtermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für den Versandhandel mit Arzneimitteln, der vom Kanton Basel-Land  -  schaft aus betrieben wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Lagerung von Blut- und Blutprodukten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für weitere Tätigkeiten, für welche das Bundesrecht eine kantonale Bewil  -  ligung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des eidgenössische Heilmittelinstituts  oder anderer Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorg  -  fältige Berufsausübung und der Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittel  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   genügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen  für die Erteilung der Bewilligungen im Einzelnen, soweit sich diese nicht aus  dem Bundesrecht ergeben, und das Verfahren. Er berücksichtigt dabei insbe  -  sondere die Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann die Dauer und den Umfang einer Bewilligung einschrän  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Kontrollen
                            1  Die Direktion führt periodisch und bei Bedarf Inspektionen der im Heilmittelbe  -  reich tätigen Betriebe durch, soweit der Kanton hierfür zuständig ist. Sie kann  hierzu externe Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann den Beitritt zu einem regionalen Heilmittelinspektorat  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu den bewilligten  Betrieben und haben Einsicht zu Daten und Informationen, die sie zur Wahr  -  nehmung ihrer Aufsichtspflicht benötigen. Sie können entschädigungslos Pro  -  ben entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Sanktionen
                            1  Die Direktion kann vorschriftswidrige, fehlerhaft hergestellte, verdorbene, un  -  rechtmässig angepriesene oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Heil  -  mittel sowie die dazugehörenden Packungen und Behälter oder zu deren Her  -  stellung verwendete Ausgangsstoffe oder Einrichtungen ersatzlos beschlag  -  nahmen und einem legalen Zweck zuführen oder vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  812.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Bewilligungsentzug
                            1  Die Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für  ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tätigkeit und auf bestimm  -  te oder unbestimmte Zeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Heilmittelabgabe im ambulanten Bereich
                            1  Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen  und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind im Rahmen ihrer Befug  -  nis berechtigt, Heilmittel an ihre Patienten abzugeben, sofern sie über eine Be  -  willigung nach §  48 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen über ein Medikamentensortiment verfügen, das eine massvolle  Verwendung gewährleistet und die Eindämmung der Gesundheitskosten för  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einschränkende Vereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen sind zu  -  lässig, sofern die Versorgung der Patienten mit Medikamenten gewährleistet  ist. Die Direktion kann solche Vereinbarungen allgemeinverbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die direkte Anwendung und die Abgabe von Heilmitteln  in Notfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Heilmittelabgabe in Spitälern, Kliniken und Heimen
                            1  Die Apotheken der öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Heime sind  durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Belegärztinnen und Belegärzten so  -  wie konsiliarisch tätigen Ärztinnen und Ärzten ist die direkte Abgabe von Heil  -  mitteln an die stationären Patientinnen und Patienten in Spitälern, Kliniken und  Heimen untersagt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a * Massnahmen gegen Missbrauch von kontrollierten Substanzen
                            1  Personen, die kontrollierte Substanzen verordnen oder abgeben, haben je  -  dem Missbrauch dieser Substanzen entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Miss  -  brauch ist die Verordnung und Abgabe von kontrollierten Substanzen zu ver  -  weigern und der Direktion unverzüglich Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von kontrollierten  Substanzen durch bestimmte Personen einschränken oder sperren und die Ab  -  gabestellen sowie die Aufsichtsbehörden anderer Kantone darüber informie  -  ren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt  sowie zur eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Öffentliche Gesundheitsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Leistungser -
                            bringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit öffentlichen Gesundheitsaufgaben betrauten Privaten stehen unter  staatlicher Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für sie gelten hinsichtlich Melde- und Schweigepflicht und Haftung die glei  -  chen Bestimmungen wie für die Mitarbeitenden des Kantons oder der Gemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat hat ihnen gegenüber ein Rückgriffsrecht. Zur Deckung ihrer Haf  -  tung haben die Privaten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Gesundheitsförderung und Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Aufgaben des Kantons
                            1  Die kantonale Gesundheitsförderung und Prävention hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie private  Organisationen und Fachleute darin, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Ge  -  sundheit der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern und Lebens  -  bedingungen zu schaffen, die der Gesundheit zuträglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie unterstützt die Menschen darin, für sich selbst und für andere zu sor  -  gen und selber Entscheidungen über die eigenen Lebensumstände zu  fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Sie fördert Massnahmen, die Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten  ein gesundes Aufwachsen ermöglichen und die Eltern in ihrer Erzie  -  hungsaufgabe begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Sie fördert Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Selbständig  -  keit der älteren Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erfüllt diese Aufgaben durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Information, Beratung und Begleitung von Behörden, privaten Organisa  -  tionen und Fachleuten sowie durch Information der Bevölkerung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entwicklung und Bereitstellung von Angeboten, Aktionsprogrammen und  Projekten in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zielgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bereitstellung von niederschwelligen Angeboten der Kinder-, Jugend- und  Elternhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Koordination und Vernetzung der Aktivitäten im Bereich Gesundheitsför  -  derung und Prävention im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem  Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene  und arbeiten mit dem Kanton zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Mütter- und Väterberatung
                            1  Die Mütter- und Väterberatung bietet Müttern und Vätern eine niederschwelli  -  ge Beratung zu Fragen der gesunden körperlichen, emotionalen, seelischen  und geistigen Entwicklung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren und stärkt  sie dabei in ihrer Aufgabe als Mutter und Vater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sorgen für die Mütter- und Väterberatung und stellen dazu  qualifiziertes Personal ein. Sie können diese Aufgabe an eine geeignete In  -  stitution übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Grundsatz
                            1  Der Kanton trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes die nöti  -  gen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämp  -  fen. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 *
                            Zwangsabsonderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, dürfen  nötigenfalls gegen ihren Willen von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt  zur Absonderung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder dort zu  -  rückbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei für  -  sorgerischer Unterbringung gelten sinngemäss, ausgenommen diejenigen über  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten
                            1  Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung  verdächtige Person im Nachhinein als nicht ansteckend, so leistet der Kanton  einen Beitrag an die Massnahmekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleiden dieselben Personen durch Arbeitsunterbruch infolge angeordneter  Massnahmen einen Erwerbsausfall, so kann ihnen der Kanton eine Entschädi  -  gung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angeordnete mikrobiologische und serologische Untersuchungen gehen zu  -  lasten des Kantons, sofern es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversi  -  cherung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Impfungen
                            1  Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies  vom Bundesrecht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Erregerfördernde Betriebe und Anlagen
                            1  Für Betriebe und Anlagen, die das Wachstum und die Verbreitung von Krank  -  heitserregern fördern oder die für die Öffentlichkeit gesundheitsgefährdend  sein könnten, kann der Regierungsrat eine Melde- und Kontrollpflicht einführen  und Betriebsstandards erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergeben die Kontrollen eine wahrscheinliche Gefährdung durch Krankheitser  -  reger, können zu deren Beseitigung Sanierungsmassnahmen angeordnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Bäder und ähnliche Anlagen
                            1  Der Kanton kontrolliert die öffentlich oder einem grösseren Personenkreis zu  -  gänglichen Schwimmbäder gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung.  Er   kann   weitere   ähnliche   Anlagen   wie   Saunen   und   Solarien   risikobasiert  kontrollieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton überwacht dabei Hygiene, Wasseraufbereitung und Wasserquali  -  tät nach den allgemein anerkannten Normen. Er trifft bei Mängeln die notwen  -  digen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verantwortlichen der Betriebe haben die Pflicht zur Selbstkontrolle und zu  deren Dokumentation. Sie haben Gesundheitsgefährdungen unverzüglich den  zuständigen Behörden zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung, so  -  weit diese anwendbar ist. Der Regierungsrat regelt die weiteren Gebühren.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Badegewässer *
                            1  Der Kanton kontrolliert die Wasserqualität der Oberflächengewässer, die von  der Öffentlichkeit zum Baden genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er orientiert die Bevölkerung über die Wasserqualität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ungenügender Wasserqualität können die Gemeinden oder  bei Betroffen  -  heit mehrerer Gemeinden oder eines grösseren Personenkreises der Kanton  das Baden in bestimmten Gewässern verbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Aufgaben der Gemeinden im Infektionsschutz
                            1  Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden bei der Durchführung  der zur Bekämpfung von Infektionen angeordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Therapien gegen Alkohol- und Drogensucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Alkoholtherapien
                            1  Der Kanton bietet ambulante Therapien für alkoholkranke Personen an. Dies  umfasst Frühkontakte zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen sowie  Beratung, Begleitung und Stützung alkoholkranker Personen und ihrer Bezugs  -  personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bietet alkoholkranken Personen, die sich einer stationären Therapie unter  -  ziehen, sowie ihren Bezugspersonen Beratung, Begleitung und Stützung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann diese Aufgaben aussenstehenden Fachstellen übertragen.  Die Personen dieser Fachstellen unterstehen der Schweigepflicht nach diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Drogentherapien
                            1  Der Kanton bietet ambulante Therapien für drogenkranke Personen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden richten Unterstützungen für stationäre Therapien dro  -  genkranker Personen aus. Die Einzelheiten richten sich nach der Sozialhilfege  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5 Besondere Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tä -
                            tige Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann gemeinnützigen Institutionen, die sich auf kantonaler oder  interkantonaler Ebene mit dem Gesundheitswesen befassen, Beiträge leisten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Rettungswesen *
                            1  Der Kanton regelt das Rettungswesen.  Er beauftragt Rettungsdienste mit  Betriebsbewilligung gemäss §§  37 und 38 oder geeignete ausserkantonale  Rettungsdienste mit der Durchführung der Rettungstransporte und schliesst  entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton betreibt eine Einsatzzentrale für die Rettungseinsätze auf dem  gesamten Kantonsgebiet oder beauftragt Dritte mit einer Leistungsvereinba  -  rung mit dem Betrieb einer solchen Einsatzzentrale.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einsatzzentrale   koordiniert  den   Einsatz   der   Rettungsdienste   gemäss  Abs.  1. Sie kann bei Bedarf im Einzelfall oder bei Grossereignissen und Kata  -  strophen weitere Rettungsdienste aufbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 * ...
§ 74 Leichentransporte
                            1  Der Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die  gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, erfolgt durch die gemäss §  72 mit  den Rettungstransporten betrauten Institutionen oder durch private Institutio  -  nen, die dazu mit einer Leistungsvereinbarung durch die Direktion beauftragt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Pilzkontrollkurse
                            1  Der Kanton führt periodisch Kurse für die kommunalen Pilzkontrolleurinnen  und - Pilzkontrolleure durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75a * Inkonvenienzentschädigung für Hebammen
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton richtet Inkonvenienzentschädigungen an freiberuflich tätige Heb  -  ammen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten, bei ambulanten  Geburten in Einrichtungen der Geburtshilfe und in Geburtshäusern im Kanton  sowie bei ambulanten Wochenbettbetreuungen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ambulante Wochenbettbetreuung gilt eine Betreuung von Mutter und  Kind, die spätestens 96  Stunden nach der Geburt beginnt.  Eine Inkonvenienzentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Mutter  zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ihren Wohnsitz im Kanton Basel-  Landschaft hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hebammen dürfen für geleistete Bereitschaftsdienste gemäss Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 keine weitergehenden Vergütungen abrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Nummerierung gemäss Beschluss Nr. 424 der Geschäftsleitung des Landrates vom 26. Januar 2017 geändert von § 79a  auf § 75a, siehe S. 3 von GS 2017.015.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton ist nur leistungspflichtig, soweit die Leistung nicht durch die obli  -  gatorische Krankenversicherung abgegolten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der Hebammen die Höhe der In  -  konvenienzentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.6 Katastrophen und Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Planung
                            1  Der Kanton berücksichtigt bei der Gesundheitsplanung die Sicherstellung der  medizinischen Versorgung in Katastrophen und Notlagen. Die Direktion arbei  -  tet dabei mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Überkantonale Zusammenarbeit
                            1  Die Direktion stellt die Koordination mit den Behörden des Bundes, der Nach  -  barkantone, der Gemeinden und des grenznahen Auslandes bei der Vorberei  -  tung auf und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicher. Sie be  -  zeichnet die zuständige Person für die Belange des Koordinierten Sanitäts  -  dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Kantonale Führungsstäbe
                            1  In Katastrophen und Notlagen vollziehen die Gesundheitsbehörden die Wei  -  sungen der kantonalen Führungsstäbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.7 Besondere Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 * ...
§ 80 Lokale Gesundheitspolizei
                            1  Die Gemeinden sind zuständig für Kontrollen und Massnahmen zur Sicher  -  stellung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene, soweit die Gesetzgebung  nicht den Kanton dafür zuständig erklärt, insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  in Liegenschaften, die Wohnzwecken dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  bei öffentlichen Veranstaltungen auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Kommunale Pilzkontrolle
                            1  Die Gemeinden betreiben einzeln oder gemeinsam eine Pilzkontrollstelle für  individuell gesammelte Pilze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im  Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt, ohne die  entsprechende Anzeige vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise  zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Busse bis CHF  100'000.– wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Abs.  1  erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen  gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Gebühren
                            1  Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfun  -  gen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Ge  -  setzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung von Prüfungen werden Gebühren bis CHF 3'000.– er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen
                            1  Verfügungen und Entscheide, welche die Abwendung einer unmittelbaren  Gefahr für Mensch und Tier betreffen, sind sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wir  -  kung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen besonde  -  rer Umstände den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufschieben, wenn  das Interesse des Gesundheitsschutzes nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85a * Übergangsbestimmung betreffend psychologische Psychothe -
                            rapie zur Änderung vom 25. April 2013 des Gesundheitsgeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von §  32 in der Fassung  vom  25.  April  2013 eine psychotherapeutische Tätigkeit ohne Bewilligung ge  -  stützt auf §  7  Abs.  2  Bst.  a oder b der Verordnung vom 15.  November  1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  über die nichtärztliche Psychotherapie ausüben, haben diese Tätigkeit innert  der in der jeweiligen Bestimmung genannten Frist ab Aufnahme der Tätigkeit  einzustellen oder dafür eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu beantragen,  sofern nicht §  32  Abs.  2 anwendbar ist. Eine Bestätigung der Direktion, wonach  eine solche Tätigkeit ausgeübt werden darf, gilt nicht als kantonale Berufsaus  -  übungsbewilligung, die ihre Gültigkeit gemäss Art.  49  Abs.  3 des Bundesgeset  -  zes über die Psychologieberufe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Änderung des Spitalgesetzes
                            1  Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Änderung des Umweltschutzgesetzes
                            1  Das   Umweltschutzgesetz   vom   27.   Februar   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    wird   wie   folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Epidemiendekret vom 3. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 26.597,  SGS  917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 26.187, SGS 930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 36.831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 30.787, SGS  780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 36.832
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 25.379, SGS 901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 28.499, SGS 961.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Vom Regierungsrat am 18. November 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 36  totalrevidiert  GS 37.876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 40a  eingefügt  GS 37.876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 43a  eingefügt  GS 37.876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 43b  eingefügt  GS 37.876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 43c  eingefügt  GS 37.876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 46a  eingefügt  GS 37.876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 17 Abs. 3  geändert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 23 Abs. 2  geändert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 43  totalrevidiert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 62  totalrevidiert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2013  01.01.2013  § 27 Abs. 4  geändert  GS 38.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2013  01.01.2013  § 27 Abs. 5  geändert  GS 38.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2013  01.01.2013  § 27a  eingefügt  GS 38.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2013  01.04.2013  § 32  totalrevidiert  GS 38.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2013  01.01.2014  § 33  totalrevidiert  GS 38.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2013  01.04.2013  § 85a  eingefügt  GS 38.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 68 Abs. 2  aufgehoben  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 80 Abs. 1  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 80 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 80 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 80 Abs. 2  aufgehoben  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2014  01.01.2014  § 85  totalrevidiert  GS 2014.060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2016  01.01.2016  § 75a  eingefügt  GS 2017.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2016  01.01.2016  § 85  aufgehoben  GS 2017.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2016  01.01.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  § 22 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  § 22 Abs. 2, lit. e.  eingefügt  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  § 22 Abs. 2, lit. f.  eingefügt  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  § 22 Abs. 2, lit. g.  eingefügt  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  § 22 Abs. 2, lit. h.  eingefügt  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  § 45 Abs. 1  geändert  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  § 45 Abs. 3  geändert  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.01.2018  § 37 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2018.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.01.2018  § 37 Abs. 2, lit. a.  bis  eingefügt  GS 2018.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.01.2018  § 38 Abs. 3, lit. a.  aufgehoben  GS 2018.005  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.01.2018  § 79  aufgehoben  GS 2018.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2019  01.08.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 1 Abs. 4  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 3 Abs. 3  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 5  totalrevidiert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 6 Abs. 1  totalrevidiert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  Titel 3  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 7  Titel geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 10 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 10 Abs. 1, lit. a  bis  .  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 11  Titel geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 11 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 11 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 11 Abs. 2  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 11 Abs. 3  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 11 Abs. 4  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  Titel 3.2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 13 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 13 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 13 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 14  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 18 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 19 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 21  Titel geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 21 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 25a  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 27 Abs. 4  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 27a Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 29  Titel geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 29 Abs. 2  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 30  Titel geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 30 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 32 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33  Titel geändert  GS 2023.007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1, lit. f.  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1, lit. g.  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1, lit. h.  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 3  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 3, lit. a.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 3, lit. b.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 34  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 35 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 3  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 3, lit. b.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 3, lit. c.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 3, lit. d.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 38 Abs. 4  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 55a  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 58 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 58 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 66 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 66 Abs. 4  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 67  Titel geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 67 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 67 Abs. 3  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 72  Titel geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 72 Abs. 1  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 72 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 72 Abs. 3  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 72 Abs. 4  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 73  aufgehoben  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 74 Abs. 2  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 75a Abs. 1  geändert  GS 2023.007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  § 75a Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.02.2008  01.01.2009  Erstfassung  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 3 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 5 03.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert GS 2023.007
§ 6 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert GS 2023.007
§ 6 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
                            Titel 3  03.11.2022  01.01.2023  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 7 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1, lit. a bis . 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 11 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 1, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 1, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 11 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
                            Titel 3.2  03.11.2022  01.01.2023  geändert  GS 2023.007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 13 Abs. 1 bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 14 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 17 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 17 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 18 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 19 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 21 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 21 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 22 Abs. 2, lit. c. 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. e. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. f. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. g. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. h. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 23 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 25a 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 27 Abs. 4 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.231
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 27 Abs. 5 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.231
§ 27a 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.231
§ 27a Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 29 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 29 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 29 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 30 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 30 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 32 25.04.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.231
§ 32 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.231
§ 33 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. f. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. g. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. h. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. i. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 34 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 35 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 36 17.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.876
§ 37 Abs. 2, lit. a. 16.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2018.005
§ 37 Abs. 2, lit. a. bis 16.11.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2018.005
§ 38 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 1, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, lit. a. 16.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2018.005
§ 38 Abs. 3, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3 bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 38 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 40a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 43a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43b 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43c 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 45 Abs. 1 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 45 Abs. 3 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 46a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 55a 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 58 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 58 Abs. 1, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 62 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 66 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 66 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 67 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 67 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 67 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 68 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.045
§ 72 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 72 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 73 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 74 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 75a 01.12.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2017.015
§ 75a Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 75a Abs. 2 bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 79 16.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2018.005
§ 80 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 80 Abs. 1, lit. a. 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 80 Abs. 1, lit. b. 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 80 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.045
§ 85 27.03.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.060
§ 85 01.12.2016 01.01.2016 aufgehoben GS 2017.015
§ 85a 25.04.2013 01.04.2013 eingefügt GS 38.231
                            Anhang 1  16.01.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045  Anhang 1  01.12.2016  01.01.2016  Inhalt geändert  GS 2017.015  Anhang 1  28.09.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.072  Anhang 1  16.11.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2018.005  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Anhang 1  17.01.2019  01.08.2019  Inhalt geändert  GS 2019.037  Anhang 1  03.11.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  GS 2023.007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Erlasstitel  Gesundheitsgesetz (GesG)  SGS  -Nr.  901  GS  -Nr.  36.0808  Erlassdatum  21.02.2008 (  2007/151, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes)  In Kraft seit  01.01.2009  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2022  2023.007  01.01.2023  2022/360, Anpassungen ans Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2019  2019.037  01.08.2019  2018/589,  Totalrevision  Schulgesundheitsge-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  2018.005  01.01.2018  2017/139, Erlass APG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2017  2017.072  01.01.2018  2016/324,  Änderung  PolG,  Bedrohungsma-  nagem  ent,   Entbindung   von   der   Schweige-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2016  2017.015  01.01.2016  2016/273  ,  Bericht  zu  Motion  2013/155  «Faire  Entschädigung ambulant tätiger Hebammen»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  2014.045  01.01.2015  2012/227, Rev. Polizeigesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2014  2014.060  01.01.2014  2014/032  ,   Verlängerung   Übergangsfrist   für  Mitfinanzierung  der  Haus  -  und  Heimgeburten  durch die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2013  38.231  01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.  01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012/337, Teilrev. GesG betr. vereinfachte Be-  rufszulassung  Komplementärmedizin,  neues  Bundesrecht  in  Psychot  herapie,  Anpassung  Notfalldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  37.893  01.01.2013  2011/295, Rev. EG ZGB betr. Kindes  - und Er-  wachsenenschutzrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  37.867  01.01.2012  2011/223  ,  Ve  rselbständigung der Spitäler und  der Kantonalen Psychiatrischen Dienste als öf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2  fentlich  -  rechtliche Anstalten; Revision des Spi-  talgesetzes